Anlage 1.10 Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Anlage 1.10

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT – DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

1.

Religion

(III)

2.

Humanwissenschaften und Sprache:

 

2.1

Deutsch

(I)

2.2

Kommunikation und Präsentation 44

III

2.3

Lebende Fremdsprache 45

(I)

2.4

Alternativer Pflichtgegenstand

(I)

2.4a

Zweite lebende Fremdsprache 346

 

2.4b

Englisch-Fachseminar

 

2.5

Geschichte und Politische Bildung

III

2.6

Geographie

(III)

3.

Naturwissenschaften:

 

3.1

Angewandte Physik

II

3.2

Angewandte Chemie

(II)

3.3

Angewandte Biologie 47

II

3.4

Angewandte Mathematik

I

3.5

Chemisches und biotechnologisches Laboratorium

I

3.6

Angewandte Informatik

I

4.

Land- und Forstwirtschaft:

 

4.1

Pflanzenbau 5

(I)

4.2

Nutztierhaltung 5

I

4.3

Forstwirtschaft

(III)

4.4

Landtechnik und Bauen

I

4.5

Ländliche Entwicklung

II

5.

Unternehmensführung und Recht:

 

5.1

Volkswirtschaft

III

5.2

Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5

I

5.3

Marketing

I

5.4

Qualitätsmanagement

I

5.5

Projektmanagement

I

5.6

Recht

III

6.

Leibesübungen

(IVa)

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

II

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

III

 

Qualitätsmanagement

I

 

Leibesübungen

(IVa)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

IVa

 

Leibesübungen

(IVa)

 

Förderunterricht 48

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(I)

 

Lebende Fremdsprache

(I)

 

Mathematik und angewandte Mathematik

I

   

_____________

44 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen geteilt im Ausmaß von einer Wochenstunde.

45 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.46 Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

47 Mit Übungen.

48 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20003789

Dokumentnummer

NOR40058688

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