Anlage 1 Altölverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2002

Anlage 1

Anlage

(zu § 4)

1. Definitionen

1.1. Einzelmesswert: Ergebnis einer Einzelmessung

1.2. Messwert: Ergebnis eines Messvorganges

Der Messwert ergibt sich

1.2.1. als arithmetisches Mittel der Einzelmesswerte

1.2.2. aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Messebene (3.3.)

1.2.3. als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt

repräsentativen Messstelle

1.3. Messergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Messwerten

1.4. Beurteilungswert: Messergebnis von Messungen gemäß Z 3

unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über

die Messung

1.5. Emissionsgrenzwert-Überschreitung: Der Beurteilungswert

überschreitet den Grenzwert

1.6. Verbrennungsgase: Die in der Feuerstätte bei der

Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte

einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder

flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses

1.7. Staubförmige Emissionen (Stäube): Verunreinigung der Luft

durch feste Stoffe

2. Messbedingungen:

Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre abgegeben werden darf. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 °C und 1 013 mbar nach Abzug des Feuchtgehaltes an Wasserdampf sowie auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff bezogen.

  1. 3. Einzelmessungen:
  1. 4. Kontinuierliche Emissionsmessungen:

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036289

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