Anlage 1 Aufhebung des Sichtvermerkzwanges (Luxemburg)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1930

Anlage 1

Bundeskanzleramt,

Auswärtige Angelegenheiten.

Z. 119.830-15.

Wien, am 25. Februar 1930.

Herr Staatsminister!

Mit Bezug auf die Verhandlungen, die in der letzten Zeit zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und dem Großherzoglich luxemburgischen Staatsministerium wegen wechselseitiger Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen geführt wurden, gereicht es mir zu besonderem Vergnügen, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich dem von Euer Exzellenz in Ihrem Schreiben vom 11. Jänner l. J. an den Herrn Konsul Dr. Reyens gemachten Vorschlag zugestimmt und mich ermächtigt hat, zu erklären, daß Österreich mit der nachstehenden Regelung der Angelegenheit einverstanden ist:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 4)

Indem ich Sie, Herr Staatsminister, bitte, mir zum formellen Abschluß dieser Vereinbarung eine der vorliegenden analoge Note zugehen zu lassen, benütze ich den Anlaß, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.

Der Bundeskanzler:

Dr. Johann Schober.

An Seine Exzellenz

  1. den Großherzoglich luxemburgischen Staatsminister

Präsident der Großherzoglich luxemburgischen Regierung,

Großherzoglich luxemburgischen

Staatsministerium.

Luxemburg, am 7. März 1930.

Herr Bundeskanzler!

Mit Bezug auf die Verhandlungen, die in der letzten Zeit zwischen dem Großherzoglich luxemburgischen Staatsministerium und dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich wegen wechselseitiger Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen geführt wurden, gereicht es mir zu besonderem Vergnügen, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß, nachdem die Bundesregierung der Republik Österreich dem am 11. Jänner l. J. Herrn Konsul Dr. Reyens luxemburgischerseits gemachten Vorschlag zugestimmt hat, die Großherzoglich luxemburgische Regierung mit der nachstehenden Regelung der Angelegenheit einverstanden ist:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 4)

Gerne benutze ich diesen Anlaß, Herr Bundeskanzler, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung:

Bech.

An Seine Exzellenz

den Bundeskanzler der Republik Österreich

Wien.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010342

Dokumentnummer

NOR40208625

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