Anlage 1 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4)

wobei:

  1. ERm = der zu refundierende Betrag pro Monat
  2. Em = das Entgelt pro Monat
  3. Rf = Refundierungsfaktor, wobei rf ≥ 1
  4. hm = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, indem die Transportdienstleistung unterbrochen wird
  5. Q = die angebotene Stundenrate
  6. hR = die Anzahl der Stunden, für deren Dauer die Transportdienstleistung innerhalb des Leistungsmonats unterbrochen wird
  7. qdiffR = die Differenz zwischen angebotener Stundenrate und der zur Verfügung gestellten Stundenrate je unterbrochener Stunde

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40142408

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