Anlage 1 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Anlage 1

Anlage 1

--------

zu § 12

Emissionsgrenzwerte

  1. 1. Grenzwerte für staubförmige Emissionen:
  1. a) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 1:

Tabelle 1

------------------------------------------------------

Brennstoffwärmeleistung Emissionsgrenzwerte

(MW) (mg/m3)

------------------------------------------------------

bis 5 ........... 150

größer als 5 ........... 50

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. b) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 2:

Tabelle 2

--------------------------------------------------------------------

Brennstoffwärmeleistung bis 10 größer als 10 größer

(MW) bis 50 als 50

--------------------------------------------------------------------

Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

--------------------------------------------------------------------

Heizöl schwer 110 bis 50

31. 12. 1991: 110

ab 1. 1. 1992: 80

Heizöl mittel 80 bis 50

31. 12. 1991: 80

ab 1. 1. 1992: 60

Heizöl leicht 50 50 50

Heizöl

extra leicht 30 30 30

Gas (Rechen-

wert) 10 10 10

  1. c) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas 150 mg/m3 nicht überschreitet.
  1. d) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach (Rußzahl) für Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten.
  1. 2. Grenzwerte für Schwefeldioxid(SO2)-Emissionen:
  1. a) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 3:

Tabelle 3

--------------------------------------------------------------------

Brennstoff- größer als

wärmeleistung größer als 150 bis größer als

(MW) 10 bis 50 50 bis 150 300 300

--------------------------------------------------------------------

Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

--------------------------------------------------------------------

Braunkohle 2 000 1 000 600 400

sonstige feste 1 000 1 000 200 200

flüssige 1 700 1 100 350 200

Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.

  1. b) Die in der Tabelle 3 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten auch, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
  1. c) In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen nur solche konventionelle flüssige Brennstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt angegeben in Prozent der Masse, die in Tabelle 4 enthaltenen Werte nicht übersteigt:

Tabelle 4

--------------------------------------------------------------------

Brennstoffwärmeleistung größer als 3

(MW) bis 3 bis 10

--------------------------------------------------------------------

Emissionsgrenzwerte

(mg/m3)

--------------------------------------------------------------------

Schwefelgehalt (%) 0,3 0,6

  1. d) In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen ab 1. Jänner 1992 keine Braunkohlen oder Braunkohlenbriketts mit einem verbrennlichen Anteil an Schwefel von mehr als 1% verwendet werden, es sei denn, durch geeignete Maßnahmen werden die Schwefelemissionen im gleichen Ausmaß wie bei Verwendung der obgenannten Brennstoffe begrenzt.
  1. 3. Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO):

Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:

1. für feste Brennstoffe ................................ 250 mg/m3

2. für flüssige Brennstoffe ............................. 175 mg/m3

3. für Brenngas ......................................... 100 mg/m3

Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.

  1. 4. Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickoxide (NOx):
  1. a) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
  1. 1. Verwendung von Brennern, die auf Grund von Sachverständigengutachten als NOx-arme Brenner gelten;
  2. 2. Wirbelschichtverfahren;
  3. 3. Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
  4. 4. Stufenverbrennung.
  1. b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW

1. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 MW

a) für Kohle ......................................... 600 mg/m3

b) für flüssige Brennstoffe .......................... 450 mg/m3

c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 300 mg/m3

2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW

bis 300 MW

a) für Kohle ......................................... 450 mg/m3

b) für flüssige Brennstoffe .......................... 300 mg/m3

c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 200 mg/m3

3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 300 MW

bis 500 MW

a) für Kohle ......................................... 300 mg/m3

b) für flüssige Brennstoffe .......................... 200 mg/m3

c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3

4. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 500 MW

a) für Kohle ......................................... 200 mg/m3

b) für flüssige Brennstoffe .......................... 150 mg/m3

c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3

Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. c) Bei Anlagen gemäß lit. b mit einer Rauchgas-Entstickungsanlage
  1. auf Ammoniakbasis (NH3) dürfen die Ammoniakemissionen im Rauchgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die in lit. b angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.
  1. d) Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden
  1. 5. Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung:
  1. a) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, in denen Müll,

