Anlage 1 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Anlage 1

Anlage A
(Zu §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 6, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3)

  1. 1. Studienrichtung „Philosophie“
  1. a) Einführung in die Philosophie;
  2. b) Grundzüge der Logik, der Erkenntnistheorie sowie nach Wahl des Kandidaten eines weiteren Faches aus dem Gesamtgebiet der Philosophie, das als Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung in Betracht kommt;
  3. c) Grundzüge der Geschichte der Philosophie.
  1. a) Geschichte der Philosophie (einschließlich der Gegenwartsphilosophie);
  2. b) Metaphysik und Ontologie;
  3. c) Ethik;
  4. d) Wissenschaftstheorie;
  5. e) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres Fach aus dem Gesamtgebiet der Philosophie, wie zum Beispiel:
  1. 2. Studienrichtung „Pädagogik“
  1. a) Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich Problemgeschichte der Pädagogik;
  2. b) Allgemeine Methodologie und Fachdidaktik;
  3. c) Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft;
  4. d) Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie;
  5. e) Pädagogische Soziologie.
  1. a) Systematische Pädagogik;
  2. b) eine spezielle Pädagogik nach Wahl des Kandidaten; sofern Pädagogik jedoch als zweite Studienrichtung gewählt wurde, zwei der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
  1. 1. Systemversuche pädagogischer Theorien;
  2. 2. Theorie der pädagogischen Institutionen;
  3. 3. eine spezielle Pädagogik.
  1. 3. Studienrichtung „Psychologie“
  1. a) Allgemeine Psychologie;
  2. b) Methodenlehre;
  3. c) Entwicklungspsychologie;
  4. d) Persönlichkeitspsychologie und differenzielle Psychologie;
  5. e) Biologische Grundlagen der Psychologie;
  6. f) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Systeme der Psychologie der Gegenwart und ihre wissenstheoretische und methodische Problematik;
  2. b) Psychologische Diagnostik;
  3. c) Angewandte Psychologie mit besonderer Berücksichtigung zweier Teilgebiete, die nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind;
  4. d) Klinische Psychologie;
  5. e) Sozialpsychologie;
  6. f) Psychopathologie und Psychiatrie für Psychologen.
  1. 4. Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. a) Psychologie;
  2. b) Pädagogik;
  3. c) Erkenntnistheorie, Logik und Wissenschaftstheorie.
  1. a) Psychologie;
  2. b) Pädagogik;
  3. c) Philosophie.
  1. 5. Studienrichtung „Politikwissenschaft“
  1. a) Neuere Geschichte;
  2. b) Statistik für Sozialwissenschafter;
  3. c) nach Wahl des Kandidaten aus einem der folgenden Fächer:
  1. 1. Einführung in die Grundbegriffe der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik,
  2. 2. Einführung in die Grundbegriffe der Gesellschaftswissenschaften,
  3. 3. Einführung in die Sozialpsychologie.
  1. a) Einführung in die Geschichte der politischen Ideen und Theorien;
  2. b) Grundzüge der internationalen Politik;
  3. c) Grundbegriffe von Recht und Staat sowie Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
  4. d) Methoden der empirischen Sozialforschung.
  1. a) Nachweis der Kenntnis einer lebenden Fremdsprache durch das Reifezeugnis, durch ein gleichwertiges Zeugnis oder durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung;
  2. b) Vorprüfung aus:

Neuere Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.

Prüfungsfächer:

  1. a) Politische Theorie und Ideengeschichte;
  2. b) Vergleichende Lehre der politischen Systeme;
  3. c) Internationale Politik und Grundzüge des Völkerrechtes;
  4. d) Grundlagen des österreichischen Regierungssystems und Regierungsprozesses;
  5. e) sofern „Politikwissenschaft“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, wie zum Beispiel:
  1. 1. Verfassungs- und Regierungslehre,
  2. 2. Rechts- und Staatsphilosophie,
  3. 3. Politische Ökonomie,
  4. 4. Zeitgeschichte.
