Anlage 1
Zahl der bei Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.
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! ! !
! ! Zahl der !
! ! !
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! Gerichtshof ! ! !
! erster Instanz ! fach- ! im Handel- !
! (Anm.: Die Gerichtshöfe der ! männischen ! oder Schiff- !
! ehemaligen Kronländer werden ! Laienrichter ! fahrtsbetriebe!
! nicht aufgenommen.) ! im Ganzen ! Bediensteten !
! ! ! !
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! ! ! !
! Handelsgericht Wien ............. ! 48 ! 12 !
! Korneuburg ...................... ! 6 ! 2 !
! Krems ........................... ! 4 ! 1 !
! St. Pölten ...................... ! 6 ! 2 !
! Wiener-Neustadt ................. ! 6 ! 2 !
! Linz ............................ ! 8 ! 2 !
! Ried ............................ ! 4 ! 1 !
! Steyr ........................... ! 6 ! 2 !
! Wels ............................ ! 6 ! 2 !
! Salzburg ........................ ! 8 ! 2 !
! ! ! !
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! ! ! !
! Graz ............................ ! 12 ! 3 !
! Leoben .......................... ! 6 ! 2 !
! Klagenfurt ...................... ! 8 ! 2 !
! ! ! !
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! ! ! !
! Innsbruck ....................... ! 10 ! 3 !
! Feldkirch ....................... ! 6 ! 2 !
! ! ! !
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1. Bezüglich des Handelsgerichtes Wien vgl. JABl. Nr. 12/1923, S 22, und JABl. Nr. 1/1953, S 35.
2. Hinsichtlich des LG Eisenstadt ist mittels internem Erlaß des BMJ vom 29. Dezember 1958, JMZl. 7249/58, im Einvernehmen mit dem BM für Handel und Wiederaufbau die Zahl der zu bestellenden fachmännischen Laienrichter mit sechs (davon zwei aus dem Kreise der in Handels- und Schiffahrtsbetrieben bediensteten Personen) bestimmt worden; s. überdies die "Personalnachrichten" im JABl. 1959, S 146.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10000011
Dokumentnummer
NOR12000196
alte Dokumentnummer
N1189710903T
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