Anlage 1
Berechnungsschema zur Bestimmung der Höhe des anzulegenden Wertes bei Inanspruchnahme der Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem ÖSG 2012 gemäß § 54 EAG
Schritt 1: Bestimmung des Barwerts der Nettoförderung gemäß dem ÖSG 2012
Die Nettoförderung, ausgedrückt durch eine Nettoförderprämie, bestimmt sich aus dem Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 abzüglich eines (allgemein angesetzten) Referenzstrompreises. Der Einspeisetarif nach dem ÖSG 2012 ergibt sich aus dem jeweiligen Fördervertrag; bei einer Festsetzung des Einspeisetarifes gemäß dem ÖSG 2012 nach Zonentarifgrenzen (z. B. Wasserkraft bis 2 MW) erfolgt eine Umrechnung auf einen durchschnittlichen Einspeisetarif anhand des Regelarbeitsvermögens. Der Referenzstrompreis wird gemäß der gutachterlichen Empfehlung (vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Auftrag gegebenes Gutachten zu den Betriebs- und Investitionsförderungen) technologieübergreifend und unabhängig vom exakten Errichtungszeitraum der Bestandsanlage mit 5,66 Cent/kWh angesetzt.
Die Nettoförderung über die gesamte Restlaufzeit gemäß dem ÖSG 2012 wird diskontiert und aufsummiert, also der Barwert gebildet. Zur Diskontierung dient ein gutachterlich bestimmter Zinssatz (WACC Standard). Dieser ist für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas mit 4,39% und für Wasserkraftanlagen mit 4,71% anzusetzen.
Bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung des Barwertes Nachfolgetarife gemäß § 17 ÖSG 2012 zu berücksichtigen. Hierfür sind in der Barwertberechnung, anschließend an die Förderdauer nach dem Fördervertrag gemäß § 12 ÖSG 2012, Nachfolgetarife bis zu einer Gesamtlaufzeit von insgesamt 20 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage anzulegen. Für die Höhe der anzulegenden Nachfolgetarife sind für Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Tarife heranzuziehen und für Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Tarife.
Die Formel zur Berechnung des Barwerts der Nettoförderung lautet:
BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh)
ETi = Einspeisetarif (bzw. ggf. auch Nachfolgetarif bei Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas) gemäß ÖSG 2012 (in Cent/kWh)
pEle,Ref = Referenzstrompreis – in Cent/kWh
WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)
FDÖSG= Förderdauer gemäß ÖSG 2012 (in Jahren)
VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)
Schritt 2: Bestimmung des Annuitätenfaktors gemäß der Restlaufzeit im EAG
Der Annuitätenfaktor errechnet sich aus dem unter Schritt 1 angeführten kalkulatorischen Zinssatz, der Förderdauer gemäß dem EAG und der bisherigen Verweildauer im ÖSG 2012 nach folgender Formel:
AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG
WACCStandard = Kalkulatorischer Zinssatz / WACC im Standardfall (in %)
FDEAG = Förderdauer gemäß EAG (in Jahren)
VD = (Bisherige) Verweildauer ÖSG 2012 (in Jahren)
Schritt 3: Bestimmung des anzulegenden Wertes
Die in Schritt 1 ermittelten Fördervolumina werden unter Zuhilfenahme des in Schritt 2 bestimmten Annuitätenfaktors als Annuität ausgedrückt und zur Bestimmung des anzulegenden Werts (azWBESTAND) wiederum um den Referenzstrompreis erhöht. Die Formel lautet wie folgt:
azWBESTAND = Anzulegender Wert der Bestandsanlage bei Wechsel ins EAG (in Cent/kWh)
BWNFP = Barwert der Nettoförderprämie (in Cent/kWh) – (siehe Schritt 1)
AFEAG = Annuitätenfaktor gemäß Restlaufzeit im EAG – (siehe Schritt 2)
pEle,Ref = Referenzstrompreis – in Cent/kWh
Schritt 3a: Sonderfall revitalisierte Wasserkraftanlagen über 1 MW bis 2 MW (Förderung gesamte Einspeisung nach dem ÖSG 2012, nur zusätzliche Engpassleistung/Regelarbeitsvermögen nach dem EAG)
Wenn sich die für die Förderung relevante Erzeugungsmenge zwischen dem ÖSG 2012 und dem EAG verringert, ist im Schritt 3 ein Zusatzfaktor, basierend auf dem Revitalisierungsgrad der Anlage, anzuwenden. Der formale Zusammenhang ändert sich wie folgt:
RG = Revitalisierungsgrad Bestandsanlage (Revitalisierungsgrad gemäß der Erhöhung der Engpassleistung bzw. des Regelarbeitsvermögens nach den Förderunterlagen des bestehenden Vertrages nach dem ÖSG 2012)
Schlagworte
Betriebsförderung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012029
Dokumentnummer
NOR40247361
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