Anlage 1
Anlage A
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
A B C D E F
1. Abfiltrierbare Stoffe mg/l a) ...... 50 50 50 50 50 50
2. Freies Chlor
ber. als Cl2, mg/l ................. 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
3. Ammonium
ber. als N, mg/l ................... 10 10 10 10 10 10
4. Gesamt-Phosphor
ber. als P, mg/l ................... 2 2 2 2 2 2
5. Chem. Sauerstoffbedarf CSB h)
ber. als O2, kg/t .................. 2 3 7 3 3 5
b) c)
6. Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 d), h)
ber. als O2
kg/t ............................... 0,75 1,0 2,4 1,0 1,0 1,2
mg/l ............................... 20 20 20 25 25 25
7. Adsorb. org. geb. Halogene, AOX e), f)
ber. als Cl, kg/t ..................0,03 0,03 0,03 0,015 0,01 0,01
g) g)
8. Temperatur Grad C .................. 30 30 30 30 30 30
Spez. Frachten bei Par. Nr. 5, 6 und 7 bezogen auf Tonne Papier lufttrocken
Papier-(Pappe‑)Sorten
A Ungeleimte holzfreie Papiere
B Geleimte holzfreie Papiere
C Hochausgemahlene Spezialpapiere aus reinem Zellstoff oder Spezialpapiere mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresmittel
D Gestrichene holzfreie Papiere
E Holzhaltige Papiere (Holzstoff aus integrierter Erzeugung, Altpapieranteil unter 50%), gestrichen und ungestrichen
F Papiere, die überwiegend aus Altpapier hergestellt werden
- a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt
eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. Bei biologischer Reinigung des Gesamtabwassers kann die Vorschreibung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Absetzbare Stoffe entfallen.
- b) Besteht mehr als 50% des Faserstoffes aus thermomechanischem
Holzstoff oder wurde mehr als 50% des Holzstoffes mit Peroxyd gebleicht, gilt die Anforderung 5 kg/t.
- c) Wird der überwiegende Teil des Altpapiers (mehr als 50%) mit
Peroxyd gebleicht oder wird neben Altpapier auch mindestens 20% thermomechanischer Holzstoff eingesetzt, gilt die Anforderung 6 kg/t.
- d) Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische
Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei Einrichtung von Wasserkreisläufen mit einem spezifischen Abwasseranfall von weniger als
19 m3/t für Sorte A
38 m3/t für Sorte B
60 m3/t für Sorte C
25 m3/t für Sorte D
25 m3/t für Sorte E
10 m3/t für Sorte F
(jeweils bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration
entsprechend einer spezifischen Fracht von
0,38 kg/t für Sorte A
0,76 kg/t für Sorte B
1,2 kg/t für Sorte C
0,63 kg/t für Sorte D
0,63 kg/t für Sorte E
0,25 kg/t für Sorte F
zulässig; maximal aber 50 mg/l. Als Zulaufschmutzfracht zur Abwasserreinigungsanlage ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung maßgebend.
- e) Dieser Parameter erfaßt teilweise auch den Parameter
„Ausblasbare organisch gebundene Halogene'' (POX). Die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.
- f) Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhältigen
Naßfestmitteln für die Herstellung naßfester Papiere ist ein Wert von
- 0,15 kg/t für naßfeste Papiere mit mindestens 25% relativem Naßbruchwiderstand
- 0,09 kg/t für naßfeste Papiere mit weniger als 25% relativem Naßbruchwiderstand
zulässig.
- g) Bei Einsatz von mehr als 10% Altpapier gilt eine Anforderung von
0,07 kg/t. Fußnote f) bleibt unberührt.
- h) Durch die Festlegungen für die Parameter CSB (Nr. 5) und BSB5
(Nr. 6) erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.
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