Anlage 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

Anlage 1

Anlage A

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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

Anforderungen an die Einleitung

in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur

1.1 Höchsttemperatur 30 ºC

1.2 Aufwärmspanne 10 K

a)

2. Toxizität

2.1 Fischtoxizität G tief F <2

b)

2.2 Bakterientoxizität 8

G tief L

3. Abfiltrierbare Stoffe c)

A.2/3 Anorg./org. Parameter d)

13. Freies Chlor 0,2 mg/l

ber. als Cl tief 2 g)

e), f)

21. Adsorb. org. geb. 0,15 mg/l

Halogene (AOX) h)

ber. als Cl

22. Summe der 0,5 mg/l

Kohlenwasserstoffe

  1. a) Temperaturerhöhung des Wassers im Kühlsystem bezogen auf das
  1. b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem
  1. c) Muß das einem Fließgewässer für Zwecke der Durchlaufkühlung
  1. d) Muß das einem Fließgewässer für Zwecke der Durchlaufkühlung
  1. e) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  2. f) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom anstelle von Chlor ist der
  1. g) Muß Wasser in einem Durchlaufkühlsystem zwecks Unterdrückung von
  1. h) Im Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem dürfen mit Ausnahme
  1. der durch den Gehalt des Zulaufwassers bedingten keine Adsorb. org. geb. Halogene bestimmbar sein. Im Falle der Stoßbehandlung gemäß Fußnote g) gilt der Emissionswert von 0,15 mg/l.

Schlagworte

Kühlsystemteilvolumen

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010852

Dokumentnummer

NOR12138090

alte Dokumentnummer

N8199444367J

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