  5. 6. Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. 7. Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“
  1. a) Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, kommunikationswissenschaftliche Theorien);
  2. b) Medien- und Kommunikationsgeschichte;
  3. c) Druckmedien;
  4. d) Elektronische Medien;
  5. e) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
  1. 1. Film,
  2. 2. Medienpädagogik,
  3. 3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
  4. 4. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,
  5. 5. Verlagswesen,
  6. 6. Markt- und Meinungsforschung,
  7. 7. Information und Dokumentation,
  8. 8. Kommunikationstechnologien,
  9. 9. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,
  1. 10. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft gemäß § 6 Abs. 3;
  1. f) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,
  2. 2. Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,
  3. 3. Politische Grundlagen der Massenkommunikation, einschließlich der Grundbegriffe des Staates und des Rechtes sowie des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;
  1. g) nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;
  2. b) Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;
  3. c) nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.
  1. 8. Studienrichtung „Völkerkunde“
  1. a) Ethnologische Grundbegriffe, Geschichte und Methode der Ethnologie;
  2. b) Grundbegriffe der Ethnohistorie;
  3. c) Überblick über die ethnologischen Sachgebiete;
  4. d) Überblick über die regionale Ethnologie.
  1. a) Theoretische Ethnologie;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten ein regionales Spezialgebiet der Ethnologie;
  3. c) nach Wahl des Kandidaten ein sachliches Spezialgebiet der Ethnologie, wie Wirtschaftsethnologie, Sozialethnologie, Ethnohistorie oder eine Kombination mehrerer Sachgebiete;
  4. d) nach Wahl des Kandidaten ein regionales Spezialgebiet der angewandten Ethnologie;
  5. e) Kulturanthropologie.
  1. 9. Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)“
  1. a) Geschichte und Methodik der Volkskunde;
  2. b) Allgemeine und regionale Volkskunde Österreichs.
  1. a) Deutsche Volkskunde;
  2. b) Vergleichende Europäische Volkskunde.
  1. 10. Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“
  1. a) Einführung in die Urgeschichte Europas;
  2. b) Systematische Urgeschichte;
  3. c) Urgeschichte des österreichischen Raumes.
  1. a) Systematische Urgeschichte;
  2. b) Frühgeschichte Europas.
  1. 11. Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde“
  1. a) Alte Geschichte und Altertumskunde;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. a) Alte Geschichte und Altertumskunde;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten zwei der bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählten Fächer.
  1. 12. Studienrichtung „Geschichte“
  1. a) Alte Geschichte;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
  1. 1. Mittelalterliche Geschichte,
  2. 2. Neue Geschichte,
  3. 3. Österreichische Geschichte.
  1. a) Das bei der ersten Diplomprüfung lit. b nicht gewählte Fach;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer;
  3. c) sofern „Geschichte“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählte Fach;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer.
  1. 13. Studienrichtung „Klassische Archäologie“
  1. a) Grundlagen der Klassischen Archäologie;
  2. b) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, wie insbesondere:

Epigraphik.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

  1. a) Griechische Archäologie;
  2. b) Römische Archäologie.
  1. 14. Studienrichtung „Kunstgeschichte“
  1. a) Methodische, terminologische und technologische Grundbegriffe der Kunstgeschichte;
  2. b) Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte);
  3. c) Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte).
  1. a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte);
  2. b) Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 15. Studienrichtung „Musikwissenschaft“
  1. a) Historische Musikwissenschaft;
  2. b) Vergleichende Musikwissenschaft.
  1. a) Historische Musikwissenschaft;
  2. b) Vergleichende Musikwissenschaft.
  1. 16. Studienrichtung „Theaterwissenschaft“
  1. a) Theatergeschichte;
  2. b) Dramaturgie und Phänomenologie des Theaters;
  3. c) Vergleichende szenische Dramenkunde und Übersetzungskritik;
  4. d) Wissenschaftsgeschichte und Fachbibliographie.
  1. a) Phänomenologie des Theaters;
  2. b) Theatergeschichte;
  3. c) Spielformen der Massenmedien (Film, Hörfunk, Fernsehen);
  4. d) sofern Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde:
  1. 17. Studienrichtung „Sprachwissenschaft“
  1. a) Grundprobleme der Sprachwissenschaft;
  2. b) Grundzüge der Phonetik und Phonologie;
  3. c) Einführung in die diachrone Sprachwissenschaft;
  4. d) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete der Allgemeinen
  1. b) zwei Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
  1. b) zwei Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Vergleichende Grammatik des Altindischen;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Vergleichende Grammatik des Lateinischen,
  2. 2. Vergleichende Grammatik des Griechischen,
  3. 3. Vergleichende Grammatik des Germanischen;
  1. c) ein weiteres Teilgebiet der Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten;
  2. d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 18. Studienrichtung „Deutsche Philologie“
  1. a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens;
  2. b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache und Literatur (mit Berücksichtigung der dazugehörigen Kulturkunde);
  3. c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache und Literatur (mit Berücksichtigung der dazugehörigen Kulturkunde).
