Anlage 1
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zu § 12
Emissionsgrenzwerte
- 1. Grenzwerte für staubförmige Emissionen:
- a) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 1:
Tabelle 1
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Brennstoffwärmeleistung Emissionsgrenzwerte
(MW) (mg/m3)
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bis 5 ........... 150
größer als 5 ........... 50
Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
- b) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 2:
Tabelle 2
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Brennstoffwärmeleistung bis 10 größer als 10 größer
(MW) bis 50 als 50
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Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
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Heizöl schwer 110 bis 50
31. 12. 1991: 110
ab 1. 1. 1992: 80
Heizöl mittel 80 bis 50
31. 12. 1991: 80
ab 1. 1. 1992: 60
Heizöl leicht 50 50 50
Heizöl
extra leicht 30 30 30
Gas (Rechen-
wert) 10 10 10
- c) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas 150 mg/m3 nicht überschreitet.
- d) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach (Rußzahl) für Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten.
- 2. Grenzwerte für Schwefeldioxid(SO2)-Emissionen:
- a) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 3:
Tabelle 3
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Brennstoff- größer als
wärmeleistung größer als 150 bis größer als
(MW) 10 bis 50 50 bis 150 300 300
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Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
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Braunkohle 2 000 1 000 600 400
sonstige feste 1 000 1 000 200 200
flüssige 1 700 1 100 350 200
Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.
- b) Die in der Tabelle 3 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten auch, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
- c) In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen nur solche konventionelle flüssige Brennstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt angegeben in Prozent der Masse, die in Tabelle 4 enthaltenen Werte nicht übersteigt:
Tabelle 4
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Brennstoffwärmeleistung größer als 3
(MW) bis 3 bis 10
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Emissionsgrenzwerte
(mg/m3)
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Schwefelgehalt (%) 0,3 0,6
- d) In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen ab 1. Jänner 1992 keine Braunkohlen oder Braunkohlenbriketts mit einem verbrennlichen Anteil an Schwefel von mehr als 1% verwendet werden, es sei denn, durch geeignete Maßnahmen werden die Schwefelemissionen im gleichen Ausmaß wie bei Verwendung der obgenannten Brennstoffe begrenzt.
- 3. Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO):
Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:
1. für feste Brennstoffe ................................ 250 mg/m3
2. für flüssige Brennstoffe ............................. 175 mg/m3
3. für Brenngas ......................................... 100 mg/m3
Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.
- 4. Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickoxide (NOx):
- a) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
- 1. Verwendung von Brennern, die auf Grund von Sachverständigengutachten als NOx-arme Brenner gelten;
- 2. Wirbelschichtverfahren;
- 3. Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
- 4. Stufenverbrennung.
- b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW
- für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO2):
1. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 MW
a) für Kohle ......................................... 600 mg/m3
b) für flüssige Brennstoffe .......................... 450 mg/m3
c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 300 mg/m3
2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW
bis 300 MW
a) für Kohle ......................................... 450 mg/m3
b) für flüssige Brennstoffe .......................... 300 mg/m3
c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 200 mg/m3
3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 300 MW
bis 500 MW
a) für Kohle ......................................... 300 mg/m3
b) für flüssige Brennstoffe .......................... 200 mg/m3
c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3
4. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 500 MW
a) für Kohle ......................................... 200 mg/m3
b) für flüssige Brennstoffe .......................... 150 mg/m3
c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3
Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
- c) Bei Anlagen gemäß lit. b mit einer Rauchgas-Entstickungsanlage
- auf Ammoniakbasis (NH3) dürfen die Ammoniakemissionen im Rauchgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die in lit. b angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.
- d) Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden
- (Abhitzekessel), dürfen die NOx-Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.
- 5. Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung:
- a) Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, in denen Müll,
- hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):
Klein- Groß-
anlagen anlagen
in mg/m3
1. Staubförmige Emissionen ............... 50 25
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben
als Cl- ............................ 30 15
b) Fluorwasserstoff (HF), angegeben als
F- ................................. 0,7 0,7
c) Schwefeldioxid (SO2) ............... - 100
d) Kohlenmonoxid (CO) ................. 100 100
e) Stickoxide, angegeben als
Stickstoffdioxid ................... - 100
3. Emissionen in Dampf- und/oder
Partikelform
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich
ihrer Verbindungen, zusammen ....... 5 4
b) Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich
ihrer Verbindungen ................. 1 1
c) Cadmium und seine löslichen
Verbindungen ....................... 0,1 0,1
d) Quecksilber und seine Verbindungen . 0,1 0,1
4. Organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff ..................... 20 20
Die Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
- b) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von
- polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
- c) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, so ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1 200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen in lit. b erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die Mindesttemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Mindesttemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
- d) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10)
- anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:
- 1. Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
- 2. Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung in lit. b zu überprüfen.
- e) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10)
- festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
- 1. Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO und CO2 kontinuierlich registrierend zu ermitteln oder zumindest alle zwei Stunden zu protokollieren, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
- 2. Bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
- f) Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1) ist bei Kleinanlagen alle
- drei Jahre, bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in lit. b enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
- 6. Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
- Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen:
- a) Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden
- Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 1. Staubförmige Emissionen:
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW .......................................... 150 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW bis 5 MW .......................... 120 mg/m3
c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW ................................... 50 mg/m3
2. Kohlenmonoxid-Emissionen:
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW ...................................... 250 mg/m3
3. Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW bis 300 MW ....................... 300 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 300 MW ................................. 200 mg/m3
4. Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als
Kohlenstoff:
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 0,5 MW ........................................ 150 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,5 MW bis 1 MW ........................ 100 mg/m3
c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 1 MW ................................... 50 mg/m3
Die Grenzwerte sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
- b) In den Anlagen darf kein Brennstoff, der mit polychlorierten
- Kohlenwasserstoffen behandelt wurde, verbrannt werden.
- c) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
- Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
- 7. Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten
- Dampfkesselanlagen:
- a) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl im Sinne des Altölgesetzes
- 1986, BGBl. Nr. 373, befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen .............................. 30 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- ......... 30 mg/m3
b) Kohlenmonoxid (CO) ................................ 65 mg/m3
c) organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW ......... 30 mg/m3
3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen, zusammen ............................ 4 mg/m3
b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen .......... 0,1 mg/m3
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.
- b) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
- Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.
- c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW
- sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß Tabelle 3 zu beschränken.
- d) Bei Mischfeuerung ist zur rechnerischen Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von lit. a Z 2a für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.
- e) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW
- hat die Behörde im Genehmigungsbescheid (§ 12 Abs. 10) festzulegen, daß die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen sind.
- f) Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1) ist alle drei Jahre, bei
- Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
- 8. Grenzwerte für Emissionen von Laugenverbrennungsanlagen der Zellstofferzeugung:
Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) Sulfatprozeß: Staub ................................ 100 mg/m3
Schwefeldioxid ....................... 800 mg/m3
gesamte reduzierte
Schwefelverbindungen,
ausgedrückt als H2S .................. 30 mg/m3
b) Sulfitprozeß: Staub ................................ 100 mg/m3
Schwefeldioxid:
saures Magnesiumbisulfit-Verfahren ... 1 000 mg/m3
Magnefite-Verfahren .................. 450 mg/m3
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
Die Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe Mai 1984, zu richten.
Formeln nicht direkt darstellbar
Schlagworte
Dampfform, BGBl. Nr. 373/1986
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134563
alte Dokumentnummer
N8198816820J
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