Anlage 1
— ANHANG
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in den VAE (via zB Golf-Punkte) |
B. Das von der Regierung der VAE namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in den VAE (via zB Golf-Punkte) | Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10012069
Dokumentnummer
NOR12152730
alte Dokumentnummer
N9199115667J
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