Anlage 1 FEKV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1998

Anlage 1

A. ISDN-Endgeräte

Die Kennzeichnung besteht aus folgendem Text: „Prov. Zul. gem. GZ xxx-V/xx“.

B. Endgeräte aus dem Materialbestand der PTV

Die Kennzeichnung besteht aus dem Postemblem oder den Buchstaben „PTV“ gefolgt von den Buchstaben „MNr.“ und einer neunstelligen Zahl.

C. Sonstige Endgeräte

Die Kennzeichnung besteht aus der Buchstabenfolge PTV-ONr. gefolgt von einer neunstelligen Zahl mit folgender Struktur

  1. 1. Ziffer 1. bis 3.: Hauptgruppe
  2. 2. Ziffer 4. bis 6.: Sachgruppe
  3. 3. Ziffer 7. bis 9.: Fortlaufende Nummer
  4. 4. Vor der neunstelligen Zahl kann ein „E“ für Einzelzulassung und ein „S“ für Sonderzulassung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012780

Dokumentnummer

NOR12158573

alte Dokumentnummer

N9199810615O

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