  1. a) Ältere Deutsche Literatur;
  2. b) Neuere Deutsche Literatur;
  3. c) Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache);
  4. d) sofern „Deutsche Philologie“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Ältere Deutsche Sprache,
  2. 2. Mundartenkunde,
  3. 3. ein Teilgebiet der Komparatistik,
  4. 4. ein Teilgebiet der Sprach- oder Literaturtheorie,
  5. 5. ein Randgebiet der Deutschen Philologie, wie zum Beispiel:
  1. von Texten zu prüfen.
  1. 19. Studienrichtungen der „Klassischen Philologie“
  1. a) Lateinische Sprache;
  2. b) Grundzüge der Literaturgeschichte;
  3. c) Grundzüge der Geschichte, Kultur, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
  1. a) Lateinische Sprache;
  2. b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein sowie, sofern „Klassische Philologie (Latein)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, einschließlich Mittellatein;
  3. c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte;
  4. d) sofern „Klassische Philologie (Latein)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten „Griechische Sprache“ oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Griechische Sprache;
  2. b) Grundzüge der Literaturgeschichte;
  3. c) Grundzüge der Geschichte, der Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
  1. a) Griechische Sprache;
  2. b) Literaturgeschichte;
  3. c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte;
  4. d) sofern „Klassische Philologie (Griechisch)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten „Lateinische Sprache“ oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 20. Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“
  1. a) Englische Sprache;
  2. b) Englische Literatur;
  3. c) Landes- und Kulturkunde des englischen Sprachraumes.
  1. a) Englische Sprache;
  2. b) Englische Literatur;
  3. c) Landes- und Kulturkunde des englischen Sprachraumes.
  1. 21. Studienrichtungen der „Romanistik“
  1. a) Nach Maßgabe der an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eine romanische Sprache nach Wahl des Kandidaten;
  2. b) Literatur der gewählten Sprache;
  3. c) Überblick über die zugehörige Landes- und Kulturkunde.
  1. a) Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;
  2. b) Literatur der gewählten Sprache.
  1. a) Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;
  2. b) Literatur der gewählten Sprache.
  1. 22. Studienrichtungen der „Slawistik“
  1. a) Nach Maßgabe der an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eine slawische Sprache nach Wahl des Kandidaten;
  2. b) Literatur der gewählten Sprache;
  3. c) Landes- und Kulturkunde des betreffenden Sprachraumes.
  1. a) Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;
  2. b) Literatur der gewählten Sprache;
  3. c) Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der slawischen Sprachen;
  4. d) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, eine weitere slawische Sprache und Literatur nach Wahl des Kandidaten. Im Falle der Kombination mit einer zweiten Studienrichtung der „Slawistik“ hat dieses Prüfungsfach zu entfallen.
  1. a) Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;
  2. b) Literatur der gewählten Sprache;
  3. c) Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der slawischen Sprachen.
  1. 23. Sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen
  1. a) Nach Maßgabe der Studienordnung (§ 2 Abs. 6) eine Sprache oder Sprachgruppe;
  2. b) Literatur- und Quellenkunde;
  3. c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte, Kultur- und Landeskunde des in Betracht kommenden Sprach- oder Kulturraumes.
  1. a) Die gewählte Sprache oder Sprachgruppe;
  2. b) Literatur- und Quellenkunde;
  3. c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte, Kultur- und Landeskunde des in Betracht kommenden Sprach- oder Kulturraumes;
  4. d) sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 24. Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“
  1. a) Eignungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2;
  2. b) Nachweis durch staatsgültige Zeugnisse der Fertigkeit in:
  1. 1. Stenographie der Muttersprache oder Bildungssprache (§ 4 Abs. 2),
  2. 2. Maschinschreiben.
