Anlage 1 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2001

Anlage 1

ANHANG I

Kennzeichnung der Geräte nach § 9 Absatz 1

1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40024645

Zusatzdokumente: image001

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