Anlage 1 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Anlage 1

— TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Euro

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

  1. 9. Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)
  1. 10. Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)
  1. 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
  1. 12. Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)
  1. 17. Erteilung
  1. c) einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991
  1. 27. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum
  1. 28. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume
  1. 33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

  1. 34. Bewilligung einer Ausnahme
  1. 34a. Ausstellung
  1. 34c. Ausstellung
  1. 36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
  1. 37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
  1. 38. Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

  1. 1. Langwaffen:
  1. 2. Kurzwaffen:
  1. 3. Sonstige Schießgeräte:
  1. 4. Vorderladerwaffen:
  1. 5. Höchstbeanspruchte

    Waffenteile die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

  1. 1. Langwaffen:
  1. 2. Kurzwaffen:
  1. 3. Sonstige Schießgeräte:
  1. 4. Vorderladerwaffen:
  1. 5. Höchstbeanspruchte

    Waffenteile die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

  1. 1. Langwaffen:
  1. 2. Kurzwaffen:
  1. 3. Sonstige Schießgeräte:

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)

3,20

  1. 39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):
  1. 1. Kugelpatronen:
  1. 2. Schrotpatronen:

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

  1. 1. Kugelpatronen:
  1. 2. Schrotpatronen:

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

  1. 1. Kugelpatronen:
  1. 2. Schrotpatronen:

III. Unterrichtswesen

  1. 42. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

  1. 44. Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)
  1. 45. Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

  1. 53. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
  2. 54. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
  1. 60. Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

  1. 67. Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)
  1. 80. Genehmigung der Bestellung
  1. 81. Bewilligung zur Errichtung
  1. 86. Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)
  1. 89. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
  2. 90. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
  3. 91. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
  1. 105. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)
  1. 107. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

  1. 109. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
  1. 1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
  1. 2. Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
  1. 3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
  1. a) bei Kernreaktoren
  1. 110. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
  1. 2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
  1. 111. Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110

  1. 112. Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110

  1. 113. Zulassung von Bauarten
  1. 114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
  1. 1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
  1. 2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
  1. 115. Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114

  1. 116. Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

VIII. Veterinärwesen

  1. 117. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

IX. Wasserrecht

  1. 121. Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)
  1. 122. Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)
  1. 123. Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge
  1. 124. Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge
  1. 128. Wasserrechtliche Bewilligung
  1. a) für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124

  1. b) für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

  1. 129. Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,
  1. a) wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben

  1. b) wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung

  1. 131. Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)
  1. a) eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

  1. b) eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

  1. c) eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten
  1. d) von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes
  1. 1. Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes
  1. aa) innerhalb derselben Tarifpostenstufe die halbe Gebühr
  2. bb) bei Überschreitung der Tarifpostenstufe die Differenz zwischen den Stufen
  1. 2. Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der

    Wasserberechtigung frei

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

  1. 132. Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)
  1. 133. Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)
  1. 135. Nachsichten
  1. 137. Zurkenntnisnahme einer Anzeige
  1. 141. Besondere Bewilligung
  1. 142a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)
  1. 145. Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)
  1. 146. Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149

  1. 149. Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)
  1. 153. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)
  1. 162. Bewilligung
  1. b) zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,
  1. 164. Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)
  1. 165. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

XI. Elektrizitätswesen

  1. 182. Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

XII. Dampfkesselwesen

  1. 185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
  1. 189. Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
  1. 190. Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
  1. 191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
  1. 191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

  1. 210. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
  1. 212. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

  1. 227. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
  1. 229. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

II. Kleinseilbahnen

  1. 244. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
  1. 246. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

  1. 249. Erteilung
  1. 2. der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
  1. 250. Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

XV. Schiffahrt

  1. 259. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe
  1. A. auf Wasserstraßen
  1. 1. mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind
  1. B. auf anderen Gewässern
  1. 260. Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz
  1. a) auf Wasserstraßen
  1. 261. Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar
  1. A. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)
  1. B. Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen
  1. D. Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite
  1. 262. Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

  1. 263. Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,
  1. 1. für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge
  1. 2. für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge
  1. 264. Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

  1. 265. Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

  1. 267. Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar
  1. 1. für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge
  1. 2. für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge
  1. 268. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches
  1. 270. Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches
  1. 271. Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,
  1. 273. Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur
  1. 275. Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen
  1. 277. Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt

XVI. Kraftfahrlinienwesen

XVII. Kraftfahrwesen

  1. 289. Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
  1. 290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
  1. 291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
  1. 292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
  1. 293. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
  1. 294. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
  1. 294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
  1. 294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
  1. 295. Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
  1. 295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
  1. 298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
  1. 299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
  1. 300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
  1. 301. Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
  1. 302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
  1. 303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
  1. 305. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
  1. II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
  1. 307. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
  1. 320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
  2. 321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
  3. 322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
  4. 323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
  1. 325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
  1. II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
  1. 326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
  1. II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
  1. 327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
  1. II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
  1. 331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
  1. II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
  1. 333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)
  1. 334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),
  1. II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
  1. 335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)
  1. II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
  1. 372. Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
  1. 373. Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
  1. 374. Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
  1. 376. Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)
  1. 378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung
  1. 379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

  1. 381. Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge
  1. 382. Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
  1. 383. Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)
  1. a) Motorluftfahrzeuge
  1. b) andere Luftfahrzeuge
  1. 385. Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
  1. 386. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
  1. 388. Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)
  1. a) Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
  1. b) Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

  1. 390. Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar
  1. 391. Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)
  1. a) Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
  1. b) Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

  1. 392. Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
  1. a) Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
  1. b) Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

  1. 393. Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
  1. a) Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel

der unter

Tarifpost 390 lit. a

bezeichneten Beträge

  1. b) Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
  1. 394. Erteilung einer Ausnahmebewilligung
  1. a) für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
  1. 395. Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
  1. 400. Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)
  1. 402. Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)

XIX. Bergwesen

  1. 426. Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten
  1. 427. Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97 , ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434l. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragte Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen pro beantragtes Exemplar (Stück) zu entrichten.

XX. Verschiedenes

  1. 438. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)
  1. 440. Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
  1. 442. Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)
  1. 451. Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

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