  1. c) Nachweis der Fertigkeit in Stenographie der als erste Fremdsprache gewählten Sprache, sofern entsprechende Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Von der Erbringung dieses Nachweises kann die zuständige Prüfungskommission bei Vorliegen körperlicher Gebrechen entbinden;
  2. d) Vorprüfungen aus folgenden Fächern:
  1. 1. Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie nach Wahl des Kandidaten,
  2. 2. wissenschaftliche und berufskundliche Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens (Einführung in das Studium),
  3. 3. Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft.
  1. a) Nach Maßgabe der Studienordnung eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (erste Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache (Sprachmittlung);
  2. b) Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;
  3. c) nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 eine zweite Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (zweite Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache (Sprachmittlung).
  1. a) Die erste Fremdsprache, deskriptiv und in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung);
  2. b) Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;
  3. c) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung).
  1. a) Die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);
  2. b) Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;
  3. c) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung).
  1. 25. Studienrichtung „Logistik“
  1. a) Logik;
  2. b) Analysis und Algebra;
  3. c) Topologie und numerische Mathematik;
  4. d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Formale Zahlentheorie,
  2. 2. Formale Mengentheorie,
  3. 3. Algorithmentheorie,
  4. 4. Modelltheorie,
  5. 5. Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen,
  6. 6. Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie,
  7. 7. Angewandte Logistik.
  1. a) Nach Wahl des Kandidaten vier der bei der ersten Diplomprüfung in lit. d genannten Fächer, die nicht als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung gewählt wurden;
  2. b) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, insbesondere ein Teilgebiet eines der folgenden Fächer:
  1. a) Logik;
  2. b) Beweistheorie;
  3. c) Modelltheorie;
  4. d) Grundzüge der Mengentheorie.
  1. 1. Formale Zahlentheorie,
  2. 2. Formale Mengenlehre,
  3. 3. Algorithmentheorie,
  4. 4. Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen,
  5. 5. Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie,
  6. 6. Angewandte Logistik.
  7. 26. Studienrichtung „Mathematik“
  1. a) Analysis;
  2. b) Algebra;
  3. c) Geometrie;
  4. d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Analysis;
  2. b) Algebra;
  3. c) Topologie;
  4. d) Numerische Mathematik;
  5. e) nach Wahl des Kandidaten (§ 6 Abs. 3) ein weiteres Teilgebiet der Mathematik;
  6. f) ein Wahlfach (§ 6 Abs. 3) aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik.
  1. a) Analysis;
  2. b) Algebra und Geometrie.
  1. a) Analysis;
  2. b) Algebraische und topologische Strukturen;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 27. Studienrichtung „Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. a) Darstellende Geometrie;
  2. b) Projektive Geometrie.
  1. a) Konstruktive Abbildungsmethoden;
  2. b) Höhere Geometrie.
  1. 28. Studienrichtung „ Physik“
  1. a) Experimentelle Physik;
  2. b) Theoretische Physik;
  3. c) Mathematik.
  1. a) Experimentelle Physik;
  2. b) Theoretische Physik;
  3. c) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Physik, dem das Thema der Diplomarbeit angehört, oder ein Teilgebiet einer anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 Z 29 bis 33) oder der Studienrichtung „Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26), mit dem das Thema der Diplomarbeit in engerem Zusammenhang steht.
  1. a) Experimentelle Physik;
  2. b) Theoretische Physik.
  1. a) Experimentelle Physik;
  2. b) Theoretische Physik.
  1. 29. Studienrichtung „Astronomie“
  1. a) Allgemeine Astronomie einschließlich Überblick über die Geschichte der Astronomie;
  2. b) Einführung in die Physik;
  3. c) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Grundlagen der Astrometrie,
  2. 2. Grundlagen der astronomischen Instrumentenkunde,
  3. 3. Physik der Körper des Planetensystems,
  4. 4. Theoretische Mechanik;
  1. d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  2. e) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Methoden und Ergebnisse der praktischen Astronomie;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
  1. 1. Astrometrie,
  2. 2. Mathematische Astronomie (Himmelsmechanik, Stellardynamik, Stellarstatistik),
  3. 3. Sonnenphysik,
  4. 4. Spezielle Astrophysik (Sternaufbau, Sternentwicklung, Veränderliche Sterne),
  5. 5. Struktur der Galaxis,
  6. 6. Extragalaktische Forschung und Kosmologie,
  7. 7. Radioastronomie;
  1. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  2. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 30. Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik“
  1. a) Mathematik;
  2. b) Experimentelle Physik;
  3. c) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer, die der Einführung in den gewählten Studienzweig und der Erarbeitung seiner Grundlagen dienen:
  1. 1. Einführung in die allgemeine Meteorologie,
  2. 2. Einführung in die allgemeine Geophysik,
  3. 3. Einführung in die Geologie.
