Anlage 1
— Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß
Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 2 des Abkommens:
- 1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
- 2. Absatz 3 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen enthalten.
- II. Zu Artikel 4 des Abkommens:
- 1. Versicherungslastregelungen in den von Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben unberührt.
- 2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
- 3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
- 4. Schwedischen Staatsangehörigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe, in Österreich mindestens drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gebührt die Notstandshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie österreichischen Staatsangehörigen.
- 5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
- III. Zu Artikel 5 des Abkommens:
- Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- IV. Zu Artikel 6 des Abkommens:
- (Anm.: aufgehoben durch Art. I/6, BGBl. Nr. 298/1983)
- V. Zu den Artikeln 8 und 10 des Abkommens:
- Sind nach einem dieser Artikel die schwedischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so wird die betreffende Person so behandelt, als hätte sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet Schwedens.
- VI. Zu Artikel 9 des Abkommens:
- Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise die ihm von der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise dem Verwaltungs- und technischen Personal mit der Maßgabegleich, daß für die beschäftigung dieser Personen im Gebiet Schwedens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.
- VII. Zu Artikel 12 des Abkommens:
- Diese Bestimmung gilt in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
- a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
- b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
- c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.
- VIII. Zu den Artikeln 20 und 21 des Abkommens:
- Dem Anspruch auf schwedische Zusatzpension steht ein Anspruch auf Volkspension entsprechend den auf schwedische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anzuwendenden Rechtsvorschriften gleich.
- IX. Zu Artikel 28 des Abkommens:
- Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- X. Zu Artikel 30 des Abkommens:
- (Anm.: Aufgehoben durch Art. I/9, BGBl. Nr. 298/1983.)
- XI. Zu Artikel 40 des Abkommens:
- (Anm.: Aufgehoben durch Art. I/8, BGBl. Nr. 298/1983.)
- Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am 11. November 1975 in zwei Urschriften, in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
10008367
Dokumentnummer
NOR12098041
alte Dokumentnummer
N6197637075L
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