Anlage 1
BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN II/1 NOTIFIKATIONSVERFAHREN NACH RL 98/34/EG Mitteilung 000
- 1. -
- 2. Österreich
3A. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Abt. II/1
A-1011 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/711 00 54 53
Telefax +43-1/715 96 51
3B.
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- 13.
- 14.
Erläuterungen zum Formblatt
Sobald die Mitteilung 000 bei der Kommission eingeht, füllt die Kommission die betreffenden Punkte, insbesondere die Mitteilungs-Nummer (siehe Punkt 4.), aus. Sie übermittelt diese Mitteilung an alle Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates (Mitteilung 001), und anschließend die Übersetzung (Mitteilung 002).
Präsentation und Inhalt des Formblattes
Adresse
- 1. Sondercode
Diese Eingabe erfolgt durch die Kommission nach erneuter
Übermittlung des Informationsschreibens.
- 2. Mitgliedstaat
Absender des Informationsschreibens.
3A. Zuständiger Dienst
Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des für die Verbreitung
der Information verantwortlichen Dienstes (Zentralstelle).
3B. Urheberdienst
Name und Adresse (Telefon- und Fax-Nr.) des Dienstes, der für
die Ausarbeitung des Entwurfes verantwortlich ist.
- 4. Nummer der Mitteilung
Nummer, die von der Kommission zugewiesen wird. Die Kommission
übermittelt die Mitteilung in der Originalsprache an alle
Mitgliedstaaten, einschließlich des Urhebermitgliedstaates, und
informiert somit alle Beteiligten über die Mitteilungs-Nummer
(Jahr/Serien-Nummer/Mitgliedstaat, zB 1999/0448/A).
Diese Nummer ist in weiterer Folge für alle
Informationsschreiben und den gesamten Schriftverkehr in
Verbindung mit dem Entwurf zu verwenden.
- 5. Titel
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den vollständigen
offiziellen Titel des Entwurfes anzugeben.
- 6. Betroffene Produkte oder Dienste
Die zuständige Stelle muss die von dem Vorschriftenentwurf
betroffenen Produkte oder Dienste anführen.
- 7. Mitteilung unter einem anderen Gemeinschaftsrechtsakt
Die zuständige Stelle muss unter Punkt 7 auf den anderen
Gemeinschaftsrechtsakt hinweisen, unter dem sie den Entwurf
übermitteln möchte, und zwar unter Anwendung des Verfahrens
gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie, dh. die Übermittlung
"an die Kommission im Entwurfsstadium unter einem anderen
Gemeinschaftsrechtsakt". Bitte folgendes anwenden:
- i) O Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher
bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Abl.
Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S 1,
- ii) O Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene,
ABl. Nr. L 175 vom 19. Juli 1993, S 1,
iii) O Verordnung 315/93 des Rates zur Festlegung von
gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von
Kontaminaten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 37 vom
13. Februar 1993, S 1,
- iv) O Andere bitte spezifizieren
.............
- 8. Wesentlicher Inhalt
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, den Inhalt des
Entwurfes einer technischen Vorschrift in höchstens 20 Zeilen
zusammenzufassen. Die Länge der Zusammenfassung sollte sich
nach der Bedeutung des Entwurfes richten. Es ist wichtig, dass
die Mitgliedstaaten den Text zumindest in wenigen
Schlüsselworten zusammenfassen, um so das Auffinden im Computer
zu erleichtern.
Zusätzlich ist unter diesem Punkt anzugeben, welche Bestimmung
des notifizierten Textes eine Klausel über die gegenseitige
Anerkennung enthält bzw. auf einen anderen, allgemeineren Text
verweist, der eine solche Klausel enthält. Fehlt eine solche
Klausel oder ein solcher Verweis, sind die Gründe anzugeben,
aus denen die zuständige Behörde eine solche Klausel nicht
aufgenommen hat.
- 9. Kurze Begründung
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, in maximal zehn Zeilen
die Gründe und die Notwendigkeit für die Ausarbeitung des
Entwurfes darzulegen. (Die zuständige Stelle wird gebeten,
nicht Informationen zu wiederholen, die schon unter anderen
Punkten des Formblattes angegeben wurden.)
- 10. Bezugsdokumente - Ausgangstexte
- a) Die zuständige Stelle hat den Bezug der zur Bewertung des
Entwurfes erforderlichen Ausgangstexte anzugeben. Die Angabe
dieses Bezuges setzt voraus, dass die Ausgangstexte
gleichzeitig mit dem Entwurf übermittelt werden. Wurden sie
bereits im Zusammenhang mit einer früheren Mitteilung
übermittelt, gibt die zuständige Stelle die Nummer dieser
Mitteilung an.
- b) In Fällen, in denen die zuständige Stelle einen Entwurf
gemäß § 2 Abs. 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Richtlinie 98/34/EG ) erneut übermittelt,
da sie Änderungen vorgenommen hat, die den Anwendungsbereich
beträchtlich ändern, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan
verkürzen, Spezifikationen oder Anforderungen hinzufügen
oder diese restriktiver gestalten, sollte sie die Nummer der
früheren Mitteilung angeben.
- c) In Fällen, in denen ein mitgeteilter Entwurf das
Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer
Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen
des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes
einzuschränken beabsichtigt (vgl. § 2 Abs. 6 NotifG 1999 und
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 98/34/EG ),
so übermittelt die zuständige Stelle ebenfalls entweder eine
Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die
betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie
über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie
Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme
auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern
zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines
bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen
Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer
Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der
Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom
5. April 1993, S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach
den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom
16. August 1967, S 1, in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG des Rates, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992, S 1,
durchgeführt wird.
- 11. Einleitung des Dringlichkeitsverfahrens
Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob sie
sich auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 4 lit. a
und b NotifG 1999 (Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 2 der
Richtlinie 98/34/EG ) beruft.
- 12. Gründe für das Dringlichkeitsverfahren
Falls die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss sie die
Gründe für die Dringlichkeit genau und detailliert
rechtfertigen.
- 13. Vertraulichkeit
- a) Die zuständige Stelle muss mit JA oder NEIN anzeigen, ob die
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des NotifG 1999 (Artikel 8 der
Richtlinie 98/34/EG ) zu liefernden Informationen als
vertraulich gemäß § 2 Abs. 8 des NotifG 1999 (Artikel 8
Absatz 4 der Richtlinie 98/34/EG ) zu behandeln sind.
- b) Sofern die zuständige Stelle mit JA antwortet, muss dies
begründet werden.
- 14. Steuerliche Maßnahmen
- a) JA (wenn ja, schickt die Kommission eine Mitteilung 005 ab)
- b) NEIN
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