  1. a) Allgemeine Meteorologie;
  2. b) Klimatologie;
  3. c) Theoretische Meteorologie;
  4. d) Physik der hohen Atmosphäre.
  1. a) Schwerkraft und Figur der Erde;
  2. b) Seismik und Aufbau der Erde;
  3. c) Erdmagnetismus und Magnetosphäre;
  4. d) Physik der hohen Atmosphäre.
  1. 31. Studienrichtung „Chemie“
  1. a) Anorganische Chemie;
  2. b) Analytische Chemie;
  3. c) Organische Chemie;
  4. c) Physikalische Chemie;
  1. a) Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Analytische und anorganische Chemie,
  2. 2. Chemie für Biologen;
  1. b) Organische Chemie;
  2. c) Physikalische Chemie;
  3. d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Allgemeine Biologie,
  2. 2. Grundlagen der Zoologie,
  3. 3. Grundlagen der Botanik.
  1. 1. Grundlagen der Zoologie und
  2. 2. Grundlagen der Botanik
  1. zu treten.
  1. a) Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
  1. 1. Anorganische Chemie,
  2. 2. Organische Chemie,
  3. 3. Analytische Chemie;
  1. b) Physikalische Chemie;
  2. c) nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt.
  1. a) Anorganische Chemie;
  2. b) Organische Chemie;
  3. c) Physikalische Chemie;
  4. d) nach Wahl des Kandidaten ein größeres Spezialgebiet der Chemie.
  1. a) Biochemie;
  2. b) ein Teilgebiet der Chemie nach Wahl des Kandidaten;
  3. c) Mikrobiologie;
  4. d) ein weiteres Teilgebiet der Biologie, das als Ergänzung des Studiums der Biochemie geeignet ist, nach Wahl des Kandidaten (§ 6 Abs. 3).
  1. a) Organische Chemie;
  2. b) Analytische Chemie;
  3. c) Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie;
  4. d) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Physikalische Chemie,
  2. 2. Biochemie.
  1. a) Allgemeine Chemie;
  2. b) Analytische Chemie;
  3. c) Organische Chemie.
  1. a) Anorganische Chemie;
  2. b) Organische Chemie;
  3. c) Physikalische Chemie.
  1. 32. Studienrichtung „Erdwissenschaften“
  1. 1. Mineralogie;
  2. 2. Petrologie;
  3. 3. Geologie;
  4. 4. Paläontologie.
  1. a) Mineralogie;
  2. b) Kristallographie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  4. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Petrologie;
  2. b) Mineralogie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  4. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Geochemie und Lagerstättenlehre;
  2. b) Petrologie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  4. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6. Abs. 3.
  1. a) Mineralogie;
  2. b) Technische Mineralogie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  4. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Historische und Regionale Geologie;
  2. b) Allgemeine Geologie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  4. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Historische und Regionale Geologie;
  2. b) Technische Geologie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  4. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Angewandte Geologie;
  2. b) Angewandte Lagerstättenkunde;
  3. c) Angewandte Geophysik;
  4. d) Angewandte Geochemie;
  5. e) Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
  6. f) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Allgemeine Paläontologie;
  2. b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer (§ 6 Abs. 4):
  1. 1. Paläozoologie,
  2. 2. Paläobotanik,
  3. 3. Biostratigraphie;
  1. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;
  2. d) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 33. Studienrichtung „Biologie“
  1. a) Grundlagen der Botanik;
  2. b) Grundlagen der Zoologie;
  3. c) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Grundlagen der Mikrobiologie,
  2. 2. Grundlagen der Genetik und Cytologie,
  3. 3. Grundlagen der Anatomie und Physiologie des Menschen,
  4. 4. Paläontologie (Studienrichtung „Erdwissenschaften“, Z 32 der Anlage A, erste Diplomprüfung, Z 4),
  5. 5. Grundlagen der Ökologie.
