Anlage 1 DBA – Ukraine

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1999

Anlage 1

— PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren dazu dargelegt wird. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1) vom 23. Mai 1969 dar.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kiew, am 16. Oktober 1997, in zwei Urschriften, jede in ukrainischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057815

alte Dokumentnummer

N3199960250L

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