Anlage 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 1

Anlage A

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EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 1

I. II.

Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in

ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur 30 ºC 35 ºC

2. Toxizität G tief F < 2 keine Hemmung der

a) b) biologischen

Abbauvorgänge

3. Absetzb. Stoffe 0,5 ml/l 10 ml/bzw. keine

c) b) den

Kanalisationsbetrieb

beeinträchtigende

Ablagerungen

4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Pb

d), e)

6. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l

ber. als Cd

d), e)

7. Chrom-Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Cr

d), e)

8. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Cu

d), f)

9. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Ni

d), e)

10. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l

ber. als N

d), e)

11. Gesamt-Phosphor 1 mg/l -

ber. als P

12. Sulfat - 200 mg/l, im

ber. als SO tief 4 Einzelfall nach

Baustoffen und

Verdünnung im Kanal

höhere Werte

zulässig (ÖNORM

B 2503, Sept. 1992)

A.3 Organische Parameter

13. Chem. Sauerstoffbedarf, CSB 100 mg/l -

ber. als O tief 2 b)

g)

14. Biochem. Sauerstoffbedarf, 25 mg/l -

BSB tief 5 b)

ber. als O tief 2

g)

15. Adsorb. org. geb. Halogene, 0,1 mg/l 0,1 mg/l

(AOX) ber. als Cl

d), h), i)

16. Schwerflüchtige lipophile 20 mg/l 50 mg/l

Stoffe

d), j)

17. Summe d. Kohlenwasserstoffe 5 mg/l 10 mg/l

d), k) l)

18. Ausblasbare org. geb. 0,1 mg/l 0,1 mg/l

Halogene (POX)

ber. als Cl

d), h), m)

19. Summe anion. und nichtion. 1,0 mg/l keine nachteilige

Tenside b) Beeinflussung des

Kanal- und

Klärbetriebes

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gilt der Emissionswert ab einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von größer als 1,5 m3/d (gemessen als arithmetisches Mittel des täglichen Wasserverbrauches eines Kalenderjahres). Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 mit einem Abwasseranfall entsprechend einem Wasserverbrauch von nicht größer als 1,5 m3/d ist die Festlegung eines Emissionswertes nicht erforderlich.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  4. d) Bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 8) des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (§ 1 Abs. 5 lit. k), ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten.
  5. e) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 und 8 erforderlich. Der Emissionswert gilt im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn die Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 lit. e ständig beachtet werden und dies der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen hinsichtlich der entsorgten Abfälle (§ 1 Abs. 5 lit. l) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
  6. f) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 für Lokomotiven und Waggons erforderlich.
  7. g) Die Festlegungen für die Parameter „Chemischer Sauerstoffbedarf“ und „Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen“ erübrigen eine Festlegung für den Parameter „Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff“.
  8. h) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 erforderlich.
  9. i) Deckt ein Betrieb oder eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 den Wasserbedarf aus einem Wasserversorgungssystem, in welchem aus hygienischen Gründen chlorabspaltende Mittel zur Desinfektion eingesetzt werden, so kann dem Emissionswert ein der AOX-Belastung des bezogenen Frischwassers entsprechender AOX-Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  10. j) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 erforderlich.
  11. k) Die Festlegung für den Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylol (BTX).
  12. l) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 210 mg/l.
  13. m) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen oder sonstiger leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe (LHKW, berechnet als Chlor) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe im Betrieb eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010742

Dokumentnummer

NOR12136319

alte Dokumentnummer

N8199318409L

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