Anlage 1
ANHANG I
Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1
1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.
2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.
3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.
4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40024645
Zusatzdokumente: image001
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