Anlage 1
Anlage 1
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ANÄSTHESIOLOGIE UND INTENSIVMEDIZIN
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin umfaßt die allgemeine und regionale Anästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer Eingriffe, die Wiederbelebung und Intensivtherapie in Zusammenarbeit mit den für das Grundleiden fachlich verantwortlichen Ärzten.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Fünf Jahre einschließlich eines theoretischen Kurses in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin.
- 2. Pflichtnebenfächer:
- 2. 1. Sechs Monate Innere Medizin;
- 2. 2. sechs Monate Chirurgie, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Unfallchirurgie, Herzchirurgie oder Thoraxchirurgie anzurechnen ist.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Keine.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Anästhesiologie und Intensivmedizin mit besonderer Berücksichtigung der Anatomie, Pathologie, Pharmakologie, Physik und Physiologie;
- 2. Narkosen und Regionalanästhesien in der allgemeinen Chirurgie;
- 3. Narkosen und Regionalanästhesien bei Säuglingen und Kindern bis zum 5. Lebensjahr;
- 4. Narkosen und Regionalanästhesien bei Eingriffen in Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Orthopädie und Urologie einschließlich der verschiedenen Techniken der Eigenblutrücktransfusion;
- 5. Narkosen und Regionalanästhesien bei großen thorakalen Eingriffen;
- 6. Reanimation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-Basen-, des Elektrolyt- und des Wasserhaushaltes;
- 7. Notfallmedizin;
- 8. Intensivmedizin im Rahmen der perioperativen anästhesiologischen Betreuung von Patienten im Schockraum, in der Notfallaufnahme, im Aufwachraum und in der Intensivstation;
- 9. Intensivmedizin in der posttraumatischen, präoperativen, intraoperativen und postoperativen Phase;
- 1 0.Überwachung und Therapie bei Patienten mit schwerstgestörten Vitalfunktionen, langfristige Unterstützung und Ersatz von lebenswichtigen Organfunktionen;
- 11. Kenntnisse der Organisation interdisziplinärer Intensivstationen;
- 12. Infusionstherapie und parenterale Ernährung;
- 13. Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
- 14. Schmerztherapie;
- 15. kontrollierte Hypothermie;
- 16. Lungenfunktionsdiagnostik;
- 17. Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
- 18. Kenntnisse über Anästhesiezubehör und -gerätekunde einschließlich Wartung, Desinfektion und Sterilisation;
- 19. Kenntnisse der Psychosomatik;
- 2 0.Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
- 21. Kenntnisse der Geriatrie;
- 22. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 23. Dokumentation;
- 24. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 25. Begutachtungen.
D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Klinische Pharmakologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von jeweils 18 Monaten auf den Gebieten der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie:
- 1. Kenntnisse der allgemeinen Pharmakologie, insbesondere der Gesetzmäßigkeiten von Resorption, Verteilung, Stoffwechsel und Ausscheidung von Arzneimitteln und Giften;
- 2. Kenntnisse über Wirkungsweise, Angriffsort und Dosis-Wirkungsbeziehungen sowie über Wirkungskinetik, Stoffwechsel und Ausscheidung der gebräuchlichen Arzneimittel einschließlich der Chemotherapeutika und der Hormone;
- 3. Kenntnisse der medizinisch relevanten Gifte, deren Wirkungen und der Behandlung von Vergiftungen;
- 4. Kenntnisse der biometrischen Methoden;
- 5. tierexperimentelle Untersuchungsmethodik:
- 6. tierexperimentelle Forschung zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften auf wenigstens drei Gebieten der angewandten Arzneimittelforschung, insbesondere hinsichtlich Kreislauf, Pharmakologie des Elektrolythaushaltes, Wirkungen auf das Zentralnervensystem;
- 7. Erzeugung von Krankheitszuständen am Tier zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln;
- 8. Kenntnisse biologischer Tests und Standardisierungsverfahren;
- 9. Kenntnisse der enzymatischen Arbeitsmethoden;
- 1 0.Kenntnisse der chemischen Extraktions-, Isolierungs- und Nachweisverfahren sowie der physikalischen und physikalisch-chemischen Meßmethoden;
- 11. Kenntnisse der Isotopentechnik;
- 12. erste klinische Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen;
- 13. Auffinden der therapeutischen Dosierung und Indikationsgebiete neuer Pharmaka;
- 14. Planung und Durchführung kontrollierter Arzneimittelprüfungen am Menschen;
- 15. Erfassung und Bewertung von Arzneimittelrisiken nach der Zulassung;
- 16. Arzneimittelbestimmung und deren Methoden im Blut, Harn und allenfalls im Liquor zur Überwachung und Steuerung der Pharmakotherapie;
- 17. spezielle Gesetzmäßigkeiten und notwendige Verfahren für pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen zur Bestimmung der Ausscheidung von Arzneimitteln und deren Metaboliten;
- 18. Erkennung und Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen;
- 19. Planung multizentrischer Langzeitprüfungen;
- 2 0.klinische Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfungen der wichtigsten Arzneimittelgruppen;
- 21. Arzneimittelrisiken, insbesondere der Arzneimittelnebenwirkungen und Interferenzen;
- 22. Begutachtungen hinsichtlich der Wirksamkeit sowie der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln;
- 23. Kenntnisse über das Meldesystem von Arzneimittelrisiken;
- 24. Kenntnisse über epidemiologische Fall-Kontroll-Studien;
- 25. Kenntnisse über die Intensivüberwachung der klinischen und ambulanten Arzneitherapie mit zugelassenen Arzneimitteln;
- 26. Kenntnisse über die Erfassung der ärztlichen Verordnungsweise und der Einnahmegewohnheiten der Patienten;
- 27. Kenntnisse über das Arzneimittelrecht.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142897
alte Dokumentnummer
N8199855802L
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