Klein- Groß-

anlagen anlagen

in mg/m3

1. Staubförmige Emissionen ............... 50 25

2. Gasförmige Emissionen

a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben

als Cl- ............................ 30 15

b) Fluorwasserstoff (HF), angegeben als

F- ................................. 0,7 0,7

c) Schwefeldioxid (SO2) ............... - 100

d) Kohlenmonoxid (CO) ................. 100 100

e) Stickoxide, angegeben als

Stickstoffdioxid ................... - 100

3. Emissionen in Dampf- und/oder

Partikelform

a) Blei, Zink und Chrom einschließlich

ihrer Verbindungen, zusammen ....... 5 4

b) Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich

ihrer Verbindungen ................. 1 1

c) Cadmium und seine löslichen

Verbindungen ....................... 0,1 0,1

d) Quecksilber und seine Verbindungen . 0,1 0,1

4. Organische Stoffe, angegeben als

Gesamtkohlenstoff ..................... 20 20

Die Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. b) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von
  1. c) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, so ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1 200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen in lit. b erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die Mindesttemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Mindesttemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
  1. d) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10)
  1. 1. Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
  2. 2. Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung in lit. b zu überprüfen.
  1. e) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10)
  1. 1. Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO und CO2 kontinuierlich registrierend zu ermitteln oder zumindest alle zwei Stunden zu protokollieren, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
  2. 2. Bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
  1. f) Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1) ist bei Kleinanlagen alle
  1. 6. Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
  1. a) Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden
  1. 1. Staubförmige Emissionen:

a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 2 MW .......................................... 150 mg/m3

b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 2 MW bis 5 MW .......................... 120 mg/m3

c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 5 MW ................................... 50 mg/m3

2. Kohlenmonoxid-Emissionen:

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 2 MW ...................................... 250 mg/m3

3. Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 50 MW bis 300 MW ....................... 300 mg/m3

b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 300 MW ................................. 200 mg/m3

4. Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als

Kohlenstoff:

a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 0,5 MW ........................................ 150 mg/m3

b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 0,5 MW bis 1 MW ........................ 100 mg/m3

c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 1 MW ................................... 50 mg/m3

Die Grenzwerte sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. b) In den Anlagen darf kein Brennstoff, der mit polychlorierten
  1. c) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
  1. 7. Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten
  1. a) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl im Sinne des Altölgesetzes

1. Staubförmige Emissionen .............................. 30 mg/m3

2. Gasförmige Emissionen

a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- ......... 30 mg/m3

b) Kohlenmonoxid (CO) ................................ 65 mg/m3

c) organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW ......... 30 mg/m3

3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform

a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer

Verbindungen, zusammen ............................ 4 mg/m3

b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen .......... 0,1 mg/m3

Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.

  1. b) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
  1. c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW
  1. d) Bei Mischfeuerung ist zur rechnerischen Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von lit. a Z 2a für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
  1. e) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW
  1. hat die Behörde im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10) festzulegen, daß die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen sind.
  1. f) Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1) ist alle drei Jahre, bei
  1. 8. Grenzwerte für Emissionen von Laugenverbrennungsanlagen der Zellstofferzeugung:

Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a) Sulfatprozeß: Staub ................................ 100 mg/m3

Schwefeldioxid ....................... 800 mg/m3

gesamte reduzierte

Schwefelverbindungen,

ausgedrückt als H2S .................. 30 mg/m3

b) Sulfitprozeß: Staub ................................ 100 mg/m3

Schwefeldioxid:

saures Magnesiumbisulfit-Verfahren ... 1 000 mg/m3

Magnefite-Verfahren .................. 450 mg/m3

Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Die Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe Mai 1984, zu richten.

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Dampfform, BGBl. Nr. 373/1986

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134563

alte Dokumentnummer

N8198816820J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)