Anlage 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten)

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage 1

Anlage A

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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I) II)

Anforderungen an Anforderungen an

Einleitungen in Einleitungen in

ein Fließgewässer eine öffentliche

Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur 30 ºC 35 ºC

2. Toxizität

2.1 Bakterientoxizität 4 b)

G tief L

2.2 Fischtoxizität 2 b)

G tief F

a)

3. Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l

c)

4. pH-Wert 6,5-8,5 6,0-9,5

A.2 Anorganische Parameter

5. Ammonium 5,0 mg/l -

ber. als N d)

6. Sulfat - 200 mg/l, im

ber. als SO tief 4 Einzelfall nach

Baustoffen und

Mischungsverhält-

nissen in der

öffentlichen

Kanalisation höhere

Werte zulässig

(ÖNORM B 2502, Sept.

1992)

A.3 Organische Parameter

7. Chem. 1 kg/t -

Sauerstoffbedarf, g)

CSB

ber. als O tief 2

e), f)

8. Biochem. 25 mg/l -

Sauerstoffbedarf,

BSB tief 5

ber. als O tief 2

9. Adsorb. org. geb. 0,2 g/t 0,2 g/t

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

f), h)

10. Summe der 10 mg/l 20 mg/l

Kohlenwasserstoffe

11. Phenolindex 0,3 g/t 60 g/t

ber. als Phenol

  1. f)
  2. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  4. c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
  5. d) Bei biologischer Reinigung des Abwassers gilt der Emissionswert nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  6. e) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.
  7. f) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzfaserplatten (absolut trocken - atro).
  8. g) Bei Abwasser aus der Herstellung von harten Holzfaserplatten mit einer Dichte von größer als 800 kg/m3 gilt ein Emissionswert von 2 kg/t, sofern das Fasermaterial im Stadium der Formgebung einen Wassergehalt von mehr als 20 Masseprozent aufweist.
  9. h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Formeln nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011008

Dokumentnummer

NOR12140321

alte Dokumentnummer

N8199659245J

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