Anlage 1 AEV Wasseraufbereitung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 1

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I)

II)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1

Allgemeine Parameter

 

 

 

  1. 1. Temperatur

30 ºC

35 ºC

 

  1. 2. Fischtoxizität

GF a)

2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

  1. 3. Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe b)

c)

d)

 

  1. 4. pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

 

 

 

 

A.2

Anorganische Parameter

 

 

 

  1. 5. Aluminium

2 mg/l

durch abfiltrierbare Stoffe

 

ber. als A1

c)

begrenzt

 

  1. 6. Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

 

e)

 

 

 

  1. 7. Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

 

e)

 

 

 

  1. 8. Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

 

e)

 

 

 

  1. 9. Eisen

2,0 mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber. als Fe

 

Stoffe begrenzt

 

  1. 10. Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

e)

 

 

 

  1. 11. Mangan

1,0 mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber. als Mn

 

Stoffe begrenzt

 

e)

 

 

 

  1. 12. Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

 

e)

 

 

 

 

  1. 13. Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

 

ber. als Zn

 

 

 

 

e)

 

 

 

 

  1. 14. Freies Chlor

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

 

ber. als Cl2

 

 

 

 

f)

 

 

 

 

  1. 15. Chlorid

durch GF

 

 

ber. als Cl

begrenzt

 

 

 

  1. 16. Ges. geb.

20 mg/l

 

 

Stickstoff

h)

 

 

 

ber. als N

 

 

 

 

g)

 

 

 

 

  1. 17. Gesamt-

2,0 mg/l

 

 

Phosphor

 

 

 

 

ber. als P

 

 

 

 

  1. 18. Sulfat

200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 Sept. 1992)

 

 

ber. als SO4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.3

Organische Parameter

 

 

 

 

  1. 19. Ges. org. geb.

30 mg/l

 

 

Kohlenstoff, TOC

 

 

 

 

ber. als C

 

 

 

 

  1. 20. Chem. Sauer-

90 mg/l

 

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

  1. 21. Biochem. Sauer-

20 mg/l

 

 

stoffbedarf,

 

 

 

 

BSB5

 

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

  1. 22. Adsorb. org. geb.

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

 

Halogene (AOX)

i)

i)

 

 

ber. als Cl

 

 

 

 

  1. 23. Summe anion.

1,0 mg/l

keine nachteilige

 

 

und nichtion.

 

Beeinflussung des

 

 

Tenside

 

Kanal- und Klärbetriebes

 

     

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Die Anforderung gilt nicht bei der Rohwasserentnahme aus einem Fließgewässer
  1. 1. für Siebband- oder Siebtrommelabspritzwasser,
  2. 2. wenn die der Wasseraufbereitung zufließende Rohwassermenge nicht größer ist als 5% des Durchflusses Q95% (ÖNORM B 2400 Februar 1986) an der Entnahmestelle und die Wasseraufbereitung nur mit mechanischen Verfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration ohne Chemikalieneinsatz) erfolgt,
  3. 3. wenn die der Wasseraufbereitung zufließende Rohwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Entnahmestelle, lediglich mechanische Verfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration ohne Chemikalieneinsatz) eingesetzt werden und zum Zeitpunkt der Entnahme an der Entnahmestelle ein Durchfluß herrscht, der größer ist als der größte Jahresmittelwasserdurchfluß (HJMQ gemäß ÖNORM B 2400 Februar 1986).
  1. d) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß durch die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 keine Ablagerungen entstehen, die den Betrieb der Kanalisations- oder Abwasserbehandlungsanlage stören.
  2. e) Vorschreibung nur erforderlich, wenn das der Aufbereitung zugeführte Rohwasser mit diesem Inhaltsstoff belastet ist.
  3. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  4. g) Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  5. h) Die Emissionsbegrenzung ist einzuhalten, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Stundenzulauffracht des ungereinigten Abwassers von mehr als 1,5 kg Ges. geb. Stickstoff zugrundeliegt. Anstelle des Konzentrationswertes kann ein Mindestwirkungsgrad der Abwasserreinigungsanlage von größer als 75% vorgeschrieben werden. Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.
  6. i) Ein Emissionswert von 1 mg/l gilt für Abwasser aus
  1. der Abschlämmung von Flockungs- oder kombinierten Flockungs- und Fällungsanlagen
  2. der Regeneration von Ionentauschern oder Aufbereitungsanlagen mit Membrantechnik (zB Ultrafiltration, Umkehrosmose).

Schlagworte

Kanalbetrieb, Siebbandabspritzwasser, Kanalisationsbehandlungsanlage, Flockungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10010942

Dokumentnummer

NOR12139133

alte Dokumentnummer

N8199552647J

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