Anlage 1. Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1927

Anlage 1.

Teil 1

Übereinkommen
über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.

Die in der Donauregulierungskommission vertretenen Kurien, das sind der Bund, das Bundesland Niederösterreich, das Bundesland und die Gemeinde Wien, vereinbaren:

I. Die der Donauregulierungskommission gesetzlich zukommende Bautätigkeit wird mit 31. Dezember 1927 für beendet erklärt und die Donauregulierungskommission somit aufgelöst.

II. Der gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 20, gegründete Fonds (Donauregulierungsfonds) ist, soweit nicht Teile des Fondsvermögens kraft gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Vereinbarungen vorweg einer der bisherigen Kurien in das Eigentum zu übertragen sind, derart aufzuteilen, daß der Bund zwei Sechstel, das Bundesland Niederösterreich ein Sechstel und die Gemeinde Wien drei Sechstel des Fondsvermögens erhalten.

Die grundbücherlich der Donauregulierungskommission oder dem Donauregulierungsfonds zugeschriebenen Liegenschaften werden übertragen, und zwar die in der Anlage 1 bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundes, die in der Anlage 2 bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich und die in der Anlage 3 bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum der Gemeinde Wien.

Die in der Anlage 4 und 5 bezeichneten sowie alle in keiner der Anlagen 1 bis 5 vorkommenden, grundbücherlich der Donauregulierungskommission oder dem Donauregulierungsfonds zugeschriebenen Liegenschaften werden in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien derart übertragen, daß das Eigentumsrecht dem Bunde zu zwei Sechsteln, dem Bundeslande Niederösterreich zu einem Sechstel und der Gemeinde Wien zu drei Sechsteln zusteht.

Die in der Anlage 4 bezeichneten Liegenschaften werden auf Grund vereinbarter Trennungspläne zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Gemeinde Wien körperlich geteilt werden.

Die weiteren Bestimmungen über die Aufteilung des Fondsvermögens werden durch besondere Vereinbarungen getroffen.

Soweit über die Aufteilung des Donauregulierungsfonds oder über die Auslegung der hiefür getroffenen Übereinkommen und besonderen Vereinbarungen Unstimmigkeiten der vertragschließenden Teile auftreten, entscheidet hierüber ein Schiedsgericht mit Ausschluß jeden weiteren Rechtsweges. Das Schiedsgericht besteht aus drei vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus der Mitte der Räte dieses Gerichtshofes ernannten Mitgliedern; es entscheidet mit Stimmenmehrheit.

III. Der Bund übernimmt mit 1. Jänner 1928 auf seine Kosten die Ausführung und Erhaltung der Regulierungsbauten in der Strecke der Donau von der Einmündung der Isper bis zur Landesgrenze bei Theben einschließlich der Erhaltung der auf Grund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Stromregulierungsbauten (Uferversicherungen, Leitwerke, Bühnen, Abschlußbauten, Verlandungstraversen u. dgl.) in dieser Strecke.

Vor Ausführung aller neuen Regulierungs- und Erhaltungsbauten an der Donau im Bundesgebiete wird der Bund den anderen vertragschließenden Teilen die Projekte zur Kenntnis bringen und ihnen hiebei keinen geringeren Einfluß einräumen als dem Bundeslande Oberösterreich hinsichtlich der dieses Bundesland betreffenden Projekte. Der Bund wird dem Bundesland Niederösterreich und der Gemeinde Wien fallweise über Ersuchen die Gelegenheit zur Stellungnahme durch Besichtigungen an Ort und Stelle geben. IV. Vom 1. Jänner 1928 angefangen besorgt die Erhaltung der von der Ispermündung bis Theben ausgeführten Schutz- und Dammbauten eine Konkurrenz, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere auch für das Bundesland Wien, beteiligen.

Die näheren Bestimmungen über diese Konkurrenz werden gesetzlich festgelegt.

V. Der Donauregulierungsfonds wird bis zur Beendigung seiner Aufteilung durch die mit der Bundesstrombauverwaltung betraute Dienststelle im Einvernehmen mit dem Bundesland Niederösterreich und der Gemeinde Wien verwaltet. Die Verwaltungskosten sind vom Bund, dem Bundeslande Niederösterreich und der Gemeinde Wien nach dem im Punkte II, Absatz 1, angeführten Aufteilungsschlüssel zu tragen.

