Anlage 1 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Tritt hinsichtlich jener Pädagogischen Hochschulen, die im Rahmen eines Lehrverbundes bereits ab dem Studienjahr 2015/16 gemeinsam eingerichtete Lehramtsstudien gemäß § 9 anbieten, mit 1. Oktober 2015 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 2). Tritt mit 1. Juni 2016 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2016/17 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 3).

Anlage 1

zu § 12a Abs. 2

Studierendendaten für den Datenverbund

1. Auswahl aus der Evidenz der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen

1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund sind alle Studien,

  1. deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder
  2. deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder
  3. zu denen für das betreffende Semester eine Inskription oder eine Beurlaubung vorliegt,

sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze zu enthalten.

1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Pädagogischen Hochschule aufweisen.

2. Aufbau der Datensätze

Die Daten einer oder eines Studierenden bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen.

2.1 Aufbau der Personendatensätze

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

3

Familienname bzw. Nachname

 

4

Vorname/n

 

5

Geburtsdatum (JJJJMMTT)

 

6

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)

7

Geschlecht

M/W

8

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

9

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

10

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (§ 12)

11

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

12

Heimatort

 

13

Straße Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr.

 

14

Staat der Zustelladresse

codiert (§ 12)

15

Postleitzahl der Zustelladresse

 

16

Ort der Zustelladresse

 

17

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/ Tür-Nr.

 

18

C/O-Name

 

19

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen

 

20

Bezugssemester

 

21

Studienbeitragsstatus

codiert (§ 12)

22

E-Mail-Adresse

 

   

2.2 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

3

Beitragssemester

 

4

Bezahlungsstatus

3.3

5

Vorschreibung Studienbeitrag

 

6

Vorschreibung Studierendenbeitrag

 

7

Vorschreibung Sonderbeitrag

 

8

Valutadatum der Vorschreibung

Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein

9

Nachforderung Studienbeitrag

 

10

Nachforderung Studierendenbeitrag

 

11

Nachforderung Sonderbeitrag

 

12

Valutadatum der Nachforderung

Entspricht Zahlungsfrist auf Erlagschein

13

Druckauftrag für Erlagschein

 

14

Datum des Druckauftrages (JJJJMMTT)

 

15

Ist-Betrag

 

16

letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)

 

17

Studienbeitragskonto der Pädagogischen Hochschule

IBAN und BIC

   

2.3 Aufbau der Studiendatensätze

Lfd.Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

meldende Pädagogische Hochschule

codiert (§ 12)

3

Bezugssemester

 

4

Kennzeichnung Studiengesetz

siehe 3.4

5

Pädagogische Hochschule der Zulassung bzw. bei gemeinsam eingerichteten Studien gem. § 9 Pädagogische Hochschule oder Universität der Zulassung

codiert (§ 12)

6

Studienkennzahl 1 (Position 3 bis 5)

codiert (§ 12)

7

Studienkennzahl 2 (Position 6 bis 8)

codiert (§ 12)

8

Studienkennzahl 3 (Position 9 bis 11)

codiert (§ 12)

9

weitere Pädagogische Hochschule gem. § 11 bzw. Lehrverbund gem. § 9

codiert (§ 12)

10

Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT)

siehe 3.5

11

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)

12

Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM)

siehe 3.1

13

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§ 12)

14

Zulassungsstatus

siehe 3.6

15

Anfängerkennzeichen für Fach-1

siehe 3.7

16

Anfängerkennzeichen für Fach-2

siehe 3.7

17

Inskription

siehe 3.8

18

Mobilitätsprogramm

codiert (§ 12), 3.2

19

Gastland des Aufenthaltes

codiert (§ 12)

20

Beendigungsdatum (JJJJMMTT)

siehe 3.9

   

3 Feldinhalt

Die Felder 1 bis 7, 10, 12, 14 bis 17, 19, 20 und 21 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 11 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 13 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 5 und 9 bis 13 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.1 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen.

3.2 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland ab einer Mindestdauer von zwei Wochen anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.

3.3 Zu verwenden sind die Codes

0 vorgeschrieben

1 Betrag nicht ordnungsgemäß

2 zu spät bezahlt

7 bezahlt „so gut wie“

8 bezahlt an anderer Bildungseinrichtung

9 ordnungsgemäß bezahlt

3.4 Ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß Hochschulgesetz 2005 sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 sind mit „A“ zu kennzeichnen. Gemeinsam mit Universitäten eingerichtete Studien (§ 9) sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.5 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben, sofern jedoch die Information über verschiedene Phasen eines Studiums getrennt gespeichert wird und zu Beginn der Studienphase keine Zulassung (§ 50 Hochschulgesetz 2005) vorliegt, ist das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.

3.6 Zu verwenden sind die Codes

V Antrag auf Zulassung

B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X Studienzulassung ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit „F“ anzugeben.

3.7 „Anfängerkennzeichen für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Studienfach des Studiums; „Anfängerkennzeichen für Fach-2“ entspricht dem zweiten Studienfach bzw. Studienteiles.

Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Studium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Studienfach bzw. den Studienteil gesondert zu prüfen.

3.8 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 71 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.9 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung, jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Schlagworte

Personendatensatz, Studiendatensatz, Antragsdatum, Zulassungsdatum, Semesterferien

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175121

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