Anlage 1
Anlage
----------
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN
AUSTAUSCH VON GASTARBEITNEHMERN.
Artikel 1
- a) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das heißt auf Staatsangehörige des einen der vertragschließenden Teile, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles begeben oder sich bereits in dessen Gebiet aufhalten, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse zu vervollkommnen, wobei sie bei einem Dienstgeber gegen Entgelt beschäftigt werden.
- b) Die Gastarbeitnehmer können beiderlei Geschlechts sein und bei körperlichen oder geistigen Arbeiten verwendet werden. Sie sollen grundsätzlich nicht älter als 30 Jahre sein.
- c) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Beruf, die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß gewisse Berufe von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden. Die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen regeln, werden durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. Die Zulassung von Gastarbeitnehmern ersetzt die nach den bestehenden Vorschriften für die Beschäftigung von Ausländern erforderliche Genehmigung.
Artikel 2
- a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer wird für ein Jahr erteilt, sie kann jedoch in gewissen Fällen und als Einzelmaßnahme um sechs Monate verlängert werden.
- b) Gastarbeitnehmer sollen nach Ablauf ihres Gastarbeitsverhältnisses nicht auf dem Gebiete des Gastlandes verbleiben, um dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen. Verbleiben sie dennoch auf dem Gebiete des Gastlandes, so dürfen sie ein Arbeitsverhältnis nur unter Beachtung der für Ausländer allgemein geltenden Vorschriften für die Arbeitsaufnahme eingehen.
Artikel 3
- a) Die Zahl der auf dem Gebiet jedes der vertragschließenden Teile zuzulassenden Gastarbeitnehmer wird mit 100 pro Kalenderjahr festgesetzt. Diese Zahl kann jedoch über Vorschlag eines der vertragschließenden Staaten durch Notenaustausch der obersten Verwaltungsbehörden abgeändert werden. Ein solcher Notenaustausch ist spätestens ein Monat vor Beginn des Jahres vorzunehmen, ab dem die Abänderung Geltung haben soll.
- b) Für die Berechnung des Jahreskontingentes sind die im Laufe des Vorjahres namhaft gemachten Gastarbeitnehmer, deren Gastarbeitsverhältnis noch nicht vollendet ist, nicht mitzurechnen.
- c) Nimmt einer der vertragschließenden Teile das durch diesen Artikel festgelegte Kontingent nicht zur Gänze in Anspruch, so kann er nicht verlangen, daß das Kontingent, welches der andere vertragschließende Teil berechtigt ist, ihm für den gleichen Zeitraum zu schicken, auf dieselbe Zahl beschränkt wird.
Artikel 4
- a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.
- b) Verliert der Gastarbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vor Ablauf der Zulassungsdauer ohne sein Verschulden oder kann er diesen nicht antreten, so ist ihm zur Auffindung eines neuen Arbeitsplatzes jegliche Hilfe zu gewähren.
Artikel 5
- a) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort, wo solche nicht bestehen, in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen.
- b) In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber sich verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer nach ihrem Werte zu entlohnen.
Artikel 6
- Die Gastarbeitnehmer genießen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Gastlandes hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Gebräuche, welche die soziale Sicherheit, die Hygiene und die Arbeitsbedingungen regeln. Sie sind so wie ihre Arbeitgeber verpflichtet, sich an die bezüglich der sozialen Sicherheit in Kraft stehende Gesetzgebung zu halten.
Artikel 7
- Die Gastarbeitnehmer eines jeden der vertragschließenden Teile, welche in den Genuß der Bestimmungen dieses Vertrages kommen wollen, haben sich an die Stelle zu wenden, welche mit der zusammenfassenden Behandlung dieser Ansuchen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen betraut ist. Sie haben in ihrem Ansuchen alle notwendigen genauen Angaben zu machen, ein Leumundszeugnis beizubringen sowie den Beruf und nach Möglichkeit den Betrieb bekanntzugeben, in dem sie beschäftigt werden wollen. Es obliegt dieser Stelle, das Ansuchen zu prüfen und es der zuständigen Stelle des anderen vertragschließenden Teiles zu übermitteln. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit (Arbeitskräftedirektion, Unterdirektion für ausländische Arbeitskräfte) wird beauftragt, die Ansuchen der französischen Gastarbeitnehmeranwärter in Empfang zu nehmen, das Bundesministerium für soziale Verwaltung oder die von ihm bezeichneten Stellen nehmen die Ansuchen der österreichischen Gastarbeitnehmeranwärter entgegen. Die beiden Stellen übermitteln sich gegenseitig die Ansuchen, die sie genehmigt haben.
Artikel 8
- Um den Bewerbern, die aus eigenem keine Arbeitgeber finden, welche geneigt sind, sie als Gastarbeitnehmer einzustellen, nach Möglichkeit zu helfen, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, den Austausch von Gastarbeitnehmern zu erleichtern, sei es durch die Errichtung eines Zentralbüros mit dem Auftrage, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen, sei es durch andere geeignete Mittel unter Mithilfe der Organisationen, die sich mit dem Austausch von Gastarbeitnehmern beschäftigen.
Artikel 9
- Die zuständigen Stellen der beiden Staaten haben ihr Möglichstes zu
- tun, um die Prüfung der Ansuchen innerhalb der kürzesten Frist zu
- gewährleisten.
Artikel 10
- a) Keine Bestimmung dieses Vertrages entbindet die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber, sich an die in den Gebieten der vertragschließenden Teile in Kraft stehenden Gesetze und Regelungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise fremder Staatsangehöriger zu halten.
- b) Die vertragschließenden Teile haben alles zu unternehmen, damit die Entscheidung der Verwaltungsstellen über die Einreise und den Aufenthalt der zugelassenen Gastarbeitnehmer innerhalb der kürzesten Frist erfolgen. Sie haben sich zu bemühen, die Schwierigkeiten, welche bezüglich der Einreise und des Aufenthaltes der Gastarbeitnehmer etwa auftreten, schnellstens zu beseitigen.
Artikel 11
- a) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar das Nähere über die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten untereinander.
- b) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Abkommens sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für soziale Verwaltung, in der Französischen Republik das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit.
Artikel 12
- Die Bestimmungen des Abkommens über die Zulassung von Gastarbeitnehmern in der Republik Österreich und in der Französischen Republik, das am 27. Mai 1930 in Paris unterzeichnet wurde, sind hinfällig und werden durch diejenigen dieses Vertrages ersetzt.
Artikel 13
- a) Dieses Abkommen tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft, der durch gemeinsame Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgestellt werden wird. Es bleibt bis zum 31. Dezember des Jahres seines Wirkungsbeginnes in Kraft.
- b) Es wird sodann durch stillschweigende Erneuerung jedesmal für ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der vertragschließenden Teile vor dem 1. Juli für Ende des Jahres gekündigt wird.
- c) Jedoch gelten im Falle der Kündigung die auf Grund dieses Abkommens erteilten Ermächtigungen weiter.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10008150
Dokumentnummer
NOR12093320
alte Dokumentnummer
N6195510368I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)