Anlage 1
Anhang I
GEMEINSAME STUDIE ÜBER EINE STUFENWEISE ENERGIENUTZUNG: ERRICHTUNG VON SCHWERPUNKTEN FÜR EINE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
1. Begriffsbestimmung und Ziel
(a) Begriffsbestimmung : Bei der stufenweisen Energienutzung handelt es sich um die Verwendung der derzeit ungenützten Energie, gewöhnlich Wärmeenergie, um sie Endzwecken, wie zum Beispiel der Erzeugung von Strom, Prozeßwärme oder Raumwärme zuzuführen, die ansonsten durch Primärenergiequellen gedeckt würden.
(b) Zie1: Das Ziel der Gemeinsamen Studie ist die Erstellung eines umfassenden Programmplanes zur Erhöhung der Chancen des technischen und wirtschaftlichen Erfolges von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf den vier Hauptgebieten der stufenweisen Energienutzung:
- (1) rein elektrizitätserzeugende Systeme;
- (2) kombinierte Systeme;
- (3) rein wärmeerzeugende Systeme;
- (4) Gesamtsysteme.
Folgende Beispiele sind vielleicht für eine Erwägung von besonderem Interesse:
- der Dreifachdampfprozeß;
- das Total Integrated Energy System;
- Wärmegewinnung aus Industrieabgasen mittels des Gasturbinenprozesses;
- Wärmegewinnung aus einem Diesellastkraftwagenmotor mittels des Dampfturbinenprozesses.
Detaillierte Hintergrundinformationen über die Gemeinsame Studie finden sich im Dokument IEA/CRD(76)40 vom 14. Jänner 1977.
2. Mittel
Es wird eine solidarisch finanzierte Gemeinsame Studie durchgeführt, deren Aufgabenbereich folgende Elemente umfassen wird:
- (a) die Durchführung einer vorbereitenden Marktforschung zur Standortbestimmung der größten Bedürfnisse auf dem industriellen und kommerziellen Markt sowie der sich aus der Wohnbeheizung ergebenden Bedürfnisse;
- (b) die Durchführung einer Studie über den letzten Stand der Technologie, um zu gewährleisten, daß alle relevanten Entwicklungen Berücksichtigung finden;
- (c) die Durchführung von vorläufigen Wirtschaftsanalysen aller Technologien und Prozesse, die den Marktbedürfnissen entsprechen. Diese Analysen werden einheitlich angewandt, um beim Vergleich alternativer Methoden den Einsatz etwaiger Kosten-Nutzen-Methoden zu ermöglichen;
- (d) zur Bewertung der Erfolgsmöglichkeiten einzelner Projekte, die Durchführung einer Untersuchung aller Technologien und Prozesse, die den Marktbedürfnissen zu entsprechen scheinen, im Hinblick auf die einer kommerziellen Verwertung im Wege stehenden möglichen Hindernisse. Die zu prüfenden Hindernisbereiche sollen die folgenden Bereiche einschließen, jedoch nicht ausschließen:
- Technik
- Einrichtungen
- Gesellschaft
- Umwelt
- Wirtschaft;
- (e) die Programmschwerpunkte für eine gemeinsame Forschung und Entwicklung auf jedem der vier Hauptgebiete werden auf Grund der Ergebnisse der ersten vier Phasen erstellt und sollen einen Plan für eine mögliche Weitergabe technologischer Erkenntnisse enthalten;
- (f) die Pflichten jedes an den oben genannten Punkten der Gemeinsamen Studie Beteiligten werden im detaillierten Arbeitsplan abgegrenzt sein, den der Beauftragte dem Exekutivkomitee gemäß Absatz 3 unten vorlegt.
3. Aufgaben des Beauftragten
- (a) Der Beauftragte erstellt mit Hilfe der anderen Beteiligten einen Gesamt- und Detailarbeitsplan, einschließlich der Methodik und des Zeitplanes. Dieser Plan wird dem Exekutivkomitee innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Arbeitsbeginnes an diesem Projekt zur Genehmigung vorgelegt. Als Tag des Arbeitsbeginnes an diesem Projekt wird der dreißigste Tag nach Abgabe der Note über die Beteiligung durch jene Beteiligten angenommen, deren kumulative Anteile an der Jahresbeitragsleistung fünfzig Prozent übersteigen.
- (b) Der Beauftragte ist für die Einbeziehung aller Ergebnisse in die Schlußberichte und Unterlagen verantwortlich. Gegebenenfalb werden diese Berichte empfohlene neue Projektanhänge für zusätzliche Tätigkeiten enthalten.
- (c) Der Beauftragte hat Vorkehrungen für regelmäßige Tagungen von Experten auf dem Beteich der stufenweisen Energienutzung zu treffen, um auf dem Gebiet eine Zusammenarbeit herbeizuführen.
