Anlage 1 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Anlage 1

I. IPPC-ANLAGEN

1. Anlagen zur stofflichen Verwertung

1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von

  1. a) Lösemitteln,
  2. b) Säuren oder Basen oder
  3. c) Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,
  1. 2. Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
  2. 3. Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr.
  3. 4. Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.
  4. 5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr.
  5. 6. Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr.
  6. 7. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.

II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE, SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE VON

BEDEUTUNG SIND

LUFT

  1. 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. 3. Kohlenmonoxid
  4. 4. Flüchtige organische Verbindungen
  5. 5. Metalle und Metallverbindungen
  6. 6. Staub
  7. 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. 8. Chlor und Chlorverbindungen
  9. 9. Fluor und Fluorverbindungen
  10. 10. Arsen und Arsenverbindungen
  11. 11. Zyanide
  12. 12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
  13. 13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)

WASSER

  1. 1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. 2. Phosphororganische Verbindungen
  3. 3. Zinnorganische Verbindungen
  4. 4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
  5. 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. 6. Zyanide
  7. 7. Metalle und Metallverbindungen
  8. 8. Arsen und Arsenverbindungen
  9. 9. Biozide und Planzenschutzmittel
  10. 10. Schwebestoffe *4)
  11. 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. 12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen."

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*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,

zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.

*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen,

bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

*4) Das sind “abfiltrierbare" Stoffe.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011310

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