Anlage 1
(Anm.: Schlussprotokoll)
- 1. Zu Artikel 17 Absatz 2:
- Es besteht Einvernehmen, dass Personen, die Künstler oder Sportler lediglich vermitteln oder vermarkten, nicht unter Artikel 17 Absatz 2 fallen. In solchen Fällen können nur die auf die Künstler oder Sportler entfallenden Vergütungen im Sinne des Artikels 17 im Auftrittsstaat besteuert werden.
- 2. Zu Artikel 26:
2.1 Beide Seiten gehen davon aus, dass aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a) nur solche Informationen ausgetauscht werden, die im Besitz der Steuerbehörden sind und nicht die Durchführung von besonderen Untersuchungsmaßnahmen notwendig machen.
2.2 Als Holdinggesellschaften gelten in der Schweiz Gesellschaften im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 und in Österreich jene Gesellschaften, die den schweizerischen Holdinggesellschaften entsprechen.
2.3 Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck “Betrugsdelikt“ ein betrügerisches Verhalten bedeutet, das nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist.
2.4 Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht entgegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemaßnahme ein direkter Zusammenhang besteht und dass das zur Ahndung des Betrugsdelikts vorgesehene strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden ist.
2.5 Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b) sowie dieses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amtshilfe im Sinne dieses Absatzes keine Maßnahmen einschließt, die der bloßen Beweisausforschung dienen.
- 3. Zu Artikel 26a:
- Eine Maßnahme zur Vereitelung der Einforderung der Steueransprüche liegt auch dann vor, wenn die von einer Person aus unselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte nicht dafür verwendet werden, die darauf lastenden Steuern zu entrichten, obwohl diese Person dazu wirtschaftlich in der Lage wäre.
- 4. Für die in Österreich ansässigen und unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Personen leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Bundesministerium für Finanzen jährlich eine Vergütung in Höhe von 12,5% der schweizerischen Steuereinnahmen aus der unselbständigen Arbeit. Sollte sich die Relation der Grenzgängerbewegungen zwischen den Vertragsstaaten wesentlich ändern, so wird die Frage eines bilateralen Steuerausgleiches verhandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10004202
Dokumentnummer
NOR40086679
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