Anlage 1
A. ISDN-Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus folgendem Text: „Prov. Zul. gem. GZ xxx-V/xx“.
B. Endgeräte aus dem Materialbestand der PTV
Die Kennzeichnung besteht aus dem Postemblem oder den Buchstaben „PTV“ gefolgt von den Buchstaben „MNr.“ und einer neunstelligen Zahl.
C. Sonstige Endgeräte
Die Kennzeichnung besteht aus der Buchstabenfolge PTV-ONr. gefolgt von einer neunstelligen Zahl mit folgender Struktur
- 1. Ziffer 1. bis 3.: Hauptgruppe
- 2. Ziffer 4. bis 6.: Sachgruppe
- 3. Ziffer 7. bis 9.: Fortlaufende Nummer
- 4. Vor der neunstelligen Zahl kann ein „E“ für Einzelzulassung und ein „S“ für Sonderzulassung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10012780
Dokumentnummer
NOR12158573
alte Dokumentnummer
N9199810615O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)