Anlage 1
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zu Artikel I, § 22
KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE
- 1. Hohes Kreditrisiko:
- a) Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf;
- b) Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln;
- c) Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit'', die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);
- d) Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
- e) Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht;
- f) Verkäufe von Termineinlagen auf Termin („forward-forward deposits'');
- g) Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut bleibt;
- h) Übernahmegarantien für Wertpapiere;
- i) nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;
- j) verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option.
- 2. Mittleres Kreditrisiko:
- a) Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;
- b) Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Z 1 lit. c genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit'' erstellt werden;
- c) Pensionsgeschäfte gemäß § 50 Abs. 3 und 5;
- d) Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus „Note Issuance Facilities'' (NIFs), „Revolving Underwriting Facilities'' (RUFs) und ähnlichen Instrumenten;
- e) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.
- 3. Unterdurchschnittliches Kreditrisiko:
- a) Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;
- b) die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen.
- 4. Niedriges Kreditrisiko:
- a) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;
- b) Wechselverbindlichkeiten in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom 16. November 1966 mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben;
- c) alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte.
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