4. Finanzierung
- (a) Die bei der Durchführung dieses Projektes entstandenen Ausgaben werden von den Beteiligten zu den unten angegebenen Anteilen gemäß Artikel 6 Abs. g des Übereinkommens solidarisch getragen. Solche Ausgaben sollen $ 250000,– pro Jahr nicht übersteigen – Preisniveau und Wechselkurs Oktober 1976 –, außer mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees. Das Exekutivkomitee hat mit Einstimmigkeit an der in diesem Absatz genannten Summe mindesten» jährlich Anpassungen vorzunehmen, um Wechselkursänderungen und Preisniveauverschiebungen im Lande des Beauftragten Rechnung zu tragen und damit zu gewährleisten, daß die erforderlichen Realressourcen für die Durchführung der Studie weiterhin zur Verfügung stehen. Sollten bei solchen Wechselkursen oder Preisniveaus erhebliche Schwankungen auftreten, so hat das Exekutivkomitee einstimmig zu entscheiden, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Geldmitteln angepaßt werden soll.
- (b) Zur Festsetzung der finanziellen Beiträge zur Gemeinsamen Studie ist der Beitragsschlüssel der Agentur anzuwenden. Zu diesem Zwecke sind die Agentur-Prozentsätze der Beteiligten anteilig zu erhöhen, sodaß die Gesamtsumme 100% ergibt. Ist der Beitragsschlüssel der Agentur auf einen Beteiligten nicht anwendbar (zum Beispiel die Europäischen Gemeinschaften), so hat das Exekutivkomitee einstimmig für diesen Beteiligten einen Prozentsatz festzusetzen.
- (c) Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig die Anteile zu vereinbaren, zu denen die bei der Durchführung des Projekts angefallenen Aufwendungen von den Beteiligten für jeden darauffolgenden Zeitraum getragen werden sollen.
5. Zeitraum
Diese Vereinbarung bleibt zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folgezeit aufrecht, solange das Exekutivkomitee nicht einstimmig seine Beendigung beschließt.
6. Beauftragter
United States Energy Research and Development Administration.
7. Information und geistiges Eientum
- (a) Befugnisse des Exekutivkomitees : Die Veröffentlichung, Verteilung, Weitergabe, Sicherung sowie der Eigentumsanspruch an den aus diesem Anhang I zu dem IEA-Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung (im folgenden „Anhang I“ genannt) entstehenden Informationen sowie an dem daraus entstehenden geistigen Eigentum sind vom Exekutivkomitee im Einklang mit diesem Übereinkommen einstimmig festzulegen.
- (b) Veröffentlichungsrecht : Nur nach Maßgabe der für Urheberrechte geltenden Einschränkungen haben die am Anhang I beteiligten das Recht, alle im Rahmen von Anhang I zur Verfügung gestellten oder sich daraus ergebenden Informationen, ausgenommen geschützte Informationen, zu veröffentlichen.
- (c) Geschützte Informationen : Die am Anhang I Beteiligten haben im Einklang mit diesem Absatz, den Gesetzen ihres jeweiligen Landes sowie dem Völkerrecht alle zur Wahrnehmung geschützter Informationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Zwecke dieses Anhanges sind unter dem Begriff „geschützte Informationen“ Informationen vertraulicher Natur, wie Betriebsgeheimnisse und „know-how“, zu verstehen (zum Beispiel Computerprogramme, Konstruktionswege und -techniken, die diemische Zusammensetzung von Stoffen, oder Herstellungsmethoden, Verfahren oder Bearbeitungsarten), die entsprechend gekennzeichnet sind, sofern solche Informationen:
- (1) nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- (2) von den Eigentümern nicht bereits früher anderen Personen ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung zur Verfügung gestellt wurden; und
- (3) sich nicht bereits im Besitz des sich am Anhang I beteiligenden Empfängerstaates ohne die Verpflichtung zu ihrer vertraulichen Behandlung befinden.
Es ist die Pflicht jedes Beteiligten, der geschützte Informationen vergibt, die Informationen als solche zu bezeichnen und sicherzustellen, daß sie entsprechend gekennzeichnet sind.
- (d) Beistellung sachdienlicher Informationen durch die Regierungen : Der Beauftragte soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder dazu ermutigen, ihm alle ihnen bekannten und für das Projekt maßgeblichen veröffentlichten oder sonstwie frei verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen oder anzugeben.
- (e) Beistellung sachdienlicher Informationen durch die Beteiligten : Jeder Beteiligte erklärt sich bereit, dem Beauftragten alle bereits vorhandenen Informationen zu übergeben – sowie jene Informationen, die nicht im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden –, die der Beauftragte benötigt, um seine Aufgaben im Rahmen dieses Projektes wahrzunehmen; ebenso alle Informationen die dem Beteiligten frei verfügbar sind und deren Weitergabe keinen vertragsrechtlichen und/oder gemeinrechtlichen Beschränkungen unterliegt:
- (1) verursacht die Beschaffung solcher Informationen dem Beteiligten keine wesentlichen Kosten, sind sie dem Projekt kostenlos zur Verfügung zu stellen;
- (2) entstehen dem Beteiligten aus der Beschaffung solcher Informationen nennenswerte Kosten, dann sind dem Projekt jene Gebühren anzulasten, die zwischen dem Beauftragten und dem Beteiligten mit Genehmigung des Exekutivkomitees vereinbart •werden.
