Anlage 1 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Anlage 1

Anlage A

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Dienstzweige und Anstellungserfordernisse

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Dienstzweig I Anstellungserfordernis

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Verwendungsgruppe A

Höherer Dienst

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1. Höherer forsttechnischer Vollendung der

Dienst forstwirtschaftlichen Studien

(§ 58 Abs. 2)

2. Rechtskundiger Dienst Vollendung der rechts- und

staatswissenschaftlichen Studien

(§ 58 Abs. 2)

3. Höherer Verwaltungsdienst Abgeschlossene Hochschulbildung

in einer der Verwendung

entsprechenden Studienrichtung

(§ 58 Abs. 2)

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Verwendungsgruppe B

Gehobener Dienst

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4. Gehobener Forstdienst (BGBl. a) Erfolgreiche Ablegung der

Nr. 394/1974, Art. I Z 10) Reifeprüfung an einer

höheren Lehranstalt für

Forstwirtschaft oder

b) erfolgreiche Ablegung der

Staatsprüfung für den

Försterdienst bis spätestens

31. Dezember 1978 und eine

für die Vorrückung in der

Verwendungsgruppe C

anrechenbare Dienstzeit von

vier Jahren.

Bedienstete, die das

Anstellungserfordernis nach

lit. a erfüllen, sind

verpflichtet, innerhalb der

ersten vier Jahre ihres

Dienstverhältnisses die

Staatsprüfung für den

Försterdienst abzulegen. Im

Falle der Nichteinhaltung dieser

Verpflichtung ist § 64 Abs. 2

Z 4 anzuwenden. (BGBl.

Nr. 394/1974, Art. I Z 10)

5. Gehobener Rechnungsdienst Erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung an einer höheren

Schule (§ 58 Abs. 2)

6. Gehobener technischer Dienst Erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung an einer höheren

technischen oder gewerblichen

Lehranstalt (§ 58 Abs. 2)

7. Gehobener Verwaltungsdienst Erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung an einer höheren

Schule (§ 58 Abs. 2)

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Verwendungsgruppe C

Fachdienst

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8. Försterdienst Erfolgreiche Ablegung der

Staatsprüfung für den

Försterdienst

9. Kartographisch-geodätischer a) Abgeschlossene

Fachdienst Berufsausbildung als

Kartograph oder

b) mindestens vier Jahre

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis)

und in beiden Fällen

erfolgreiche Ablegung der

Prüfung für den

kartographisch-geodätischen

Fachdienst

10. Rechnungsfachdienst *1) Eine mindestens vier Jahre

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis) und erfolgreiche

Ablegung einer die Kenntnisse

für den Dienst erweisenden

Fachprüfung. (BGBl.

Nr. 169/1972, Art. I Z 19)

11. Technischer Fachdienst a) Eine mindestens vier Jahre

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis) und erfolgreiche

Ablegung einer die

Kenntnisse für den Dienst

erweisenden Fachprüfung oder

b) erfolgreiche Ablegung der

Staatsprüfung für den

Försterdienst

12. Verwaltungsfachdienst Eine mindestens vier Jahre

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis) und erfolgreiche

Ablegung einer die Kenntnisse

für den Dienst erweisenden

Fachprüfung

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Verwendungsgruppe D

Mittlerer Dienst

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13. Fischereidienst Eignung zur Beaufsichtigung und

zum Schutz der Fischerei auf

Grund erfolgreicher Absolvierung

einschlägiger Kurse oder auf

Grund der erfolgreichen Ablegung

einer die Kenntnisse für den

Dienst erweisenden Prüfung

14. Forstbetriebs- und a) Erfolgreiche Absolvierung der

Forstschutzdienst Forstfachschule oder (BGBl.

Nr. 594/1980, Art. I Z 16)

b) Absolvierung des

Waldaufseherkurses mit

erfolgreich abgelegter

Waldaufseherprüfung

15. Jagd- und Jagdschutzdienst Erfolgreiche Ablegung einer die

Eignung zum Berufsjäger

erweisenden Fachprüfung

16. Mittlerer technischer Dienst Nachweis der Erwerbung der für

die Dienstverwendung

erforderlichen Kenntnisse durch

erfolgreiche Ablegung einer

Prüfung

17. Mittlerer Verwaltungs- und Nachweis der Erwerbung der für

Kanzleidienst die Dienstverwendung

erforderlichen Kenntnisse durch

Ablegung einer Prüfung

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*1) Anstellungserfordernis: Geschäftsplanmäßige Verwendung

  1. a) bei Forstverwaltungen als Materialbuchführer,
  2. b) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken als Journalbuchführer, wenn ihnen auch die Kontierung, Beleggestaltung, rechnerische Überprüfung der Belege und Mitversehung der Wirtschaftsplannachweisung obliegt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102167

alte Dokumentnummer

N6198610305G

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