Anlage 1
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1967
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
Höhe der Gebühr
Schilling
Tarifpost 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
- (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschungen100,–
- (2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson100,–
- (3) Für jede Beilage30,–
- (4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Ansuchen gestellt werden.
- (5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
Tarifpost 2 Protokolle (Niederschriften)
- (1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist
- 1. für den ersten Bogen300,–
- 2. für jeden weiteren Bogen150,–
- (2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
Tarifpost 3 Abschriften, Vervielfältigungen
- (1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen200,–
- (2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen100,–
Tarifpost 4 Beglaubigungen
- (1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson200,–
- (2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen200,–
Tarifpost 5 Ausstellung von Bescheinigungen
- (1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
- 1. Staatsbürgerschaftsnachweis250,–
- 2. Bescheinigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz 19652 000,–
- 3. sonstige Bescheinigungen300,–
- (2) In anderen Angelegenheiten300,–
- (3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
Tarifpost 6 Reisedokumente
- (1) Ausstellung eines Reisepasses400,–
- (2) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Erweiterung des Geltungsbereiches eines Reisepasses300,–
- (3) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl100,–
Tarifpost 7 Sichtvermerke
- (1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in einem Reisedokument
- 1. zur einmaligen Einreise150,–
- 2. zur mehrmaligen Einreise300,–
- (2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes600,–
(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
- 1. in Diplomatenpässe,
- 2. in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
- 3. in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
- 4. in gewöhnliche Reisepässe und in Reisedokumente nach Artikel 28 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 5. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 6. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
- 7. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 8. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
Tarifpost 8 Vidierungen
- Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen250,–
Tarifpost 9 Leichenpässe
- (1) Ausfertigung eines Leichenpasses800,–
- (2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
Tarifpost 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
- für jede begonnene Stunde der Amtshandlung350,–
Tarifpost 11 Verwahrnisse
- (1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung300,–
- (2) Verwahrung und Ausfolgung
- 1. wenn die Verwahrung nicht länger als ein Jahr gedauert hat500,–
- 2. für jedes weitere angefangene Jahr700,–
- (3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
Tarifpost 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
- (1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges400,–
- 2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde300,–
- (2) Die Gebühren nach Absatz 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
Schlagworte
Unterstützungsdarlehen, Ruheversorgungsgenuß, Rechtshilfeverfahren,
Hinweg, Bestätigung, Genehmigung
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006762
alte Dokumentnummer
N1196713020S
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