Anlage 1
Anlage zu § 32 KOVG 1957
Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
I. Sachleistungen
- 1. Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
- 2. kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;
- 3. Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
- 4. Perücken oder teilweiser Haarersatz;
- 5. Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;
- 6. orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;
- 7. Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
- 8. Gummistrümpfe, elastische Binden;
- 9. Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;
- 10. handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;
- 11. Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
- 12. Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;
- 13. Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;
- 14. Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 19 Abs. 2);
- 15. Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;
- 16. Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
- 17. Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
- 18. Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;
- 19. Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;
- 20. Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;
- 21. Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;
- 22. Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.
II. Umfang der Ausstattung
(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.
(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.
III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer
(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
- 1. Ober- und Unterschenkelprothesen
- a) aus Holz oder anderem starren Werkstoff 6 Jahre
- b) aus Leder 4 Jahre
- 2. Ober- und Unterarmprothesen 5 Jahre
- 3. Prothesenschuhe 1½ Jahre,
- 4. Prothesenhandschuhe
- a) aus Wolle 3 Monate
- b) aus Leder 6 Monate
- 5. Bruchbänder 2 Jahre
- 6. Colostomiebandagen 1 Jahr
- 7. Plattfußeinlagen 1½ Jahre
- 8. orthopädische Schuhe 1½ Jahre
- wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen 3 Jahre
- 9. Gummistrümpfe 1 Jahr
- 10. Krücken, Stützkrücken
- a) bei dauernder Benutzung 1 Jahr
- b) sonst 3 Jahre
- 11. Krankenstöcke 2 Jahre
- 12. handbetriebene Krankenfahrzeuge 10 Jahre
- 13. Bereifung für Selbstfahrer 1 Jahr
- 14. Wolldecke für Selbstfahrer 3 Jahre
- 15. Hörapparate 5 Jahre
- 16. Gabelmesser 1 Jahr
- 17. Handwaschbürsten 1 Jahr
- 18. Winterhandschuhe
- a) gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate
- b) aus Leder für Krückenträger 1 Jahr
- c) aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern 2 Jahre
- 19. Abzeichen für Verkehrsbehinderte 1 Jahr
- 20. Regenmäntel
- a) aus Stoff 4 Jahre
- b) aus Gummi 3 Jahre
- c) aus Kunststoff 2 Jahre
- 21. Schlüpfschuhe 1½ Jahre
- 22. Luftkissen 2 Jahre
IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen
(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
(2) Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.
V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.
(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.
VI. Führhunde
(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 19 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) des Blinden zu ersetzen.
(Anm.: Abschnitt VII aufgehoben durch BGBl. Nr. 687/1991)
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II Abs. 1 bis 3, BGBl. Nr. 614/1977; Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 225/1980; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991.
Schlagworte
Beinstützapparat, Armstützapparat, Rumpfstützapparat, Wollhandschuh, Krückenträger, Halbseitengelähmte, Wasserkissen, Stuhlinkontinenz
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12106023
alte Dokumentnummer
N6199119184J
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