Anlage 1
— ANHANG
Um zu verhindern, daß die von den Ausführern angewandten Preise Schwierigkeiten auf dem Markt des Einfuhrlandes hervorrufen, werden folgende Mechanismen für die Information und Zusammenarbeit festgelegt:
Gegenseitige Information
- a) Österreich gibt den Dienststellen der Kommission folgende Informationen hinsichtlich jeder Käsekategorie, wie sie im Abkommen vorgesehen ist:
- - zwei Wochen vor Beginn jedes Kalendervierteljahres die voraussichtlichen österreichischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im nächsten Vierteljahr (voraussichtliche Menge, voraussichtliche Preise frei österreichische Grenze, voraussichtliche Bestimmungsmärkte),
- - zwei Wochen nach dem Ende eines jeden Kalendervierteljahres die tatsächlich getätigten österreichischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im vergangenen Vierteljahr (Ausfuhrmenge, tatsächliche Preise frei österreichische Grenze, Bestimmungsländer der Gemeinschaft).
- b) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gibt periodisch die Notierungen sowie alle anderen nützlichen Informationen betreffend den inländischen Käsemarkt und die eingeführten Käse bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10006852
Dokumentnummer
NOR12074863
alte Dokumentnummer
N5198712803L
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