Anlage 1
— Tarif
Tarifpost 1
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:
- a) bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
- b) Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
- c) Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
- d) Anträge auf Kostenbestimmung;
- e) Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
- f) Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
- g) Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992;
- II. im Zivilprozeß:
- a) Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
- b) Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
- c) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
- d) Zurücknahme von Klagen;
- e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
- f) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;
- g) Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
- h) schriftliche Berufungsanmeldungen;
- i) Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;
- III. im Exekutionsverfahren:
- a) Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 14 Abs. 2 EO;
- b) Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
- c) Erklärungen, durch die bloß einem Vorschlag zugestimmt wird, und Erklärungen über die Barzahlung nach § 171 Abs. 2 der Exekutionsordnung;
- (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
- e) Äußerungen des Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches;
- f) Einstellungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 200 Z 3 der Exekutionsordnung;
- g) Anträge nach § 47 oder 48 der Exekutionsordnung;
- IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
- Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:
- bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 500 S 37 S,
- über 500 S bis einschließlich 1 000 S 52 S,
- über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 68 S,
- über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 76 S,
- über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 83 S,
- über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 101 S,
- über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 133 S,
- über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 146 S,
- über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 164 S,
- über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 196 S,
- über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 242 S,
- über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 320 S,
- über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 37 S mehr,
- über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 500 000 S 0,1 vT,
- über 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 5 000 000 S 0,05 vT,
- jedoch nie mehr als 2 865 S.
Anmerkung zu Tarifpost 1:
In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.
Tarifpost 2
I. Für folgende Schriftsätze:
- 1. im Zivilprozeß:
- (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
- b) Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
- c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken;
- d) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
- e) sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
- 2. im Exekutionsverfahren:
- für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
- 3. im außerstreitigen Verfahren:
- a) kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
- b) Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
- c) Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
- 4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
- für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
- bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 500 S 164 S,
- über 500 S bis einschließlich 1 000 S 242 S,
- über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 320 S,
- über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 354 S,
- über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 400 S,
- über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 480 S,
- über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 638 S,
- über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 720 S,
- über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 798 S,
- über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 957 S,
- über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 1 195 S,
- über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 1 594 S,
- über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 164 S mehr,
- über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 500 000 S 0,5 vT,
- über 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 5 000 000 S 0,25 vT,
- jedoch nie mehr als 14 307 S;
- II. für folgende Tagsatzungen:
- 1. im Zivilprozeß:
- a) erste Tagsatzungen, auch wenn eine der im § 239 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung genannten Prozeßhandlungen vorgenommen wird;
- b) Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
- c) Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
- d) Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
- e) Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
- 2. im Exekutionsverfahren:
- a) Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
- b) Tagsatzungen, bei denen das Vermögensverzeichnis unterschrieben werden soll;
- 3. im außerstreitigen Verfahren:
- Tagsatzungen, bei denen die Parteien bloß vernommen werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
- 4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
- Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
- für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 14 307 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 7 155 S.
- Anmerkungen zu Tarifpost 2:
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
- 2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 83 S für die halbe Stunde.
- 3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 164 S.
Tarifpost 3
A
I. Für folgende Schriftsätze:
- 1. im Zivilprozeß:
- a) Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
- c) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- d) vorbereitende Schriftsätze, die nach § 258 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
- e) Anträge auf Sicherung von Beweisen;
- 2. im Exekutionsverfahren:
- Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
- 3. im außerstreitigen Verfahren:
- alle Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 1 oder 2 fallen;
- 4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
- a) Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
- b) Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
- 5. in allen Verfahren:
- a) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
- b) Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:
- bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 500 S 320 S,
- über 500 S bis einschließlich 1 000 S 480 S,
- über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 638 S,
- über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 704 S,
- über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 798 S,
- über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 957 S,
- über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 1 275 S,
- über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 1 433 S,
- über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 1 594 S,
- über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 1 911 S,
- über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 2 387 S,
- über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 3 182 S,
- über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 320 S mehr,
- über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 500 000 S 1 vT,
- über 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 5 000 000 S 0,5 vT,
- jedoch nie mehr als 190 721 S;
- II. für folgende Tagsatzungen:
- 1. im Zivilprozeß:
- für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- 2. im Exekutionsverfahren und im außerstreitigen Verfahren:
- a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
- b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
- für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 190 721 S,
- für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 95 361 S.
