Anlage 1
Strahlenschutzausbildung
- 1. Grundausbildung (mindestens 25 Stunden, davon 4 Stunden Übungen):
– Grundlagen der Kernphysik und der Physik ionisierender
Strahlung
– Strahlenquellen
– Grundlagen der Strahlenbiologie
– Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
– Dosimetrie
– Grundlagen des Strahlenschutzes
– Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
– Messgeräte
– ärztliche und physikalische Kontrolle
– Strahlenunfälle, Erste Hilfe
– Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4
- 2. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Röntgendiagnostik und Diagnostik mittels umschlossener radioaktiver Stoffe (mindestens 14 Stunden, davon 3 Stunden Übungen):
– Röntgeneinrichtungen und umschlossene radioaktive Stoffe für
Diagnostik
– Strahlenexposition von Patienten, Personal und sonstigen
Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz von
Patienten
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik
- 3. Spezielle Ausbildung hinsichtlich nuklearmedizinischer Diagnostik und Therapie (mindestens 14 Stunden, davon 4 Stunden Übungen):
– Geräte in der Nuklearmedizin
– Strahlenexposition von Patienten, Personal und sonstigen
Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
Schutz von Patienten
– Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
– Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver
Abfälle
– Strahlenunfälle durch äußere Kontamination und durch
Inkorporation; Erste Hilfe
– Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
– Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven
Stoffen, Nachweis von Kontaminationen, Dekontaminierung
- 4. Spezielle Ausbildung hinsichtlich Strahlentherapie, ausgenommen nuklearmedizinische Verfahren (mindestens 12 Stunden, davon 4 Stunden Übungen):
– Strahleneinrichtungen und Bestrahlungsvorrichtungen für
Therapie
– umschlossene radioaktive Stoffe
– Strahlenexposition von Patienten, Personal und sonstigen
Personen bei den verschiedenen Therapieverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
– Schutzmaßnahmen bei therapeutischen Anwendungen; Schutz von
Patienten
– Übungen: Schutzmaßnahmen bei therapeutischen Anwendungen,
Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)