Anlage 1
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Gefertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:
Zu den Artikeln 6 und 13:
In bezug auf die Absätze 1 des Artikels 6 und des Artikels 13 besteht Einvernehmen darüber, daß im Falle Indiens Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen beziehungsweise Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 3 in beiden Vertragsstaaten besteuert werden dürfen.
Zu Artikel 7:
a) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Abzüge für die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Aufwendungen des Hauptsitzes in keinem Fall niedriger sein dürfen als die nach dem indischen Einkommensteuergesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zulässigen Abzüge.
b) In Österreich umfaßt der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleich behandelten Personenvereinigung und aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Zu Artikel 24:
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Absatz 2 des Artikels 24 einen Vertragsstaat nicht daran hindert, auf Gewinne, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats in einer Betriebstätte im erstgenannten Vertragsstaat erzielt, einen höheren Steuersatz anzuwenden als auf Gewinne einer Gesellschaft des erstgenannten Vertragsstaats und daß dies auch nicht im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 3 steht. Der Unterschied im Steuersatz darf jedoch 15 Prozentpunkte nicht übersteigen.
Zu Artikel 26:
Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Offenlegung der in Artikel 26 Absatz 1 angeführten Informationen die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden darf, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 26 Absatz 2 lit. c die von einem Staat gewährten Grundrechte, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, umfassen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
20001629
Dokumentnummer
NOR40024838
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