Anlage 1
Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse
I. Erläuterungen für die Berechnung der Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse
(1) In der ersten Spalte der unter Punkt II. enthaltenen Tabelle sind die Tierart, auf die sich die Angabe der Mindestabmessungen bezieht, sowie die bei der Berechnung der Mindestabmessungen zu berücksichtigende Anzahl von Tieren, deren Haltung in einem Behältnis beabsichtigt ist, angegeben.
In der zweiten und dritten Spalte der Tabelle sind die für die Berechnung der Mindestgrundfläche maßgeblichen rechnerischen Größen festgelegt.
In der vierten Spalte der Tabelle ist die – unbeschadet der unter den Z 8 und 9 der Tabelle festgelegten Mindestmaße – einzuhaltende Mindesthöhe festgelegt.
(2) Die Mindestgrundfläche von Behältnissen, in denen ein einziges Tier oder ein Paar einer Tierart (Z 2 der Tabelle) gehalten wird oder bis zu vier Tieren (Z 16 bis 19 der Tabelle) gehalten werden, ist durch Multiplikation der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle festgelegten, der betreffenden Tierart und‑anzahl entsprechenden rechnerischen Größen zu berechnen. Bei Behältnissen, deren Mindestgrundfläche nach der in diesem Absatz dargelegten Berechnungsmethode zu berechnen ist, ist die in der zweiten Spalte der Tabelle festgelegte rechnerische Größe als Mindestlänge und die in der dritten Spalte der Tabelle festgelegte rechnerische Größe als Mindestbreite anzusehen.
(3) Bei der Berechnung der Mindestgrundfläche von Behältnissen, in denen mehrere Tiere gehalten werden, ist – außer in den nach Abs. 2 zu beurteilenden Fällen – so vorzugehen, daß vorerst die auf jedes einzelne Tier bzw. in den bezüglichen Fällen der Z 1 und 2 der Tabelle die auf jedes Paar entfallende Teilgrundfläche nach der im Abs. 2 erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode gesondert zu berechnen ist. Die solcherart berechneten Teilgrundflächen sind zu addieren. In den Fällen der Z 16 bis 19 der Tabelle ist vorerst die auf die ersten vier Tiere entfallende Teilgrundfläche gemäß der im Abs. 2 erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode zu berechnen; die auf jedes weitere Tier entfallende Teilgrundfläche ist hierauf nach der im Abs. 2 erster Satz beschriebenen Multiplikationsmethode gesondert zu berechnen. Die solcherart berechneten Teilgrundflächen sind zu addieren.
Länge und Breite von Behältnissen, deren Mindestgrundfläche nach der Berechnungsmethode dieses Absatzes zu berechnen ist, sind so zu bemessen, daß ein ausgewogenes dh. einer artgemäßen Tierhaltung entsprechendes Verhältnis zwischen Länge und Breite des betreffenden Behältnisses besteht.
(4) In den bezüglichen Fällen der Z 1 und 2 der Tabelle ist bei Berechnung der Mindest- bzw. der Teilgrundfläche für ein Paar der betreffenden Tierart von der Körperlänge des größeren Tieres auszugehen.
In den Fällen der Z 16 bis 19 der Tabelle ist bei Berechnung der Mindest- bzw. Teilgrundfläche für bis zu vier Tieren der betreffenden Tierart von der Körperlänge des größten Tieres auszugehen.
(5) Die unter den Z 8,9,15,18 und 19 der Tabelle genannten Mindestmaße sind jedenfalls einzuhalten.