  1. a) Allgemeine Botanik;
  2. b) Spezielle Botanik;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Allgemeine Zoologie;
  2. b) Spezielle Zoologie;
  3. c) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Allgemeine Mikrobiologie;
  2. b) Spezielle Mikrobiologie;
  3. c) Angewandte Mikrobiologie;
  4. d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Klassische und molekulare Genetik;
  2. b) Allgemeine Mikrobiologie;
  3. c) Biochemie;
  4. d) Biostatistik;
  5. e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Hominiden-Evolution;
  2. b) Rassenkunde und Populationsgenetik;
  3. c) Humangenetik;
  4. d) Spezielle Humanbiologie (einschließlich Humanökologie);
  5. e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. a) Allgemeine Ökologie;
  2. b) Spezielle Ökologie;
  3. c) Angewandte Ökologie;
  4. d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.
  1. 34. Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. a) Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Mineralogie und Petrologie einschließlich Bodenkunde,
  2. 2. Geologie und Paläontologie;
  1. b) Grundlagen der Botanik;
  2. c) Grundlagen der Zoologie.
  1. a) Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a nicht gewählte erdwissenschaftliche Fach;
  2. b) Spezielle Botanik;
  3. c) Spezielle Zoologie;
  4. d) Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie);
  5. e) Allgemeine Biologie;
  6. f) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Biologie oder der Erdwissenschaften, dem das Thema der Diplomprüfung angehört.
  1. 35. Studienrichtung „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. a) Chemie;
  2. b) Physik.
  1. a) Grundlagen der Mineralogie, Geologie und Petrologie einschließlich Bodenkunde,
  2. b) Grundlagen der Botanik;
  3. c) Grundlagen der Zoologie.
  1. a) Chemie,
  2. b) Physik.
  1. a) Spezielle Botanik,
  2. b) Spezielle Zoologie,
  3. c) Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie),
  4. d) Allgemeine Technologie und Warenwirtschaftslehre,
  5. e) Warenkunde und spezielle Technologie,
  6. f) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema der Diplomarbeit angehört.
  1. 36. Studienrichtung „Pharmazie“
  1. a) Botanik;
  2. b) Physik;
  3. c) Chemie;
  4. d) Somatologie.
  1. a) Positive Beurteilung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe;
  2. b) Vorprüfung aus dem bei der zweiten Diplomprüfung gemäß lit. e nicht gewählten Fach.
  1. a) Pharmazeutische Chemie;
  2. b) Pharmakognosie;
  3. c) Pharmazeutische Technologie;
  4. d) Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie;
  5. e) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Biochemie,
  2. 2. Hygiene und Mikrobiologie.
  3. 37. Studienrichtung „Geographie“
  1. a) Allgemeine Physiogeographie;
  2. b) Allgemeine Humangeographie;
  3. c) Kartenkunde, Kartenaufnahme;
  4. d) Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
  5. e) Statistische Methoden für Geographen;
  6. f) Theorie und Methodenlehre der Geographie;
  7. g) nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden Fächer:
  1. a) Vergleichende Physiogeographie;
  2. b) Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;
  3. c) Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
  4. d) Grundzüge der Thematischen Kartographie;
  5. e) Regionale Geographie Europas und eines außereuropäischen Großraumes nach Wahl des Kandidaten;
  6. f) nach Wahl des Kandidaten entweder ein Teilgebiet eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Physiogeographie,
  2. 2. Humangeographie,
  3. 3. Großraumforschung
  1. a) Grundzüge des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;
  2. b) Thematische Kartographie;
  3. c) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik;
  4. d) Grundzüge der Soziologie und empirischen Sozialforschung.
  1. a) Theorie und Geschichte der Raumordnung und Raumplanung;
  2. b) Geographische Methoden der Raumforschung;
  3. c) Raumordnungsprobleme im städtischen und ländlichen Raum;
  4. d) Mathematisch-statistische Methoden der Regionalforschung;
  5. e) Grundprinzipien und Techniken der Raumplanung;
  6. f) nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden Fächer:
  1. 1. Vergleichende Geomorphologie und Landschaftsökologie,
  2. 2. Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie,
  3. 3. Vergleichende Wirtschafts- und Verkehrsgeographie,
  4. 4. Raumordnungsprobleme der Industriewirtschaft,
  5. 5. Raumordnungsprobleme der Verkehrswirtschaft,
  6. 6. Raumordnungsprobleme des physischen Lebensraumes,
  7. 7. Regionale Geographie Europas oder eines außereuropäischen Großraumes,
  8. 8. Raumordnungsprobleme in Entwicklungsländern.
