Anlage 1 Abwasseremissionen aus der Erzeugung von Papier und Pappe

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1992

Anlage 1

Anlage A

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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

A B C D E F

1. Abfiltrierbare Stoffe mg/l a) ...... 50 50 50 50 50 50

2. Freies Chlor

ber. als Cl2, mg/l ................. 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1

3. Ammonium

ber. als N, mg/l ................... 10 10 10 10 10 10

4. Gesamt-Phosphor

ber. als P, mg/l ................... 2 2 2 2 2 2

5. Chem. Sauerstoffbedarf CSB h)

ber. als O2, kg/t .................. 2 3 7 3 3 5

b) c)

6. Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 d), h)

ber. als O2

kg/t ............................... 0,75 1,0 2,4 1,0 1,0 1,2

mg/l ............................... 20 20 20 25 25 25

7. Adsorb. org. geb. Halogene, AOX e), f)

ber. als Cl, kg/t ..................0,03 0,03 0,03 0,015 0,01 0,01

g) g)

8. Temperatur Grad C .................. 30 30 30 30 30 30

Spez. Frachten bei Par. Nr. 5, 6 und 7 bezogen auf Tonne Papier lufttrocken

Papier-(Pappe‑)Sorten

A Ungeleimte holzfreie Papiere

B Geleimte holzfreie Papiere

C Hochausgemahlene Spezialpapiere aus reinem Zellstoff oder Spezialpapiere mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresmittel

D Gestrichene holzfreie Papiere

E Holzhaltige Papiere (Holzstoff aus integrierter Erzeugung, Altpapieranteil unter 50%), gestrichen und ungestrichen

F Papiere, die überwiegend aus Altpapier hergestellt werden

  1. a) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt

    eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe. Bei biologischer Reinigung des Gesamtabwassers kann die Vorschreibung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Absetzbare Stoffe entfallen.

  1. b) Besteht mehr als 50% des Faserstoffes aus thermomechanischem

    Holzstoff oder wurde mehr als 50% des Holzstoffes mit Peroxyd gebleicht, gilt die Anforderung 5 kg/t.

  1. c) Wird der überwiegende Teil des Altpapiers (mehr als 50%) mit

    Peroxyd gebleicht oder wird neben Altpapier auch mindestens 20% thermomechanischer Holzstoff eingesetzt, gilt die Anforderung 6 kg/t.

  1. d) Beim Parameter BSB5 sind die Anforderungen für spezifische

    Fracht und Ablaufkonzentration einzuhalten. Bei Einrichtung von Wasserkreisläufen mit einem spezifischen Abwasseranfall von weniger als

19 m3/t für Sorte A

38 m3/t für Sorte B

60 m3/t für Sorte C

25 m3/t für Sorte D

25 m3/t für Sorte E

10 m3/t für Sorte F

(jeweils bezogen auf das arithmetische Mittel des täglichen Abwasseranfalles eines Kalendermonates) ist eine Ablaufkonzentration

entsprechend einer spezifischen Fracht von

0,38 kg/t für Sorte A

0,76 kg/t für Sorte B

1,2 kg/t für Sorte C

0,63 kg/t für Sorte D

0,63 kg/t für Sorte E

0,25 kg/t für Sorte F

zulässig; maximal aber 50 mg/l. Als Zulaufschmutzfracht zur Abwasserreinigungsanlage ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung maßgebend.

  1. e) Dieser Parameter erfaßt teilweise auch den Parameter

    „Ausblasbare organisch gebundene Halogene'' (POX). Die Festlegung eines Emissionswertes für POX ist derzeit nicht möglich.

  1. f) Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhältigen

    Naßfestmitteln für die Herstellung naßfester Papiere ist ein Wert von

  1. g) Bei Einsatz von mehr als 10% Altpapier gilt eine Anforderung von

    0,07 kg/t. Fußnote f) bleibt unberührt.

  1. h) Durch die Festlegungen für die Parameter CSB (Nr. 5) und BSB5

    (Nr. 6) erübrigt sich eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

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