Anlage 1 SeilbÜV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anlage 1

Wiederkehrende Überprüfungen von Seilbahnen

1. Allgemeines

Folgende Unterlagen über die Anlage sind der wiederkehrenden Überprüfung einer Seilbahn zugrunde zu legen:

Diese Unterlagen sind vom Seilbahnunternehmen für die Überprüfung bereitzuhalten.

Die wiederkehrende Überprüfung einer Seilbahn umfasst:

Im Einzelnen ergibt sich der in den Abschnitten 2 bis 5 angeführte Überprüfungsumfang.

2. Äußere Prüfungen

Äußere Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind augenscheinliche Prüfungen von Einrichtungen und Bauteilen im montierten Zustand. Die Prüfungen gelten als handnah, wenn die Betrachtungsentfernung höchstens eine Armlänge (ca. 0,6 m) beträgt.

Die äußeren Prüfungen haben zu umfassen:

Trassenbereich, Bauwerke und Verkehrswege

Seile und Seilverbindungen

Antriebe und Bremsen

mechanische Einrichtungen

Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)

Überwachungseinrichtungen

Bergeeinrichtungen

allgemeine elektrotechnische Einrichtungen

Sonstiges

Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Einrichtungen und Bauteile sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen.

3. Funktionelle Prüfungen

Funktionelle Prüfungen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen der Wirkungsweise einzelner Einrichtungen oder Bauteile und des Zusammenwirkens mehrerer Einrichtungen oder Bauteile.

Die funktionellen Prüfungen haben zu umfassen:

Antriebe und Bremsen

mechanische Einrichtungen

Fahrzeuge (einschließlich solcher, die nicht der Beförderung von Personen dienen)

seilbahnspezifische elektrische Einrichtungen

Bergeeinrichtungen

Sonstiges

Die funktionellen Prüfungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen sind vorzugsweise durch dafür bestimmte Prüfeinrichtungen (zB Prüftaster oder -menüs) bzw. durch Betätigung von externen Überwachungssensoren und -schaltern durchzuführen. Sollten funktionelle Prüfungen nur durch Verändern von Grenz- oder überwachten Betriebswerten durchführbar sein, darf der Betrieb außerhalb der Überprüfung erst wieder aufgenommen werden, wenn die ursprüngliche Einstellung hergestellt und eine Prüffahrt mit anstandslosem Ergebnis durchgeführt worden ist. Prüfungen, für die ein Eingriff in die Schaltung, die Software der Seilbahnsteuerung oder in Sicherheitseinrichtungen erforderlich ist, dürfen nicht vorgenommen werden.

Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Bauteile und Funktionen sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen, wobei zumindest folgende Zahlenwerte festzuhalten sind:

Die ermittelten Zahlenwerte sind im Überprüfungsbericht an Hand der vorgegebenen Werte gemäß den Unterlagen, die in Abschnitt 1 angeführt sind, zu beurteilen.

4. Prüfung auf Änderungen

Die Prüfung hat Änderungen an der Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer und sicherungstechnischer Hinsicht sowie Veränderungen im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Seilbahn zu erfassen.

Im Überprüfungsbericht sind jene Zu- und Umbauten an der Seilbahn anzuführen, für die beim Seilbahnunternehmen keine Genehmigungsbescheide oder keine Baufertigstellungsberichte gemäß VgBSeil 2006 vorliegen.

Im Überprüfungsbericht sind jene seilbahnfremden Anlagen im Bauverbotsbereich der Seilbahn, jene Bauwerke und anderen Anlagen sowie jene Lager- oder Verarbeitungsstätten für explosive oder brennbare Stoffe im Gefährdungsbereich der Seilbahn und jene Kreuzungen mit der Seilbahntrasse, die seit der letztmaligen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 bzw. SeilbÜV 2013 errichtet bzw. ausgeführt worden sind, anzuführen. Sofern derartige Veränderungen als Beeinträchtigung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes der Seilbahn angesehen werden, sind sie als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.

5. Kontrolle von Unterlagen

Die ordnungsgemäße Führung folgender Unterlagen ist zu kontrollieren:

Fehlende oder unvollständige Unterlagen und Aufzeichnungen sind als Mängel im Sinne von § 6 dieser Verordnung zu werten.

Im Überprüfungsbericht sind jeweils die Daten der letzten ergänzenden Überprüfungen und gegebenenfalls der letzten behördlich angeordneten seilbahntechnischen und elektrotechnischen wiederkehrenden Inspektionen sowie die jeweiligen Termine der nächstfälligen derartigen Überprüfungen anzuführen.

6. Überprüfungsbericht

Außer den in den Abschnitten 2 bis 5 verlangten Inhalten sind im Überprüfungsbericht anzuführen:

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