Anlage 1 AEV Nichteisen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage 1

ANLAGE A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

(Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

 

30 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

 

<2

 

a)

 

3.

Abfiltrierbare

 

50 mg/l

 

Stoffe

 

0,2 kg/t d)

 

b), c)

 

4.

pH-Wert

 

6,5-8,5

A.2 Anorganische Parameter

 

5.

Aluminium

 

2,0 mg/l

 

ber. als Al

 

 

e)

 

8.

Blei

 

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

f)

 

9.

Cadmium

 

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

f)

 

11.

Chrom-VI

 

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

f)

 

13.

Eisen

 

2,0 mg/l

 

ber. als Fe

 

14.

Kupfer

 

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

f)

 

18.

Quecksilber

 

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

f)

 

22.

Wolfram

 

0,5 mg/l

 

ber. als W

 

 

e)

 

23.

Zink

 

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

f)

 

27.

Cyanid, leicht

 

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

ber. als CN

 

 

f)

 

29.

Nitrit

 

1,0 mg/l

 

ber. als N

 

30.

Gesamt-

 

1,0 mg/l

 

Phosphor

 

 

ber. als P

 

32.

Sulfid

 

0,1 mg/l

 

ber. als S

 

 

f)

 

33.

Sulfit

 

1,0 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

f)

 

A.3 Organische Parameter

 

34.

Chem. Sauer-

 

75 mg/l

 

stoffbedarf, CSB

 

 

ber. als O2

 

 

g)

 

36.

Kohlenwasserstoff-Index

 

5,0 mg/l

 

 

 

37.

Phenolindex

 

0,1 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

f)

 

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl der Emissionswert für die Konzentration als auch der Emissionswert für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
  4. d) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 5 (oder den nassen Teil einer kombinierten naß-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Der Emissionswert gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist ein Emissionswert entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
  5. e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
  6. f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
  7. g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.

Schlagworte

Aufbereitungsanlage, Aufbereitungsprodukt, Bleierz, Bleierzaufbereitung, Wolframerzaufbereitung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR40214958

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