Anlage 1 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Anlage 1

Anlage 1
zu § 49 der Postordnung

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

für Sendungen mit Sachen, deren Beförderung mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist

  1. 1. Stoffe und Gegenstände, die dem RID (Réglement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemins de fer) unterliegen, dürfen nur unter jenen Bedingungen mit der Post befördert werden, unter denen ihre Beförderung als Expreßgut bei den Österreichischen Bundesbahnen zugelassen ist.
  2. 2. Zu den Stoffen und Gegenständen nach Z 1 zählen: Explosive Stoffe und Gegenstände; mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände; Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter; verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase; entzündbare flüssige Stoffe; entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln; entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide; giftige Stoffe; ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe; radioaktive Stoffe; ätzende Stoffe.
  3. 3. Abgesehen von den in Z 4 genannten Ausnahmen, ist die Beförderung nur in Paketen zugelassen.
  4. 4. In verschlossenen Briefen sind zugelassen:
  1. a) Feuerzeugfüllungen und Kohlensäurekapseln bis 10 Stück;
  2. b) Munition für Handfeuerwaffen bis 2 kg; ausgenommen solche mit Sprengsätzen;
  3. c) entzündbare oder giftige Stoffe, wenn ihr Gewicht 100 g nicht übersteigt;
  4. d) ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe, wenn ihr Gewicht 500 g nicht übersteigt; die Briefe müssen eingeschrieben aufgegeben werden.
  1. 5. Sendungen mit ekelerregenden und ansteckungsgefährlichen Stoffen müssen mit dem Vermerk „Eilt“ aufgegeben werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146181

alte Dokumentnummer

N9195722861L

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