Anlage 1 NotifV

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1999

Anlage 1

Anhang 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN II/1 NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG Mitteilung 000

  1. 1. -
  2. 2. Österreich

    3A. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Abt. II/1

A-1011 Wien, Stubenring 1

Telefon +43-1/711 00 54 53

Telefax +43-1/715 96 51

3B.

  1. 4. -
  2. 5.
  3. 6.
  4. 7. -
  5. 8.
  6. 9.
  7. 10.
  8. 11.
  9. 12. -
  10. 13.
  11. 14.

Erläuterungen zum Formblatt

Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).

Präsentation und Inhalt des Formblattes

Adresse

  1. 1. Sondercode

Diese Eingabe erfolgt durch die Kommission nach erneuter

Übermittlung des Informationsschreibens.

  1. 2. Mitgliedstaat

Absender des Informationsschreibens.

3A. Zuständiger Dienst

Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des für die Verbreitung

der Information verantwortlichen Dienstes (Zentralstelle).

3B. Urheberdienst

Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des Dienstes, der für

die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.

  1. 4. Nummer der Mitteilung

Nummer, die von der Kommission zugewiesen wird. Die Kommission

übermittelt die Mitteilung in der Originalsprache an alle

Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates, und

informiert somit alle Beteiligten über die Mitteilungs-Nummer

(Jahr/Serien-Nummer/Mitgliedstaat, zB 1999/0448/A).

Diese Nummer ist in weiterer Folge für alle

Informationsschreiben und den gesamten Schriftverkehr in

Verbindung mit dem Entwurf zu verwenden.

  1. 5. Titel

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen

offiziellen Titel des Entwurfes anzugeben.

  1. 6. Betroffene Produkte oder Dienste

Die zuständige Stelle muss die von dem Vorschriftenentwurf

betroffenen Produkte oder Dienste anführen.

  1. 7. Mitteilung unter einem anderen Gemeinschaftsrechtsakt

Die zuständige Stelle muss unter Punkt 7 auf den anderen

Gemeinschaftsrechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf

übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens

gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie, dh. die Übermittlung

"an die Kommission im Entwurfsstadium unter einem anderen

Gemeinschaftsrechtsakt". Bitte folgendes anwenden:

  1. i) O Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher

bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Abl.

Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S 1,

  1. ii) O Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene,

ABl. Nr. L 175 vom 19. Juli 1993, S 1,

iii) O Verordnung 315/93 des Rates zur Festlegung von

gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von

Kontaminaten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 37 vom

13. Februar 1993, S 1,

  1. iv) O Andere bitte spezifizieren

.............

  1. 8. Wesentlicher Inhalt

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des

Entwurfes einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen

zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich

nach der Bedeutung des Entwurfes richten. Es ist wichtig, dass

die Mitgliedstaaten den Text zumindest in wenigen

Schlüsselworten zusammenfassen, um so das Auffinden im Computer

zu erleichtern.

Zusätzlich ist unter diesem Punkt anzugeben, welche Bestimmung

des notifizierten Textes eine Klausel über die gegenseitige

Anerkennung enthält bzw. auf einen anderen, allgemeineren Text

verweist, der eine solche Klausel enthält. Fehlt eine solche

Klausel oder ein solcher Verweis, sind die Gründe anzugeben,

aus denen die zuständige Behörde eine solche Klausel nicht

aufgenommen hat.

  1. 9. Kurze Begründung

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in maximal zehn Zeilen

die Gründe und die Notwendigkeit für die Ausarbeitung des

Entwurfes darzulegen. (Die zuständige Stelle wird gebeten,

nicht Informationen zu wiederholen, die schon unter anderen

Punkten des Formblattes angegeben wurden.)

  1. 10. Bezugsdokumente - Ausgangstexte
  1. a) Die zuständige Stelle hat den Bezug der zur Bewertung des

Entwurfes erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe

dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte

gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden. Wurden sie

bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung

übermittelt, gibt die zuständige Stelle die Nummer dieser

Mitteilung an.

  1. b) In Fällen, in denen die zuständige Stelle einen Entwurf

gemäß § 2 Abs. 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1

Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/34/EG ) erneut übermittelt,

da sie Änderungen vorgenommen hat, die den Anwendungsbereich

beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan

verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen

oder diese restriktiver gestalten, sollte sie die Nummer der

früheren Mitteilung angeben.

  1. c) In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das

Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer

Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen

des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes

einzuschränken beabsichtigt (vgl. § 2 Abs. 6 NotifG 1999 und

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 98/34/EG ),

so übermittelt die zuständige Stelle ebenfalls entweder eine

Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die

betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie

über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,

sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme

auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern

zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines

bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen

Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer

Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung

(EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der

Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom

5. April 1993, S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach

den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der

Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom

16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie

92/32/EWG des Rates, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1,

durchgeführt wird.

  1. 11. Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens

Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob sie

sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 4 lit. a

und b NotifG 1999 (Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 2 der

Richtlinie 98/34/EG ) beruft.

  1. 12. Gründe für das Dringlichkeitsverfahren

Falls die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss sie die

Gründe für die Dringlichkeit genau und detailliert

rechtfertigen.

  1. 13. Vertraulichkeit
  1. a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob die

gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 der

Richtlinie 98/34/EG ) zu liefernden Informationen als

vertraulich gemäß § 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8

Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG ) zu behandeln sind.

  1. b) Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies

begründet werden.

  1. 14. Steuerliche Maßnahmen
  1. a) JA (wenn ja, schickt die Kommission eine Mitteilung 005 ab)
  1. b) NEIN

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