  1. a) Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre und Topographie;
  2. b) Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung und -interpretation;
  3. c) Konstruktionslehre kartenverwandter kartographischer Ausdrucksformen;
  4. d) Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;
  5. e) Thematische Kartographie;
  6. f) Hochgebirgskartographie;
  7. g) Kartenredaktionslehre;
  8. h) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
  1. 1. Vergleichende Geomorphologie und Landschaftsökologie,
  2. 2. Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie,
  3. 3. Vergleichende Wirtschaftsgeographie,
  4. 4. Regionale Geographie Europas oder eines außereuropäischen Großraumes.
  1. a) Allgemeine Physiogeographie;
  2. b) Allgemeine Humangeographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie);
  3. c) Kartenkunde und Schulkartographie;
  4. d) Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas.
  1. a) Vergleichende Physiogeographie;
  2. b) Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
  3. c) Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
  1. 38. Studienrichtung „Sportwissenschaften und Leibeserziehung“
  1. a) Nachweis der körperlich-motorischen Eignung vor Inskription des ersten Semesters;
  2. b) Teilnahme an Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder gleichwertige Leistungen in anderen Veranstaltungen oder anderen Übungsgebieten;
  3. c) Vorprüfungen aus:
  1. 1. Geschichte der Leibesübungen (des Sports),
  2. 2. Organisation des Sports.
  1. a) Biologische Grundlagen der Leibesübungen (funktionelle Anatomie, Physiologie der Leibesübungen, Leistungsphysiologie);
  2. b) nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
  1. 1. Spezielle Methodik der Übungsgebiete (mit besonderer Berücksichtigung der speziellen Trainingslehre) oder
  2. 2. Allgemeine Bewegungslehre (einschließlich Biomechanik der Leibesübungen);
  1. c) Spezielle Bewegungslehre der gewählten Übungsgebiete;
  2. d) Allgemeine Methodik der Leibesübungen;
  3. e) sofern „Sportwissenschaften“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, das der Vermittlung der Grundlagen des bei der zweiten Diplomprüfung gemäß lit. e gewählten Faches dient.
  1. a) Kampfrichtertätigkeit bei Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder in anderen Übungsgebieten;
  2. b) Vorprüfungen aus:
  1. 1. Hygiene der Leibesübungen;
  2. 2. Erste Hilfe;
  3. 3. Sonderturnen.
  1. a) Didaktik der Leibesübungen (des Sports);
  2. b) nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
  1. 1. Allgemeine Bewegungslehre (einschließlich Biomechanik der Leibesübungen) oder
  2. 2. Spezielle Methodik der Übungsgebiete (mit besonderer Berücksichtigung der speziellen Trainingslehre);
  1. c) Trainingslehre;
  2. d) Sportmotorische Tests und Testauswertung;
  3. e) sofern „Sportwissenschaften“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. a) Biologische Grundlagen der Leibesübungen (funktionelle Anatomie und Physiologie der Leibesübungen);
  2. b) nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
  1. 1. Spezielle Bewegungslehre und Methodik der Übungsgebiete oder
  2. 2. Allgemeine Bewegungslehre;
  1. c) Allgemeine Methodik der Leibesübungen;
  2. d) Historische Grundlagen der Leibeserziehung.
  1. a) Hygiene der Leibesübungen;
  2. b) Erste Hilfe;
  3. c) Sonderturnen.
  1. a) Didaktik der Leibesübungen;
  2. b) nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
  1. 1. Allgemeine Bewegungslehre oder
  2. 2. Spezielle Bewegungslehre und Methodik der Übungsgebiete;
  1. c) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie zum Beispiel:
  1. 39. Studienrichtung „Haushalts- und Ernährungswissenschaften“
  1. a) Allgemeine Chemie;
  2. b) Physik (technisch-physikalische Grundlagen);
  3. c) Mathematik und Statistik;
  4. d) Volkswirtschaftslehre.
  1. a) Betriebswirtschaftslehre;
  2. b) Ernährung des Menschen;
  3. c) Vorratshaltung und Vorratsschutz.
  1. a) Rechtskunde;
  2. b) Soziologie;
  3. c) Psychologie;
  4. d) Verbrauchslehre.
  1. a) Wirtschaftslehre des Haushaltes;
  2. b) Haushaltstechnik und Wohnungsbau;
  3. c) Wohnungsgestaltung;
  4. d) Textil- und Bekleidungskunde.
