Anlage 1 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013

ANHANG VII

TYPENGENEHMIGUNGSBOGEN

(Muster)

Stempel
der Behörde

Benachrichtigung über
— die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (Nichtzutreffendes streichen) der Typgenehmigung

für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG

Nr. der Typgenehmigung: ....................... Nr. der Erweiterung: ............................

(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0. Allgemeines

ABSCHNITT II

1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind:

2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst (werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben):

....................................................................................................................................................

Ort:

Datum:

Unterschrift:

Anlagen: Beschreibungsmappe

Anlage 1

Prüfbericht für Kompressionszündungsmotoren — Prüfergebnisse (1)

Angaben über den zu prüfenden Motor

Motortyp: .............................................................................................................................................

Motoridentifizierungsnummer: ............................................................................................................

  1. 1. Informationen zur Durchführung der Prüfung: ......................................................................
  2. 1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
  3. 1.1.1. Cetanzahl: ...............................................................................................................................
  4. 1.1.2. Schwefelgehalt: .................................................................................................................................................
  5. 1.1.3. Dichte: ....................................................................................................................................
  6. 1.2. Schmiermittel
  7. 1.2.1. Fabrikmarke(n): ......................................................................................................................
  8. 1.2.2. Typ(en): ..................................................................................................................................

(Bitte prozentualen Anteil des Öls am Gemisch angeben, wenn Schmiermittel und Kraftstoff gemischt sind.)

  1. 1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
  2. 1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten: ................................................................................................
  3. 1.3.2. Aufgenommene Leistung bei angegebenen Motorendrehzahlen (nach Angaben des Herstellers):

  1. 1.4. Motorleistung
  2. 1.4.1. Motordrehzahlen:

Leerlauf:..........................................................................................................................................min –1

Mittlere Drehzahl:...........................................................................................................................min –1

Höchstleistung: ..............................................................................................................................min –1

Nenndrehzahl (2): ..........................................................................................................................min –1

(1) Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.

(2) Motordrehzahl eintragen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.

3.2. Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

Gasförmige Emissionen (4): ...................................................................................................................

PM (4): ...................................................................................................................................................

Methode ( 5 ): Einfach-/Mehrfachfilter

(1) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.

(5) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 2

PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN

1. Information zur Durchführung der Prüfung(en)

1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff

1.1.1. Oktanzahl:

1.1.2. Wenn – wie bei Zweitaktmotoren – dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.

1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.

1.2. Schmiermittel

1.2.1. Marke(n)

1.2.2. Typ(en)

1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten

1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)

Einrichtung

Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) (*) unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs

 

Zwischendrehzahl (wenn zutreffend)

Nenndrehzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

(*) Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten

   

1.4. Motorleistung

1.4.1. Motordrehzahlen:

Bedingung

Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

 

Zwischendrehzahl (wenn zutreffend)

Nenndrehzahl

Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a)

 

 

Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)

 

 

Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)

 

 

c = a + b

 

 

   

1.5. Emissionswerte

1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)

Teillast

Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

 

Zwischendrehzahl (wenn zutreffend)

Nenndrehzahl

10 (wenn zutreffend)

 

 

25 (wenn zutreffend)

 

 

50

 

 

75

 

 

100

 

 

   

1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:

CO: g/kWh

HC: g/kWh

NOx: g/kWh

Anlage 3

AUSRÜSTUNGEN UND HILFSEINRICHTUNGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG ZU INSTALLIEREN SIND

Nr.

Hilfseinrichtung

Bei der Emissionsprüfung installiert

1

Einlasssystem

 

 

Ansaugleitung

Ja, serienmäßig

 

Kurbelgehäuseentlüftung

Ja, serienmäßig

 

Steuerung der Resonanzaufladung

Ja, serienmäßig

 

Luftmengenmesser

Ja, serienmäßig

 

Lufteinlasssystem

Ja (a)

 

Luftfilter

Ja (a)

 

Ansaugschalldämpfer

Ja (a)

 

Drehzahlbegrenzer

Ja (a)

2

Luftvorwärmung der Ansaugleitung

Ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben

3

Auspuffanlage

 

 

Abgasfilter

Ja, serienmäßig

 

Auspuffkrümmer

Ja, serienmäßig

 

Abgasleitung

Ja (b)

 

Schalldämpfer

Ja (b)

 

Endrohr

Ja (b)

 

Auspuffbremse

Nein (c)

 

Auflader

Ja, serienmäßig

4

Kraftstoffpumpe

Ja, serienmäßig (d)

5

Vergaserausrüstung

 

 

Vergaser

Ja, serienmäßig

 

Elektronisches Überwachungssystem, Luftmengenmesser usw.

Ja, serienmäßig

 

Ausrüstung für Gasmotoren

 

 

Druckreduzierer

Ja, serienmäßig

 

Verdampfer

Ja, serienmäßig

 

Mischer

Ja, serienmäßig

6

Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff)

 

 

Vorfilter

Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung

 

Filter

Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung

 

Pumpe

Ja, serienmäßig

 

Hochdruckleitung

Ja, serienmäßig

 

Einspritzdüse

Ja, serienmäßig

 

Lufteinlassventil

Ja, serienmäßig (e)

 

Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw.

Ja, serienmäßig

 

Regler

Ja, serienmäßig

 

Atmosphärischer Lastbegrenzer

Ja, serienmäßig

7

Flüssigkeitskühlung

 

 

Kühler

Nein

 

Lüfter

Nein

 

Luftleiteinrichtung des Lüfters

Nein

 

Wasserpumpe

Ja, serienmäßig (f)

 

Thermostat

Ja, serienmäßig (g)

8

Luftkühlung

 

 

Luftleiteinrichtung

Nein (h)

 

Gebläse

Nein (h)

 

Temperaturregler

Nein

9

Elektrische Ausrüstung

 

 

Lichtmaschine

Ja, serienmäßig (i)

 

Zündverteiler

Ja, serienmäßig

 

Spule(n)

Ja, serienmäßig

 

Kabel

Ja, serienmäßig

 

Zündkerzen

Ja, serienmäßig

 

Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/Zündverstellung

Ja, serienmäßig

10

Lader

 

 

Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase angetriebener Lader

Ja, serienmäßig

 

Ladeluftkühler

Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung (j) (k)

 

Kühlmittelpumpe oder ‑lüfter (vom Motor angetrieben)

Nein (h)

 

Kühlmittelthermostat

Ja, serienmäßig

11

Zusätzlicher Prüfstandslüfter

Ja, falls notwendig

12

Einrichtung zur Abgasreinigung

Ja, serienmäßig (l)

13

Startausrüstung

Prüfstandsausrüstung

14

Schmierölpumpe

Ja, serienmäßig

   

  1. (a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
  1. (b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
  1. (c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.
  2. (d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
  3. (e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.
  4. (f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.
  5. (g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein.
  6. (h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.
  7. (i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
  8. (j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.
  9. (k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
  10. (l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2013

Schlagworte

Kühlmittellüfter, Gebläseleistung, Druckabfall

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40160424

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