B
I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, sowie Beschwerden:
- bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 500 S 400 S,
- über 500 S bis einschließlich 1 000 S 598 S,
- über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 798 S,
- über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 880 S,
- über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 996 S,
- über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 1 195 S,
- über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 1 594 S,
- über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 1 790 S,
- über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 1 989 S,
- über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 2 387 S,
- über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 2 982 S,
- über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 3 976 S,
- über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 400 S mehr,
- über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 500 000 S 1,25 vT,
- über 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 5 000 000 S 0,625 vT,
- jedoch nie mehr als 238 401 S;
Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;
II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 238 401 S,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 119 201 S.
C
I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
- bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 500 S 480 S,
- über 500 S bis einschließlich 1 000 S 720 S,
- über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 957 S,
- über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 1 054 S,
- über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 1 195 S,
- über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 1 433 S,
- über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 1 911 S,
- über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 2 150 S,
- über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 2 387 S,
- über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 2 865 S,
- über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 3 579 S,
- über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 4 771 S,
- über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 480 S mehr,
- über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 500 000 S 1,5 vT,
- über 5 000 000 S
- überdies vom Mehrbetrag
- über 5 000 000 S 0,75 vT,
- jedoch nie mehr als 286 082 S;
II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 286 082 S,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 143 041 S;
III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.
D
In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 15 750 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 31 500 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
- 1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
- 2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 164 S für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
- 3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 320 S.
- 4. Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
- 5. Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
Tarifpost 4
I.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
- 1. für Anklagen
- a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen 1 694 S;
- b) wegen sonstiger Vergehen 2 823 S;
- 2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz 2 823 S;
- 3. für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:
- die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;
- 4. a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
- ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
- b) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
- die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;
- c) für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:
- das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
- d) für Kostenbeschwerden:
- die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;
- 5. für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
- für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
- 6. für Verhandlungen zweiter Instanz:
- für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
- II.) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
- a) bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
- die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
- b) bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
- die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
- für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.
- Anmerkungen zu Tarifpost 4:
- 1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 83 S und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 164 S; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
- 2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 164 S und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 320 S.
- 3. Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.
Tarifpost 5
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):
- bei einer Bemessungsgrundlage
- bis einschließlich 1 000 S 37 S,
- über 1 000 S bis einschließlich 2 500 S 50 S,
- über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 57 S,
- über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 68 S,
- über 10 000 S bis einschließlich 25 000 S 83 S,
- über 25 000 S bis einschließlich 40 000 S 98 S,
- über 40 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 29 S mehr, jedoch nie mehr als 957 S.
Tarifpost 6
Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:
- das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 911 S.
Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:
Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.
Tarifpost 7
(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution, für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions(Sicherungs)handlungen u. dgl. während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit: für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 1 911 S für die halbe Stunde;
außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden.
(2) Wurde ein Geschäft der in Abs. 1 bezeichneten Art durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Abs. 1, höchstens jedoch ein Betrag von 3 819 S für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter im einzelnen Fall erforderlich war.
(3) Nach Abs. 2 sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.
Tarifpost 8
(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:
- bis einschließlich 1 000 S 133 S,
- über 1 000 S bis einschließlich 2 500 S 196 S,
- über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 260 S,
- über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 320 S,
- über 10 000 S bis einschließlich 25 000 S 480 S,
- über 25 000 S bis einschließlich 300 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 101 S mehr,
- über 300 000 S
- für je angefangene weitere 20 000 S um 52 S mehr,
- jedoch nie mehr als 6 361 S für die halbe Stunde.
(2) Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 2 546 S.
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
Tarifpost 9
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
- 1. als Reisekosten
- a) die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
- b) sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
- c) in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 164 S;
- 2. als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
- 3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
- 4. als Entschädigung für Zeitversäumnis, sofern das Geschäft nicht unter Tarifpost 7 fällt, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 164 S.
- Anmerkungen zu Tarifpost 9:
- 1. In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
- 2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.
ÜR: Art. 96 Z 26, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Konkursverfahren, Versäumungsurteil, Anerkenntnisurteil, Absonderungsrecht, Exekutionshandlung, Sicherungshandlung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40022113
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)