  1. a) Rechtskunde;
  2. b) Soziologie;
  3. c) Verbrauchslehre;
  4. d) Mikrobiologie und Hygiene.
  1. a) Biochemie;
  2. b) Lebensmitteltechnologie;
  3. c) Lebensmittelkunde;
  4. d) Wirtschaftslehre des Haushaltes.
  1. a) Allgemeine Chemie;
  2. b) Physik (technisch-physikalische Grundlagen);
  3. c) Volkswirtschaftslehre.
  1. a) Betriebswirtschaftslehre;
  2. b) Ernährung des Menschen;
  3. c) Vorratshaltung und Vorratsschutz.
  1. a) Psychologie einschließlich Pädagogischer Psychologie;
  2. b) Verbrauchslehre;
  3. c) Mikrobiologie und Hygiene.
  1. a) Biochemie;
  2. b) Lebensmittelkunde und Lebensmitteltechnologie;
  3. c) Wirtschaftslehre des Haushalts;
  4. d) Haushaltstechnik und Wohnungsgestaltung;
  5. e) Textil- und Bekleidungskunde.
  1. 40. Studienrichtung „Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. a) Nachweis künstlerischer Begabung vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis);
  2. b) Vorprüfung aus:

Einführung in die Morphologie der bildenden Kunst.

Prüfungsfächer:

  1. a) Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Malerei,
  2. 2. Graphik,
  3. 3. Bildhauerei;
  1. b) Gebundenes Zeichnen;
  2. c) Schrift und Schriftgestaltung;
  3. d) Kunstgeschichte.
  1. a) Positive Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus den bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a nicht gewählten Fächern;
  2. b) positive Beurteilung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus Architektur und Umweltgestaltung.
  1. a) Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Malerei,
  2. 2. Graphik,
  3. 3. Bildhauerei;
  1. b) Kunstgeschichte;
  2. c) Theoretische Grundlagen der bildnerischen Erziehung;
  3. d) Kunstbetrachtung.
  1. 41. Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. a) Nachweis künstlerischer Begabung vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis);
  2. b) Vorprüfung aus Morphologie der bildenden Kunst;
  3. c) positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgesehenen Praktika.
  1. a) Material- und Werkzeugkunde;
  2. b) Gebundenes Zeichnen;
  3. c) Schrift und Schriftgestaltung.
  1. a) Werkstättenarbeiten aus gewählten Arbeitsbereichen;
  2. b) Technologie und Werkstoffkunde;
  3. c) Werkbetrachtung;
  4. d) Theoretische Grundlagen der Werkerziehung.
  1. 42. Studienrichtung „Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. a) Nachweis künstlerischer Begabung vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis);
  2. b) Vorprüfung aus Morphologie der bildenden Kunst;
  3. c) positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgesehenen Praktika.
  1. a) Material- und Werkzeugkunde;
  2. b) Grundlagen textiler Gestaltung;
  3. c) Werkbetrachtung.
  1. a) Weiß- und Kleidernähen einschließlich Schnitt- und Entwurfzeichnen;
  2. b) Werkstättenarbeit aus gewählten Arbeitsbereichen textiler Gestaltung;
  3. c) Werkbetrachtung;
  4. d) Kostümkunde;
  5. e) Theoretische Grundlagen des textilen Gestaltens.
  1. 43. Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis).
  1. a) Theorie und Geschichte der Musik;
  2. b) Künstlerische Fertigkeiten.
  1. a) dem zweiten gewählten Instrument;
  2. b) Ensembleleitung;
  3. c) Chorleitung.
  1. a) Theorie und Geschichte der Musik;
  2. b) das erste gewählte Instrument;
  3. c) Gesang.
  1. 44. Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
  1. vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis).
  1. a) Das erste Instrument;
  2. b) das zweite Instrument.
  1. a) Aufführungspraxis;
  2. b) Literaturspiel (erstes Instrument);
  3. c) Literaturspiel (zweites Instrument).
  1. a) Vorspiel eines künstlerischen Programms (erstes Instrument);
  2. b) Vorspiel eines künstlerischen Programms (zweites Instrument);
  3. c) Geschichte des Spieles und der Literatur der gewählten Instrumente.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119230

alte Dokumentnummer

N7197131102L

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