Anlage 1 Soziale Sicherheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

Anlage 1

— SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß

Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

I. Zu Artikel 2 des Abkommens:

Absatz 4 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen enthalten, sowie für die nach Punkt IV in Betracht kommenden besonderen Übereinkommen Norwegens.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens:

  1. 1. Versicherungslastregelungen in den von Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben unberührt.
  2. 2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  3. 3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
  4. 4. Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung von Notstandshilfe bleiben unberührt.
  5. 5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
  6. 6. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die freiwillige Versicherung norwegischer Staatsangehöriger im Ausland bleiben unberührt.
  7. 7. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Berechnung einer Zusatzpension im Falle einer Überkompensation für norwegische Staatsangehörige bleiben unberührt.
  8. 8. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend Arbeitslosigkeit bleiben in bezug auf österreichische Staatsangehörige, die als Mitglieder, der Besatzung eines norwegischen Schiffes in der Überseeschiffahrt beschäftigt sind, unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens:

  1. 1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften, nicht auf die Kompensationszulage nach den norwegischen Rechtsvorschriften und nicht auf Geldleistungen im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen.
  2. 2. Die norwegischen Rechtsvorschriften betreffend die Zahlung von Pflegeunterstützung, Grundunterstützung und Erziehungsbeihilfe in das Ausland bleiben unberührt.
  3. 3. Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a bezeichneten Gesetz.

IV. Zu den Artikeln 6 und 7 des Abkommens:

Für Personen, die in Einrichtungen zur Ausbeutung und Erforschung von Bodenschätzen auf dem norwegischen Kontinentalsockel beschäftigt werden, gilt die norwegische Gesetzgebung. Sie gilt auch für Personen, die in norwegischen Einrichtungen auf dem nichtnorwegischen Teil des Kontinentalsockels beschäftigt werden, sofern sich dies aus einem besonderen Übereinkommen mit dem betreffenden Küstenstaat oder sonst aus dem Völkerrecht ergibt. Artikel 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

V. Zu Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 9 des Abkommens:

Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

VI. Zu Artikel 8 des Abkommens:

Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise dem Verwaltungs- und technischen Personal mit der Maßgabe gleich, daß für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet Norwegens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.

VII. Zu Artikel 10 des Abkommens:

Diese Bestimmung gilt nicht für Sonderleistungen zugunsten alleinstehender Sorgepflichtiger nach dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a bezeichneten Gesetz.

VIII. Zu Artikel 11 des Abkommens:

Pensionen aus der österreichischen Pensionsversicherung, die Leistungsberechtigten in Norwegen zu zahlen sind, unterliegen dort keinem Beitragsabzug für Zwecke der norwegischen Krankenversicherung.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Oslo, am 27. August, 1985 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102227

alte Dokumentnummer

N6198612286Y

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