Anlage 1 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Anlage 1

Anlage 1

---------

(zu § 22)

Zugelassene Desinfektionsmittel

  1. 1. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind
  1. 2. In Bädern mit einer Beckengröße bis 130 m2 sind zur Desinfektion
  1. von Beckenwasser ferner
  1. als alleinige Desinfektionsmittel zulässig, wobei bei DIHALO eine Mindestkonzentration von 0,5 mg an freiem wirksamen Halogen (DPD, 1) erforderlich ist.
  1. 3. In Bädern mit einer Beckengröße über 130 m2 ist die Verwendung
  1. nur als zusätzliche Hilfschlorung (z. B. im Rahmen der Übergangsbestimmungen) gestattet.
  1. 4. Die im Beckenwasser vorhandene Konzentration an Isocyanursäure

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132726

alte Dokumentnummer

N8197840510L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)