Kurztitel
Textilkennzeichnungsverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 890/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
09.11.2014
Anlage 1
Ausgenommene Textilerzeugnisse
- 1. Hemdsärmelhalter
- 2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
- 3. Etiketten und Abzeichen
- 4. Polstergriffe aus Spinnstoffen
- 5. Kaffeewärmer
- 6. Teewärmer
- 7. Schutzärmel
- 8. Muffe, nicht aus Plüsch
- 9. Künstliche Blumen
- 10. Nadelkissen
- 11. Bemalte Leinwand
- 12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
- 13. Filz
- 14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
- 15. Gamaschen
- 16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
- 17. Hüte aus Filz
- 18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
- 19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
- 20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist
- 21. Reißverschlüsse
- 22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
- 23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
- 24. Spielzeug
- 25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
- 26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
- 27. Topflappen und Topfhandschuhe
- 28. Eierwärmer
- 29. Kosmetiktäschchen
- 30. Tabakbeutel aus Stoff
- 31. Futterale bzw. Etuis aus Stoff für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme
- 32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
- 33. Toilettenbeutel
- 34. Schuhputzbeutel
- 35. Bestattungsartikel
- 36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
- 37. Den Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
- 38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, unbeschadet der Z 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
- a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
- b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
- 39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie zB Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
- 40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
- 41. Segel
- 42. Textilerzeugnisse für Tiere
- 43. Fahnen und Banner
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