Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013
ANHANG VII
TYPENGENEHMIGUNGSBOGEN
(Muster)
Stempel
der Behörde
Benachrichtigung über
— die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (Nichtzutreffendes streichen) der Typgenehmigung
für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG
Nr. der Typgenehmigung: ....................... Nr. der Erweiterung: ............................
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
0. Allgemeines
ABSCHNITT II
1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind:
2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst (werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben):
....................................................................................................................................................
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsmappe
Anlage 1
Prüfbericht für Kompressionszündungsmotoren — Prüfergebnisse (1)
Angaben über den zu prüfenden Motor
Motortyp: .............................................................................................................................................
Motoridentifizierungsnummer: ............................................................................................................
- 1. Informationen zur Durchführung der Prüfung: ......................................................................
- 1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
- 1.1.1. Cetanzahl: ...............................................................................................................................
- 1.1.2. Schwefelgehalt: .................................................................................................................................................
- 1.1.3. Dichte: ....................................................................................................................................
- 1.2. Schmiermittel
- 1.2.1. Fabrikmarke(n): ......................................................................................................................
- 1.2.2. Typ(en): ..................................................................................................................................
(Bitte prozentualen Anteil des Öls am Gemisch angeben, wenn Schmiermittel und Kraftstoff gemischt sind.)
- 1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
- 1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten: ................................................................................................
- 1.3.2. Aufgenommene Leistung bei angegebenen Motorendrehzahlen (nach Angaben des Herstellers):
- 1.4. Motorleistung
- 1.4.1. Motordrehzahlen:
Leerlauf:..........................................................................................................................................min –1
Mittlere Drehzahl:...........................................................................................................................min –1
Höchstleistung: ..............................................................................................................................min –1
Nenndrehzahl (2): ..........................................................................................................................min –1
(1) Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.
(2) Motordrehzahl eintragen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.
3.2. Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
Gasförmige Emissionen (4): ...................................................................................................................
PM (4): ...................................................................................................................................................
Methode ( 5 ): Einfach-/Mehrfachfilter
(1) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.
(5) Nichtzutreffendes streichen.
PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
1. Information zur Durchführung der Prüfung(en)
- (im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Oktanzahl:
1.1.2. Wenn – wie bei Zweitaktmotoren – dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.
1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Marke(n)
1.2.2. Typ(en)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)
Einrichtung | Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (*) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs | |
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl |
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Gesamt |
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(*) Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten | ||
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen:
- Leerlauf:min-1
- Zwischendrehzahl:min-1
- Nenndrehzahl:min-1
- 1.4.2.Motorleistung (Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)
Bedingung | Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl |
Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a) |
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Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b) |
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Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c) |
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c = a + b |
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1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
Teillast | Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
| Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) | Nenndrehzahl |
10 (wenn zutreffend) |
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25 (wenn zutreffend) |
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50 |
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75 |
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100 |
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1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO: g/kWh
HC: g/kWh
NOx: g/kWh
AUSRÜSTUNGEN UND HILFSEINRICHTUNGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG ZU INSTALLIEREN SIND
Nr. | Hilfseinrichtung | Bei der Emissionsprüfung installiert |
1 | Einlasssystem |
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| Ansaugleitung | Ja, serienmäßig |
| Kurbelgehäuseentlüftung | Ja, serienmäßig |
| Steuerung der Resonanzaufladung | Ja, serienmäßig |
| Luftmengenmesser | Ja, serienmäßig |
| Lufteinlasssystem | Ja (a) |
| Luftfilter | Ja (a) |
| Ansaugschalldämpfer | Ja (a) |
| Drehzahlbegrenzer | Ja (a) |
2 | Luftvorwärmung der Ansaugleitung | Ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben |
3 | Auspuffanlage |
|
| Abgasfilter | Ja, serienmäßig |
| Auspuffkrümmer | Ja, serienmäßig |
| Abgasleitung | Ja (b) |
| Schalldämpfer | Ja (b) |
| Endrohr | Ja (b) |
| Auspuffbremse | Nein (c) |
| Auflader | Ja, serienmäßig |
4 | Kraftstoffpumpe | Ja, serienmäßig (d) |
5 | Vergaserausrüstung |
|
| Vergaser | Ja, serienmäßig |
| Elektronisches Überwachungssystem, Luftmengenmesser usw. | Ja, serienmäßig |
| Ausrüstung für Gasmotoren |
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| Druckreduzierer | Ja, serienmäßig |
| Verdampfer | Ja, serienmäßig |
| Mischer | Ja, serienmäßig |
6 | Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff) |
|
| Vorfilter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung |
| Filter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung |
| Pumpe | Ja, serienmäßig |
| Hochdruckleitung | Ja, serienmäßig |
| Einspritzdüse | Ja, serienmäßig |
| Lufteinlassventil | Ja, serienmäßig (e) |
| Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw. | Ja, serienmäßig |
| Regler | Ja, serienmäßig |
| Atmosphärischer Lastbegrenzer | Ja, serienmäßig |
7 | Flüssigkeitskühlung |
|
| Kühler | Nein |
| Lüfter | Nein |
| Luftleiteinrichtung des Lüfters | Nein |
| Wasserpumpe | Ja, serienmäßig (f) |
| Thermostat | Ja, serienmäßig (g) |
8 | Luftkühlung |
|
| Luftleiteinrichtung | Nein (h) |
| Gebläse | Nein (h) |
| Temperaturregler | Nein |
9 | Elektrische Ausrüstung |
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| Lichtmaschine | Ja, serienmäßig (i) |
| Zündverteiler | Ja, serienmäßig |
| Spule(n) | Ja, serienmäßig |
| Kabel | Ja, serienmäßig |
| Zündkerzen | Ja, serienmäßig |
| Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/Zündverstellung | Ja, serienmäßig |
10 | Lader |
|
| Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase angetriebener Lader | Ja, serienmäßig |
| Ladeluftkühler | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung (j) (k) |
| Kühlmittelpumpe oder ‑lüfter (vom Motor angetrieben) | Nein (h) |
| Kühlmittelthermostat | Ja, serienmäßig |
11 | Zusätzlicher Prüfstandslüfter | Ja, falls notwendig |
12 | Einrichtung zur Abgasreinigung | Ja, serienmäßig (l) |
13 | Startausrüstung | Prüfstandsausrüstung |
14 | Schmierölpumpe | Ja, serienmäßig |
- (a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
- Bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren;
- Wenn der Hersteller darum ersucht.
- In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.
- (b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
- Bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren;
- Wenn der Hersteller darum ersucht.
- In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als 1 000 Pa abweicht.
- (c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.
- (d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
- (e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.
- (f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.
- (g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein.
- (h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.
- (i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
- (j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.
- (k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
- (l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013
Schlagworte
Kühlmittellüfter, Gebläseleistung, Druckabfall
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20004106
Dokumentnummer
NOR40160424
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