Anlage 1
Normalisierungsregeln für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft
Für die Berücksichtigung der in Österreich aus Wasserkraft erzeugten Elektrizität gilt folgende Normalisierungsregel:
Dabei sind:
N | = | Bezugsjahr; |
QN(norm) | = | normalisierte Menge der von sämtlichen Wasserkraftwerken Österreichs im Jahr N erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung; |
Qi | = | im Jahr i von sämtlichen Wasserkraftwerken Österreichs tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung durch Pumpspeicherkraftwerke, bei der zuvor hochgepumptes Wasser genutzt wird; |
Ci | = | installierte Gesamtkapazität nach Abzug der Pumpspeicherung sämtlicher Wasserkraftwerke Österreichs am Ende des Jahres i in MW. |
Die in Österreich aus Windkraft gewonnene Elektrizität wird wie folgt berechnet:
Dabei sind:
N | = | Bezugsjahr; |
QN(norm) | = | normalisierte Menge der von sämtlichen Windkraftwerken Österreichs im Jahr N erzeugten Elektrizität zum Zweck der Berücksichtigung; |
Qi | = | im Jahr i von sämtlichen Windkraftwerken Österreichs tatsächlich erzeugte Elektrizitätsmenge in GWh; |
Cj | = | installierte Gesamtkapazität sämtlicher Windkraftwerke Österreichs am Ende des Jahres j in MW; |
n | = | 4 bzw. Anzahl der Jahre vor dem Jahr N, für welche in Österreich Daten über die Produktionskapazität und -mengen verfügbar sind, je nachdem, welche Zahl niedriger ist. |
Zusatzdokumente: image001, image002
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