II. Tabelle für die Berechnung der Mindestabmessungen der für die Tierhaltung dienenden Behältnisse
Säugetiere | ||||
1. | Hunde – 1 Tier | L.3 | L.3 | L. 2 |
jedes weitere Tier (bzw. jedes weitere Paar bei Jungtieren) | L.3 | L | ||
2. | Katzen – 1 Tier (Jungtiere – Berechnung für ein Paar) | L.3 | L.3 | L.3 |
jedes weitere Tier (bzw. jedes weitere Paar bei Jungtieren) | L.3 | L | ||
3. | Zwergkaninchen, Meerschweinchen – 1 Tier | L.2 | L.1,5 | L |
jedes weitere Tier | L.0,5 | L.0,5 | ||
4. | Goldhamster, Zwerghamster, Mäuse (außer Springmäuse), Ratten, Degus, Tanreks, Skunks – 1 Tier | L.3 | L.3 | L.2 |
jedes weitere Tier | L | L.0,5 | ||
5. | Springmäuse – 1 Tier | L.5 | L.5 | L.5 |
jedes weitere Tier | L.5 | L | ||
6. | Streifenhörnchen – 1 Tier | L.4 | L.2 | L.5 |
jedes weitere Tier | L | L.0,5 | ||
7. | Chinchilla – 1 Tier | L.2,5 | L.2 | L.2,5 |
jedes weitere Tier | L | L.0,5 | ||
8. | Primaten – 1 Tier | L.10 | L.10 | L.2 |
jedes weitere Tier | L | L.3 | ||
Mindesthöhe 180 cm | ||||
Vögel | ||||
9. | Sperlingsvögel (wie etwa Bülbüls, Blattvögel, Drosseln, Brillenvögel, Sonnenvögel, Kardinäle, Tangaren, Kanarienvögel, Webervögel, Prachtfinken, Stare, nicht jedoch Nektarvögel), Sittiche, Zwergpapageien – 1 Tier | L.4 | L.2 | L.3 |
jedes weitere Tier | L | L | ||
Käfigmaße nicht unter 30 cm (Länge) x 21 cm (Breite) x 25 cm (Höhe) | ||||
10. | Amazonenpapageien, Graupapageien, Kakadus, Aras – 1 Tier | L.2 | L.2 | L.2,5 |
jedes weitere Tier | L | L.0,5 | ||
11. | Nektarvögel, Kolibris – 1 Tier | L.5 | L.3 | L.5 |
jedes weitere Tier | L.2 | L | ||
12. | Wachteln, Zwergwachteln – 1 Tier | L.5 | L.3 | L.2 |
jedes weitere Tier | L | L | ||
Reptilien | ||||
13. | Panzerechsen – Landteil – 1 Tier | LS 3 | LS | LS.0,66 |
jedes weitere Tier | LS.2 | LS.0,5 | ||
Panzerechsen – Wasserteil – 1 Tier | LS.3,5 | LS | ||
jedes weitere Tier | LS.2 | LS.0,5 | ||
14. | Landschildkröten – 1 Tier | L.3 | L.3 | L.1,5 |
jedes weitere Tier | L.3 | L | ||
15. | Wasserschildkröten – Landteil – 1 Tier | L.2 | L | L.1,5 |
jedes weitere Tier | L | L | ||
Wasserschildkröten – Wasserteil – 1 Tier | L.3 | L.2 | ||
jedes weitere Tier | L.2 | L | ||
Maße der Behältergrundfläche nicht unter 40 cm x 25 cm | ||||
16. | 1 bis 4 Bodenschlangen | L.0,66 | L.0,5 | L.0,5 |
jedes weitere Tier | L.0,2 | L.0,1 | ||
17. | 1 bis 4 Baumschlangen | L.0,66 | L.0,5 | L |
jedes weitere Tier | L.0,2 | L.0,1 | ||
18. | 1 bis 4 bodenlebende Echsen (zB Skinke) | LS.2 | LS.2 | LS |
jedes weitere Tier | LS.0,5 | LS.0,5 | ||
19. | 1 bis 4 kletternde Echsen (zB Phelsuma, Iguanidae) | LS.2 | LS | LS.3 |
jedes weitere Tier | LS.0,5 | LS.0,2 | ||
Maße der Behältergrundfläche nicht unter 40 cm x 25 cm | ||||
L.............................Körperlänge des Tieres ohne Schwanz
LS............................Körperlänge des Tieres mit Schwanz
III. Für das Halten von anderen als den unter Punkt II genannten Tieren sind – allenfalls unter sinngemäßer Anwendung der unter Punkt II festgelegten Mindestabmessungen – Behältnisse mit solchen Abmessungen zu verwenden, daß den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan wird.
Schlagworte
Tieranzahl, Mindestgrundfläche
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10007111
Dokumentnummer
NOR12077348
alte Dokumentnummer
N5199110114X
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