Anlage 1
Anlage A
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Dienstzweige und Anstellungserfordernisse
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Dienstzweig I Anstellungserfordernis
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Verwendungsgruppe A
Höherer Dienst
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1. Höherer forsttechnischer Vollendung der
Dienst forstwirtschaftlichen Studien
2. Rechtskundiger Dienst Vollendung der rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien
3. Höherer Verwaltungsdienst Abgeschlossene Hochschulbildung
in einer der Verwendung
entsprechenden Studienrichtung
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Verwendungsgruppe B
Gehobener Dienst
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4. Gehobener Forstdienst (BGBl. a) Erfolgreiche Ablegung der
Nr. 394/1974, Art. I Z 10) Reifeprüfung an einer
höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft oder
b) erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung für den
Försterdienst bis spätestens
31. Dezember 1978 und eine
für die Vorrückung in der
Verwendungsgruppe C
anrechenbare Dienstzeit von
vier Jahren.
Bedienstete, die das
Anstellungserfordernis nach
lit. a erfüllen, sind
verpflichtet, innerhalb der
ersten vier Jahre ihres
Dienstverhältnisses die
Staatsprüfung für den
Försterdienst abzulegen. Im
Falle der Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung ist § 64 Abs. 2
Z 4 anzuwenden. (BGBl.
Nr. 394/1974, Art. I Z 10)
5. Gehobener Rechnungsdienst Erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule (§ 58 Abs. 2)
6. Gehobener technischer Dienst Erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
technischen oder gewerblichen
Lehranstalt (§ 58 Abs. 2)
7. Gehobener Verwaltungsdienst Erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule (§ 58 Abs. 2)
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Verwendungsgruppe C
Fachdienst
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8. Försterdienst Erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung für den
Försterdienst
9. Kartographisch-geodätischer a) Abgeschlossene
Fachdienst Berufsausbildung als
Kartograph oder
b) mindestens vier Jahre
dauernde Verwendung als
Bediensteter der
Verwendungsgruppe D oder in
gleichzuwertender Verwendung
(Praxis)
und in beiden Fällen
erfolgreiche Ablegung der
Prüfung für den
kartographisch-geodätischen
Fachdienst
10. Rechnungsfachdienst *1) Eine mindestens vier Jahre
dauernde Verwendung als
Bediensteter der
Verwendungsgruppe D oder in
gleichzuwertender Verwendung
(Praxis) und erfolgreiche
Ablegung einer die Kenntnisse
für den Dienst erweisenden
Fachprüfung. (BGBl.
Nr. 169/1972, Art. I Z 19)
11. Technischer Fachdienst a) Eine mindestens vier Jahre
dauernde Verwendung als
Bediensteter der
Verwendungsgruppe D oder in
gleichzuwertender Verwendung
(Praxis) und erfolgreiche
Ablegung einer die
Kenntnisse für den Dienst
erweisenden Fachprüfung oder
b) erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung für den
Försterdienst
12. Verwaltungsfachdienst Eine mindestens vier Jahre
dauernde Verwendung als
Bediensteter der
Verwendungsgruppe D oder in
gleichzuwertender Verwendung
(Praxis) und erfolgreiche
Ablegung einer die Kenntnisse
für den Dienst erweisenden
Fachprüfung
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Verwendungsgruppe D
Mittlerer Dienst
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13. Fischereidienst Eignung zur Beaufsichtigung und
zum Schutz der Fischerei auf
Grund erfolgreicher Absolvierung
einschlägiger Kurse oder auf
Grund der erfolgreichen Ablegung
einer die Kenntnisse für den
Dienst erweisenden Prüfung
14. Forstbetriebs- und a) Erfolgreiche Absolvierung der
Forstschutzdienst Forstfachschule oder (BGBl.
Nr. 594/1980, Art. I Z 16)
b) Absolvierung des
Waldaufseherkurses mit
erfolgreich abgelegter
Waldaufseherprüfung
15. Jagd- und Jagdschutzdienst Erfolgreiche Ablegung einer die
Eignung zum Berufsjäger
erweisenden Fachprüfung
16. Mittlerer technischer Dienst Nachweis der Erwerbung der für
die Dienstverwendung
erforderlichen Kenntnisse durch
erfolgreiche Ablegung einer
Prüfung
17. Mittlerer Verwaltungs- und Nachweis der Erwerbung der für
Kanzleidienst die Dienstverwendung
erforderlichen Kenntnisse durch
Ablegung einer Prüfung
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*1) Anstellungserfordernis: Geschäftsplanmäßige Verwendung
- a) bei Forstverwaltungen als Materialbuchführer,
- b) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken als Journalbuchführer, wenn ihnen auch die Kontierung, Beleggestaltung, rechnerische Überprüfung der Belege und Mitversehung der Wirtschaftsplannachweisung obliegt.
- (BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 11)
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102167
alte Dokumentnummer
N6198610305G
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