Anlage 1 DBA – Tschechien

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2007

Anlage 1

— PROTOKOLL

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

(1) Zu Artikel 5

Es gilt als vereinbart, dass jegliche Beförderung von Waren nicht als Dienstleistung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 lit. b dieses Abkommens anzusehen ist.

(2) Zu Artikel 12

Sollte die Tschechische Republik mit allen anderen EU Staaten eine Vereinbarung treffen (durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf andere Weise), derzufolge die in Artikel 12 Absatz 3 lit. a dieses Abkommens genannten Lizenzgebühren im Quellenstaat mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags besteuert werden dürfen, dann ist, von dem Tag an, an dem die Vereinbarung zwischen der Tschechischen Republik und dem letzten EU-Mitgliedstaat in Kraft tritt, dieser Satz von 10 vom Hundert auch für Zwecke des Artikel 12 Absatz 2 dieses Abkommens für diese Lizenzgebühren anwendbar.

(3) Zu Artikel 22

Österreich kann auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 48 der österreichischen Bundesabgabenordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 23B des OECD-Musterabkommens in bestimmten Fällen die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden, wenn die gegenseitige Anwendung der Anrechnungsmethode im öffentlichen Interesse Österreichs gelegen ist. Es besteht Einvernehmen, dass ein solcher Wechsel zur Anrechnungsmethode nur nach vorheriger Mitteilung an die zuständige Behörde der Tschechischen Republik erfolgen wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Prag am 8. Juni 2006, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005295

Dokumentnummer

NOR40087068

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