Anlage 1 Soziale Sicherheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Anlage 1

— Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß

Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

I. Zu Artikel 2 des Abkommens:

  1. 1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
  2. 2. Absatz 3 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen enthalten.
  1. 1. Versicherungslastregelungen in den von Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben unberührt.
  2. 2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
  3. 3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
  4. 4. Schwedischen Staatsangehörigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe, in Österreich mindestens drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gebührt die Notstandshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie österreichischen Staatsangehörigen.
  5. 5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
  1. a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
  2. b) Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
  3. c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am 11. November 1975 in zwei Urschriften, in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098041

alte Dokumentnummer

N6197637075L

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