VI. Der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien haben nach Maßgabe des im Punkt II, Absatz 1, angeführten Aufteilungsschlüssels für alle Verpflichtungen der Donauregulierungskommission aufzukommen, für deren Erfüllung nicht durch eine andere Vereinbarung vorgesorgt ist. Die Geschäftsführung ist nach den Bestimmungen des Punktes V zu besorgen.

VII. Hinsichtlich des Personals gilt folgendes:

  1. 1. Die Bundesangestellten beruft der Bund zurück.
  2. 2. Das derzeitige vertragsmäßige Dienstverhältnis der mit 31. Dezember 1925 in den Ruhestand versetzten pragmatischen Angestellten sowie das Dienstverhältnis aller übrigen Angestellten der Donauregulierungskommission zu dieser Kommission wird am Tage der Beendigung der Wirksamkeit dieser Kommission aufgelöst.

    Die Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz übernimmt jene Angestellten, die bei der Donauregulierungskommission mit Arbeiten betraut waren, die in den Rahmen der der Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz zukommenden Aufgaben fallen.

    Das Dienstverhältnis der von der Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz zu übernehmenden Angestellten der Donauregulierungskommission wird von der Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz neu geregelt werden.

    Jene Stellen, die künftig für die Kosten der bisher von den einzelnen Angestellten bei der Donauregulierungskommission besorgten Arbeiten aufzukommen haben, übernehmen die zur Durchführung dieser Arbeiten nach ihrem Ermessen notwendigen Angestellten. Diesen bleiben jene Ansprüche auf Ruhe(Versorgungs)genüsse gewahrt, die sie durch ihre Dienstleistung bei der Donauregulierungskommission erworben haben.

  1. 3. Die Ruhe(Versorgungs)Genüsse sowie die Gnadengaben der bereits außer Dienst gestellten Angestellten der Donauregulierungskommission und der Hinterbliebenen nach solchen Angestellten werden vom Bunde, vom Bundeslande Niederösterreich und von der Gemeinde Wien nach Maßgabe der im Punkte II, Absatz 1, angeführten Anteile bestritten. Die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse regelt sich nach dem für Bundesangestellte gleicher Art jeweils maßgebenden Normen. Diese Ruhe(Versorgungs)genüsse werden durch die Bundesverwaltung bemessen, angewiesen und ausbezahlt. Die anderen vertragschließenden Teile werden für die auf sie entfallenden Anteile der anweisenden Stelle vierteljährlich Vorschüsse gegen Abrechnung zur Verfügung stellen.
  2. 4. Die bis zum 31. Dezember 1925 zuerkannten Ruhegenüsse der von einem der vertragschließenden Teile oder von der Donau-Hochwasserschutzkonkurrenz in das pragmatische oder Vertragsverhältnis übernommenen Angestellten werden vom Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission an nach Maßgabe der Bestimmungen des Punktes 3 bestritten. Dies gilt auch hinsichtlich der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen nach solchen Personen.

    VIII. Hinsichtlich des Donaukanals, der gemäß Punkt XII, Absatz 3, des dem Gesetze vom 18. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 109, angeschlossenen Programms bei Auflösung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien in das Eigentum und in die Verwaltung der Donauregulierungskommission oder deren Rechtsnachfolger zu übergeben ist, wird einverständlich festgestellt, daß in diesem Falle das Eigentum des Donaukanals an den Bund, an das Bundesland Niederösterreich und an die Gemeinde Wien zu den oben in Punkt II, Absatz 1, angegebenen Anteilen überzugehen hat.

    IX. Die mit Gesetz vom 27. Juli 1912, R. G. Bl. Nr. 177, geschaffenen Reservefonds, und zwar der nach § 2, als Spezialreservefonds für Schutzmaßnahmen im Tullner Becken und der nach § 9 als Reservefonds für weitere Hochwasserschutzbauten, werden aufgelöst. Am Stichtage der Liquidierung wird das Guthaben aus dem erstgenannten Fonds dem Bundeslande Niederösterreich und jenes aus dem letztgenannten Fonds der Gemeinde Wien in das Eigentum übertragen.

    X. Auf die Anfechtung des vorliegenden Übereinkommens wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes wird allseitig verzichtet.

    XI. Dieses Übereinkommen wird unter dem Vorbehalt abgeschlossen, daß es durch ein Bundesgesetz und durch Landesgesetze der Landtage für Niederösterreich und für Wien und durch Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien bis längstens 31. Dezember 1927 genehmigt wird.

    Wien, am 22. November 1927.

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