- (f) Verwendung vertraulicher Informationen : Hat ein Beteiligter Zugang zu vertraulichen Informationen, die dem Beauftragten in der Durchführung von Studien, Schätzungen, Analysen oder Auswertungen nützlich wären, so können solche Informationen dem Beauftragten mitgeteilt werden; sie dürfen jedoch weder als Teile von Berichten oder sonstigen Dokumenten aufscheinen noch an die anderen Beteiligten weitergegeben werden, außer es wird dies zwischen dem Beauftragten und dem die Informationen beistellenden Beteiligten vereinbart.
- (g) Erwerb von Informationen für das Projekt : Jeder Beteiligte hat den Beauftragten von dem Vorhandensein von Informationen zu unterrichten, die für das Projekt von Wert sein können, jedoch nicht frei erhältlich sind, und der Beteiligte hat danach zu trachten, die Informationen dem Projekt zu vernünftigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall kann das Exekutivkomitee einstimmig den Erwerb solcher Informationen beschließen.
- (h) Berichte über die im Rahmen des Projektes geleistete Arbeit : Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee Berichte über alle im Rahmen des Projektes durchgeführten Arbeiten vorzulegen sowie über deren Ergebnisse, einschließlich der Schätzungen, Analysen, Auswertungen und sonstigen Unterlagen; dies gilt jedoch nicht für geschützte Informationen.
- (i) Urheberrechte : Das Exekutivkomitee oder jedes von ihm bestellte Mitglied kann die geeigneten Maßnahmen ergreifen, die zum Schutze von urheberrechtlichem Material, das im Rahmen des Projektes entstand, erforderlich sind. Erworbene Urheberrechte sind Eigentum des Beauftragten, jedoch mit der Maßgabe, daß die am Anhang I beteiligten solches Material vervielfältigen und verteilen, aber nicht im Hinblick auf Gewinn veröffentlichen dürfen, außer das Exekutivkomitee verfügt etwas anderes.
- (j) Urheber : Jeder am Anhang I Beteiligte wird unbeschadet jeglicher in seinen Staatsgesetzen vorgesehenen Autorenrechte alle notwendigen Schritte unternehmen, um von seinen Autoren die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels erforderliche Zusammenarbeit zu erwirken. Jeder am Anhang I Beteiligte wird die Verpflichtung übernehmen, die nach den Gesetzen seines Landes für seine Arbeitnehmer geltenden Gebühren oder Vergütungen zu zahlen.
8. Zusatzbestimmungen
Jeder Beteiligte ist anzuhalten, eine Einzelperson zur Unterstützung des Beauftragten bei der Leitung des Projekts namhaft zu machen. In diesem Fall werden die finanziellen Vereinbarungen für die Reise-, Tages- und Gehaltskosten durch einstimmigen Beschluß des Exekutivkomitees entschieden.
9. Ergebnisse
Diese gemeinsamen Tätigkeiten führen zu folgenden Ergebnissen:
- (a) Ein Bericht für jede analysierte Technologie mit folgenden Angaben:
- (1) Beschreibung der Technologie;
- (2) technisches Potential;
- (3) durchführende Industriezweige;
- (4) Wirtschaftspotential;
- (5) Durchführungsstudie;
- (6) Beschreibung der Erfordernisse;
- (7) Vorschlag eines Plans;
- (8) Vorschläge für gemeinsame Folgeprojekte;
- (b) Ein zusammenfassender Bericht bei Fertigstellung der Gemeinsamen Studie mit einer vollständigen Übersicht der analysierten Technologien und der Beschreibung aller spezifischen gemeinsamen Fund E-Folgeprojekte, die im Zuge der Gemeinsamen Studie ermittelt wurden. Der Bericht enthält einen im Zuge der Gemeinsamen Studie entwickelten Kosten-, Leistungs- und Marktdatenkatalog bezüglich der Technologien für eine stufenweise Energienutzung. Jeder Teilnehmer hat das Recht auf eine Abschrift aller Berichte über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes. Jeder Beteiligte ist dazu berechtigt, eine Abschrift jedes Berichtes über die Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Projektes zu erhalten.
10. Projektteilnehmer
Folgende Vertragschließende Parteien beteiligen sich an diesem Projekt:
die Republik Österreich,
die Kernforschungsanlage Jülich G. in. b. H. {Deutschland),
der Schwedische Rat für Energieentwicklung (Schweden),
das Amt für Wissenschaft und Forschung des Eidgenössischen Departement des Inneren (Schweiz),
die United States Energy Research and Development Administration (Vereinigte Staaten von Amerika),
die Stichting Energie Underzoek Zentrum (Niederlande).
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