Anlage 1 Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Anlage 1

Anlage I

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GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE

Abfallart

Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in

Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt

Y2 Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer

Erzeugnisse

Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln

Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von

Bioziden und Phytopharmaka

Y5 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung

chemischer Holzschutzmittel

Y6 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung

organischer Lösemittel

Y7 Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und

-härtung

Y8 Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen

Verwendungszweck nicht geeignet sind

Y9 Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen

und -emulsionen

Y10 Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle

(PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder

polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit

verunreinigt sind

Y11 Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und

bei pyrolytischen Prozessen anfallen

Y12 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen

Y13 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva

Y14 Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs-

oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder

neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die

Umwelt unbekannt sind

Y15 Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift

unterliegen

Y16 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien

Y17 Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und

Kunststoffen

Y18 Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung

Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten

Y19 Metallkarbonyle

Y20 Beryllium; Berylliumverbindungen

Y21 Chrom-VI-Verbindungen

Y22 Kupferverbindungen

Y23 Zinkverbindungen

Y24 Arsen; Arsenverbindungen

Y25 Selen; Selenverbindungen

Y26 Cadmium; Cadmiumverbindungen

Y27 Antimon; Antimonverbindungen

Y28 Tellur; Tellurverbindungen

Y29 Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Y30 Thallium; Thalliumverbindungen

Y31 Blei; Bleiverbindungen

Y32 Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von

Kalziumfluorid

Y33 Anorganische Cyanide

Y34 Saure Lösungen oder Säuren in fester Form

Y35 Basische Lösungen oder Basen in fester Form

Y36 Asbest (Staub und Fasern)

Y37 Organische Phosphorverbindungen

Y38 Organische Cyanide

Y39 Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole

Y40 Äther

Y41 Halogenierte organische Lösemittel

Y42 Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten

Lösemitteln

Y43 Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten

Verbindungen

Y44 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten

Verbindungen

Y45 Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage

aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)

Schlagworte

Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit,

Entwicklungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136569

alte Dokumentnummer

N8199327040J

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