Anlage 1
— ANHANG I
- 1. EG-Konformitätserklärung
- Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:
- -die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte;
- -die Fundstelle der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der Richtlinie sichergestellt wird;
- -die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann;
- -gegebenenfalls die Fundstelle der von einer gemeldeten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung.
- 2. EG-Konformitätszeichen
- - Das EG-Konformitätszeichen besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- -Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch das Kennzeichen der gemeldeten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat.
- -Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die das EG-Konformitätszeichen vorsehen, so weist die Verwendung des EG-Zeichens auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10012362
Dokumentnummer
NOR12154776
alte Dokumentnummer
N9199433178J
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