Anlage 1 Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2012

Anlage 1

Definition der Datenträger

Beschreibung

Verschlüsselter mobiler Datenträger

Die verschlüsselten mobilen Datenträger müssen mit dem Namen des Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum und einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt sind, beschriftet sein. Eine Datenkomprimierung ist zulässig, als Programm darf ausschließlich WINZIP verwendet werden. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken, es sind jedoch keine dazugehörigen EXE-Files mit zu übermitteln.

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