Anlage 1 ÄAO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Anlage 1

Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst die grundlegende Gesundheitsversorgung, insbesondere die patientinnen-/patientenzentrierte, medizinische Betreuung des gesundheitsrelevanten Lebensbereichs unter Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, somatischen und psychosozialen Aspekten sowie individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Familien oder sozialen Gemeinschaften. Es fungiert als Anlauf-, Betreuungs- und Koordinationsstelle für sämtliche gesundheitlichen Anliegen, insbesondere im Sinne der Primärversorgung.

Die wesentlichen Aufgaben des Sonderfaches für Allgemeinmedizin und Familienmedizin liegen insbesondere in der

  1. 1. Diagnostik und Krankenbehandlung akuter, chronischer und komplexer Erkrankungen, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
  2. 2. allgemeinmedizinischen Versorgung einschließlich Schmerztherapie, Geriatrie, Psychosomatik, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen sowie palliativmedizinischen Versorgung und Sterbebegleitung,
  3. 3. Gesundheitsberatung, Anleitung zu und Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, Stärkung der Gesundheitskompetenz, Durchführung präventiver Maßnahmen einschließlich Impfungen und Früherkennung von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Begleitung rehabilitativer Maßnahmen,
  4. 4. kontinuierlichen Betreuung in einer haus- und familienärztlichen Funktion, auch im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
  5. 5. interdisziplinären, sektorenübergreifenden Zusammenführung und Koordination medizinischer und psychosozialer Informationen und Maßnahmen, auch mit Fokus auf Gewaltschutz und Gewaltprävention, sowie im Sinne der zentralen Fallkoordination und integrierten Versorgung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. 1. 9 Monate Basisausbildung
  2. 2. 33 Monate Sonderfach-Grundausbildung
  1. 2.1. in folgenden Sonderfächern zumindest in der jeweils angegebenen Dauer
  1. 2.1.1. Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate)
  2. 2.1.2. Innere Medizin (6 Monate)
  3. 2.1.3. Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
  4. 2.1.4. Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
  5. 2.1.5. Neurologie (3 Monate)
  6. 2.1.6. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
  7. 2.1.7. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate)
  8. 2.1.8. Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate)
  1. 2.2. ein weiteres Wahlfach in der Dauer von zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern:
  1. 2.2.1. Anästhesiologie und Intensivmedizin
  2. 2.2.2. Augenheilkunde und Optometrie
  3. 2.2.3. Allgemein- und Viszeralchirurgie
  4. 2.2.4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  5. 2.2.5. Urologie
  6. 2.2.6. Radiologie
  7. 2.2.7. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
  8. 2.2.8. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  1. 3. 18 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird,
  1. 3.1. gesonderte Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb durch die
  1. 3.1.1. Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden, wobei bis zu 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, und
  2. 3.1.2 Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, zumindest in einem der folgenden Bereiche:
  1. 3.1.2.1. Suchttherapie
  2. 3.1.2.2. Geriatrie
  3. 3.1.2.3. Palliativmedizin
  4. 3.1.2.4. Psychosomatik
  5. 3.1.2.5. Schmerztherapie
  6. 3.1.2.6. Notfallmedizin
  7. 3.1.2.7. Prävention
  8. 3.1.2.8. Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
  9. 3.1.2.9. Arbeits- und Umweltmedizin
  10. 3.1.2.10. Gendermedizin
  11. 3.1.2.11. Sonografie
  1. 4. Sofern Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.

Schlagworte

Halsheilkunde, Nasenheilkunde, Hautkrankheit, Kinderheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267411

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)