Anlage 1
zu § 18 Abs. 2
Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren
Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7 BidokVUni und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:
Raumkategorien gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7 | Gewichtungsfaktoren | |
1 | Wohn- und Aufenthaltsräume | 1 |
2 | Büros und Sitzungsräume | 1 |
3 | Werkstätten und Labors | 3 |
4 | Lager und Archive | 1 |
5 | Unterrichtsräume und Bibliotheken | 2 |
6 | Medizinisch ausgestattete Räume | 4 |
7 | Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) | 1 |
Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.
Berechnung der Normkosten
Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.
Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.
Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.
Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.
Schlagworte
Wohnraum
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40191619
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